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G vom 8. November 2013 zum Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (AStA-Gesetz)

Liechtenstein · 672.910.21 · statute

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen
  3. Art. 3 Registrierung als Zahlstelle
  4. Art. 3a Interne Organisation für AStA-Zwecke
  5. Art. 4 Nutzungsberechtigung an einer transparenten Vermögensstruktur
  6. Art. 5 Einmalzahlungen
  7. Art. 6 Überweisung an die Steuerverwaltung
  8. Art. 7 Meldung
  9. Art. 8 Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
  10. Art. 9 Verjährung
  11. Art. 10 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person
  12. Art. 11 Mitwirkungspflichten der verantwortlichen Zahlstellen
  13. Art. 12 Steuererhebung
  14. Art. 13 Überweisung an die Steuerverwaltung
  15. Art. 14 Meldung
  16. Art. 15 Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
  17. Art. 15a Dokumentationspflichten
  18. Art. 16 Verjährung
  19. Art. 17 Steuersatzänderungen
  20. Art. 18 Intransparente Vermögensstruktur
  21. Art. 19 Steuererhebung
  22. Art. 20 Überweisung an die Steuerverwaltung
  23. Art. 21 Meldung
  24. Art. 22 Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde
  25. Art. 22a Dokumentationspflichten
  26. Art. 23 Verjährung
  27. Art. 23a Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung
  28. Art. 23b
  29. Art. 23c Aufbewahrung der Informationen
  30. Art. 23d Datenverarbeitung
  31. Art. 23e Sicherheitsverletzungen
  32. Art. 24 Organisation und Verfahren
  33. Art. 25 Statistik
  34. Art. 26 Auskunftspflicht
  35. Art. 27 Ermächtigung von Organ-Zahlstellen
  36. Art. 28 Verantwortliche Zahlstellen
  37. Art. 29 Meldepflicht von Versicherungsgesellschaften
  38. Art. 30 Verzugszins
  39. Art. 31 Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten
  40. Art. 32 Kontrollen im Sinne von Art. 41 des Abkommens
  41. Art. 33 Kontrollen im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen
  42. Art. 34 Kontrollen im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen
  43. Art. 35 Anwendbares Verfahrensrecht
  44. Art. 36 Rechtsmittel
  45. Art. 37 Geheimhaltungspflichten
  46. Art. 38
  47. Art. 39 Verwaltungsübertretungen
  48. Art. 40 Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
  49. Art. 41 Beteiligte
  50. Art. 42 Verwaltungsstrafverfahren
  51. Art. 43 Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
  52. Art. 44
  53. Art. 45 Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
  54. Art. 46 Verjährung
  55. Art. 46a Zusammenarbeit inländischer Behörden
  56. Art. 47 Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
  57. Art. 48 Durchführungsverordnungen
  58. Art. 49 Inkrafttreten

58 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Abkommens vom 29. Januar 2013 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Abkommen), insbesondere: a) die steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte; b) die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte; c) die Erhebung von Steuern und die Meldung bei intransparenten Vermögensstrukturen; d) die Rechte der betroffenen Personen und der Rechtsträger; e) die gemeinsamen Bestimmungen zu Kapitel II bis IVb; f) die dem Anwendungsbereich des Abkommens entzogenen Vermögenswerte; g) die Kontrolle und Verfahrensvorschriften; h) die Strafbestimmungen; i) die Behördenzusammenarbeit.

