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6 provisions
Art. 1
Einleitung des Verfahrens (Art. 10 WaG)
1 Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen wird ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet:
a. auf Gesuch der Einwohnergemeinde, wenn neue Bauzonen an den
Wald grenzen4) oder wenn Waldgrenzen in der Bauzone gemäss Art.
13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen;
b. durch das Amt für Wald und Landschaft in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will.
Art. 2
Waldfeststellungsgesuch
1 Gesuche nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen
enthalten:
a. Pläne der neu vorgesehenen Bauzonen am Wald;
1) SR 921.0
2) SR 921.01
3) GDB 930.1
4) Art. 10 Abs. 2 WaG
OGS 2017, 17
930.318
b. Pläne der bestehenden Bauzonen am Wald, wo die Waldgrenzen
gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen;
c. eine Liste aller betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.
Art. 3
Richtlinien für die Waldfeststellung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
KWaG)
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlässt Richtlinien mit den
inhaltlichen Kriterien für die Waldfeststellung.
Art. 4
Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich, sofern in diesen Ausführungsbestimmungen
nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach den Bestimmungen von Art.
4 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Baugesetz5).
2 Das Waldfeststellungsverfahren wird durch das Amt für Wald und Landschaft durchgeführt. Es wird mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert.
3 Bei Waldfeststellungen ausserhalb der Bauzonen6) wird die statische
Waldgrenze ohne Vermessung durch den Grundbuchgeometer ermittelt.
Die Auflage der statischen Waldgrenzen erfolgt ohne separates Verfahren
integriert im Zonenplan Landschaft.
4 Die Kosten des Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen trägt:
a. die Gemeinde innerhalb der Bauzonen. Sie kann einen Anteil der
Kosten den Grundeigentümern belasten;
b. der Kanton ausserhalb der Bauzonen. Er kann einen Anteil der
Kosten der betroffenen Gemeinde belasten.
Art. 5
Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache und Beschwerde berechtigt sind auch Gemeinden und
die Organisationen gemäss Art. 12 NHG7).
5) GDB 710.11
6) Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG
7) Natur- und Heimatschutzgesetz, SR 451
930.318
Art. 6
Rechtswirkung
1 Die statischen Waldgrenzen im Baugebiet entfalten ihre Rechtswirkung
nur, wenn die Bauzonen von der Gemeinde beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt sind.
930.318
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 17
930.318
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 17