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Ausführungsbestimmungen über das Waldfeststellungsverfahren

Obwalden · 930.318 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Einleitung des Verfahrens (Art. 10 WaG) 1 Das Waldfeststellungsverfahren wird auf Gesuch hin eingeleitet, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird. 2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen wird ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet: a. auf Gesuch der Einwohnergemeinde, wenn neue Bauzonen an den Wald grenzen4) oder wenn Waldgrenzen in der Bauzone gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen; b. durch das Amt für Wald und Landschaft in den im Richtplan bezeichneten Gebieten ausserhalb der Bauzonen, wo der Kanton die Zunahme von Wald verhindern will.

Art. 2

Waldfeststellungsgesuch 1 Gesuche nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen enthalten: a. Pläne der neu vorgesehenen Bauzonen am Wald; 1) SR 921.0 2) SR 921.01 3) GDB 930.1 4) Art. 10 Abs. 2 WaG OGS 2017, 17 930.318 b. Pläne der bestehenden Bauzonen am Wald, wo die Waldgrenzen gemäss Art. 13 Abs. 3 WaG überprüft werden sollen; c. eine Liste aller betroffenen Grundstücke mit Angabe der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen.

Art. 3

Richtlinien für die Waldfeststellung (Art. 4 Abs. 1 Bst. b KWaG) 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erlässt Richtlinien mit den inhaltlichen Kriterien für die Waldfeststellung.

Art. 4

Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich, sofern in diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Baugesetz5). 2 Das Waldfeststellungsverfahren wird durch das Amt für Wald und Landschaft durchgeführt. Es wird mit dem Nutzungsplanverfahren koordiniert. 3 Bei Waldfeststellungen ausserhalb der Bauzonen6) wird die statische Waldgrenze ohne Vermessung durch den Grundbuchgeometer ermittelt. Die Auflage der statischen Waldgrenzen erfolgt ohne separates Verfahren integriert im Zonenplan Landschaft. 4 Die Kosten des Verfahrens nach Art. 1 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen trägt: a. die Gemeinde innerhalb der Bauzonen. Sie kann einen Anteil der Kosten den Grundeigentümern belasten; b. der Kanton ausserhalb der Bauzonen. Er kann einen Anteil der Kosten der betroffenen Gemeinde belasten.

Art. 5

Einsprachelegitimation 1 Zur Einsprache und Beschwerde berechtigt sind auch Gemeinden und die Organisationen gemäss Art. 12 NHG7). 5) GDB 710.11 6) Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG 7) Natur- und Heimatschutzgesetz, SR 451 930.318

Art. 6

Rechtswirkung 1 Die statischen Waldgrenzen im Baugebiet entfalten ihre Rechtswirkung nur, wenn die Bauzonen von der Gemeinde beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt sind. 930.318 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.03.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 17 930.318 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.03.2017 01.05.2017 Erstfassung OGS 2017, 17

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