Art. 2 Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Kapitaleinkünfte": Erträge und Kapitalgewinne aus beweglichem Kapitalvermögen, die nach Massgabe des Abkommens der Steuer unterliegen; b) "Einmalzahlung": eine der beiden Wahlmöglichkeiten zur steuerlichen Regularisierung einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu einer Zahlstelle, bestehend in der Entrichtung eines einmaligen pauschalen Steuerbetrags; c) "Vertragspartei": eine Person, die in Bezug auf die unter das Abkommen fallenden Vermögenswerte, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, Inhaberin eines Kontos oder Depots bei einer Zahlstelle ist; d) "Zahlstelle": eine Bank-Zahlstelle und Organ-Zahlstelle; e) "Bank-Zahlstelle": eine liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. i des Abkommens; f) "Organ-Zahlstelle": eine liechtensteinische Zahlstelle nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e Ziff. ii des Abkommens; g) "verantwortliche Zahlstelle": eine Zahlstelle, welche im Aussenverhältnis die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens zu gewährleisten hat; h) "Delegation": die Übertragung der technischen Abwicklung der Zahlstellenfunktion von der verantwortlichen Zahlstelle an eine andere Zahlstelle auf zivilrechtlicher Basis; i) "Steuerjahr": das Kalenderjahr; k) "Rechtsträger": eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung; l) "vertretungsbefugte Organe": sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe. 2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind im Sinne des Abkommens zu verstehen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Begriffe: a) betroffene Person; b) Stichtag; c) zuständige österreichische Behörde; d) Vermögenswerte; e) Konto oder Depot; f) Vermögensstruktur; g) intransparente Vermögensstruktur; h) Zuwendung. 3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde. 4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Registrierung als Zahlstelle

1) Wer zur Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens wird und Vermögenswerte einer betroffenen Person hält oder verwaltet, hat sich unaufgefordert bei der Steuerverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 30 Tage vor dem Stichtag 3, d.h. bis 30. April 2014, zu erfolgen. 2) In der Anmeldung hat die Zahlstelle anzugeben: a) bei einer Bank-Zahlstelle: 1. ihren Namen (ihre Firma) und ihren Sitz oder Wohnsitz; 2. sofern es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Wohnsitz im Ausland handelt, den Namen (die Firma), den Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; 3. das Datum der Aufnahme der Geschäftsbeziehung; b) bei einer Organ-Zahlstelle: 1. die Angaben nach Bst. a; 2. den Namen der verwalteten Vermögenstruktur; 3. die Angabe, ob die verwaltete Vermögensstruktur transparent oder intransparent ist; 4. die Organfunktion bei der verwalteten Vermögensstruktur; 5. die Art der Berufsausübungsbewilligung. 3) Änderungen der nach Abs. 1 und 2 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 4) Endet die Zahlstelleneigenschaft, so hat sich die Zahlstelle bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.

Art. 3a Interne Organisation für AStA-Zwecke

1) Zahlstellen müssen die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen. 2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse der Zahlstelle ausgestaltet sein.

