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Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung

Schaffhausen · 412.103 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 3 § 2 * …
  3. § 4
  4. § 5 in Einzelfällen über Ausnahmen. *
  5. § 6

5 provisions

§ 1

Grundsätze der Beitragsleistung 1 Für Lernende bzw. Studierende gemäss § 2 und § 4 dieser Verordnung mit Wohnort bzw. gemäss § 3 dieser Verordnung mit Lehrort im Kanton wird das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes an öffentlichen Institutionen ganz oder teilweise gemäss den nachfolgenden Bestimmungen übernommen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht. In Einzelfällen kann die Bewilligung für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden. 2 Lernende bzw. Studierende gemäss Abs. 1 dürfen durch die Beitragsleistung des Kantons nicht besser gestellt werden als Lernende bzw. Studierende aus dem Standortkanton. 3 Zuständig für die Beitragsleistungen ist die Abteilung Berufsbildung. *

§ 3 § 2 * …

Berufliche Grundbildung 1 Für Lernende mit ausserkantonalem Berufsfachschulort wird das vom Schulortskanton in Rechnung gestellte Schulgeld übernommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 412.103 Kanton Schaffhausen 2 Für die Festlegung des ausserkantonalen Berufsfachschulortes ist das Berufsbildungsamt zuständig.

§ 4

Höhere Berufsbildung 1 Für Ausbildungsgänge der Höheren Berufsbildung wird den Trägern der Fachschulen die Abgeltung gemäss den Ansätzen der jeweils geltenden interkantonalen Vereinbarung geleistet, sofern der Kanton Zahlungsbereitschaft erklärt hat. 2 Ist ein anerkannter Ausbildungsgang nicht von einer interkantonalen Vereinbarung erfasst, wird auf Gesuch hin ein Beitrag an das Studiengeld geleistet, der sich nach der Leistung des kostengünstigsten Standortkantons richtet. Die Abteilung Berufsbildung entscheidet auf begründetes Gesuch hin

§ 5 in Einzelfällen über Ausnahmen. *

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Beiträge an das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsverordnung) vom 30. Mai 1995 aufgehoben.

§ 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2007, S. 1023. Kanton Schaffhausen 412.103 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.07.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1023 10.07.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025 10.07.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025 16.12.2014 01.01.2015 § 2 aufgehoben Abl. 2014, S. 1871 412.103 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.07.2007 01.08.2007 Erstfassung Abl. 2007, S. 1023 § 1 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025 § 2 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben Abl. 2014, S. 1871 § 4 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025

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