Art. 4 Nutzungsberechtigung an einer transparenten Vermögensstruktur

1) Für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens gelten in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens stets als steuerlich transparent. Abs. 2 bis 4 regeln, wann für die Zwecke des Teils 2 des Abkommens eine in Österreich ansässige natürliche Person als nutzungsberechtigte Person an Vermögenswerten im Sinne des Abkommens gilt. 2) Nutzungsberechtigte Person ist der Errichter, wenn er sich ein Widerrufsrecht vorbehalten hat. 3) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 vor, sind nutzungsberechtigt solche Personen (einschliesslich des Errichters), die einen voraussetzungslosen und aktuellen Anspruch auf Ausschüttung von Kapital und/oder Ertrag dieser Vermögensstruktur besitzen. Von einem Anspruch ist auszugehen, wenn: a) er sich aus der Satzung der Vermögensstruktur (Statuten, Beistatuten, Reglemente und dergleichen) ergibt; b) die Person über das Vermögen der Vermögensstruktur im eigenen Interesse verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Person im Begünstigtenkreis ist und: 1. Mitglied im Verwaltungsorgan der Vermögensstruktur mit Einzelzeichnungsrecht ist; 2. Mitglied im Verwaltungsorgan einer Sitzgesellschaft mit Einzelzeichnungsrecht ist, an der die Vermögensstruktur eine qualifizierte Beteiligung hält; oder 3. ein Einzelzeichnungsrecht über Konto und Depot der Vermögensstruktur bzw. der Sitzgesellschaft nach Ziff. 2 besitzt; oder c) die Person aufgrund eines satzungsmässigen oder vertraglichen Weisungsrechtes (schriftlich, mündlich oder konkludent) gegenüber der Vermögensstruktur oder ihrem Verwaltungsorgan die Ausschüttung von Ertrag und/oder Kapital dieser Vermögensstruktur unmittelbar oder mittelbar (d.h. nach vorheriger Satzungsänderung) an sich persönlich herbeiführen kann. 4) Liegt keine Nutzungsberechtigung im Sinne von Abs. 2 und 3 vor, gilt diejenige Person als nutzungsberechtigt, die von der verantwortlichen Organ-Zahlstelle nach Massgabe der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten festgestellt wird. 5) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf das Kapital der Vermögensstruktur oder auf einen Teil des Kapitals der Vermögensstruktur, so ist die Einmalzahlung nur auf den Teil des Kapitals der Vermögensstruktur abzuführen, der der betroffenen Person zuzurechnen ist. 6) Bezieht sich die Nutzungsberechtigung einer betroffenen Person nur auf den Ertrag der Vermögensstruktur oder einen Teil des Ertrags der Vermögensstruktur oder eine wiederkehrende Leistung, so ist der relevante Ertrag zu kapitalisieren und auf den so ermittelten Betrag die Einmalzahlung zu leisten. 7) Soweit Kapital und Ertrag der Vermögensstruktur unwiderruflich gemeinnützig zu verwenden sind, liegt keine Nutzungsberechtigung vor.

Art. 5 Einmalzahlungen

1) Die Zahlstellen erheben die Einmalzahlung nach Massgabe des Abkommens. 2) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 3) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Einmalzahlung vorliegt, erhebt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich. 4) Verfügt eine betroffene Person über mehrere Vertragsbeziehungen zu einer oder mehreren Zahlstellen, so ist eine Konsolidierung der zu regularisierenden Vermögenswerte grundsätzlich möglich. 5) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung. 6) Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 des Steuergesetzes (SteG). 7) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Einmalzahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus. 8) Können durch die Massnahme nach Abs. 7 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Einmalzahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen. 9) Sind zur Erhebung der Einmalzahlung Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 6 Überweisung an die Steuerverwaltung

1) Die Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigung jeweils monatlich an die Steuerverwaltung, wobei die erste Zahlung einen Monat nach Stichtag 3, d. h. 30. Juni 2014, erfolgt. 2) Sie stellen der Steuerverwaltung spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2015, die Schlussabrechnung zu.

Art. 7 Meldung

1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen monatlich. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach Stichtag 3, d.h. 30. Juni 2014. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach Stichtag 3, d.h. 30. November 2014. 2) Spätere Meldungen übermittelt die Zahlstelle unverzüglich an die Steuerverwaltung. 3) Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 3 des Abkommens. 4) Für eine betroffene Person, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 30. Mai 2014, in eine Kundenbeziehung zu einer Bank-Zahlstelle getreten ist und diese zur Meldung ermächtigt hat, übermittelt die Bank-Zahlstelle die Informationen nach Massgabe des Abkommens frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Liefert die ehemalige Bank-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person oder die Vertragspartei gegen die ehemalige Bank-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue Bank-Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 5) Für eine Vermögensstruktur, die zwischen Stichtag 2, d.h. 31. Dezember 2011, und Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2014, die Organ-Zahlstelle wechselt und für die eine Ermächtigung zur Meldung vorliegt, übermittelt die neue Organ-Zahlstelle nach Massgabe des Abkommens die Meldung frühestens am Stichtag 4, d.h. 30. Juni 2014, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015. Die ehemalige Zahlstelle hat die nötigen Informationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, an die neue Zahlstelle zu liefern. Liefert die ehemalige Organ-Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen die ehemalige Organ-Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, hat die neue Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich. 6) Sind zur Übermittlung der Informationen nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und liefern diese Personen die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3, d.h. 31. Mai 2015, und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 10 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 8 Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde

Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde monatlich zu überweisen bzw. zu übermitteln: a) die erhaltenen Einmalzahlungen nach Abzug der Bezugsprovision, wobei die erste Zahlung zwei Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2014, erfolgt; b) die Meldungen, wobei die erste Meldung zwei Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Juli 2014, und die letzte Meldung sieben Monate nach Stichtag 3, d.h. 31. Dezember 2014, erfolgt. Spätere Meldungen erfolgen unverzüglich.

Art. 9 Verjährung

1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Einmalzahlung oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war. 2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Einmalzahlung oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Einmalzahlung zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 10 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person

1) Wird eine betroffene Person nachträglich durch die verantwortliche Zahlstelle identifiziert, so muss diese Zahlstelle diese Person oder die Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen. 2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann nach Massgabe des Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der Steuerverwaltung ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen. 3) Das Gesuch muss enthalten: a) die Angabe der nach dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung; b) Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.

Art. 11 Mitwirkungspflichten der verantwortlichen Zahlstellen

Hat die zuständige österreichische Behörde der Steuerverwaltung ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so ist die verantwortliche Zahlstelle verpflichtet: a) bei der Prüfung der Echtheit der Bescheinigung nach Art. 5 Abs. 5 mitzuwirken; b) der Steuerverwaltung weitere Angaben zur Identifizierung einer betroffenen Person zu liefern, die der zuständigen österreichischen Behörde gemeldet wurde.

Art. 12 Steuererhebung

1) Die Zahlstellen erheben eine abgeltende Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Massgabe des Abkommens. 2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit dem relevanten Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs. 3) Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 SteG. 4) Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden, sofern sichergestellt ist, dass für die entsprechenden Kapitaleinkünfte in Österreich weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder noch beansprucht wird. Die betroffene Person hat gegenüber der Zahlstelle den Nachweis zu erbringen, dass in Österreich weder eine Anrechnung noch eine Rückerstattung beansprucht worden ist oder wird. 5) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Zahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus. 6) Können durch die Massnahme nach Abs. 5 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Zahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen. 7) Sind zur Ermittlung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Massgabe des Abkommens Informationen von natürlichen oder juristischen Personen notwendig und erfolgt keine fristgerechte Lieferung dieser Informationen und hat die betroffene Person gegen diese natürlichen oder juristischen Personen keine Zivilklage erhoben, hat die Organ-Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 29 des Abkommens findet sinngemäss Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Art. 13 Überweisung an die Steuerverwaltung

1) Die Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Kapitaleinkünfte innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung. 2) Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge den verschiedenen Kategorien von Kapitaleinkünften nach dem Abkommen zuzuordnen sind.

Art. 14 Meldung

1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Steuerjahres. 2) Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitalerträgen kann widerrufen werden durch: a) die betroffene Person oder ihre Rechtsnachfolger; b) die Vertragspartei oder ihre Rechtsnachfolger. 3) Zur einwandfreien Durchführung des Abkommens kann die Zahlstelle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Vertragspartner Regelungen erlassen, welche Fristen für einen zulässigen Widerruf festlegen. 4) Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der Zahlstelle sicherstellt. 5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. 6) Wurde die Frist für eine Meldung nach Abs. 1 versäumt, ist diese Meldung von der Zahlstelle unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen. 7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt die Zahlstelle die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.

Art. 15 Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde

Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde zu überweisen bzw. zu übermitteln: a) die erhaltene Steuer nach Abzug der Bezugsprovision innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Steuerjahres; b) die Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.

Art. 15a Dokumentationspflichten

Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die zur Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Steuerjahr, in dem keine Vermögenswerte von betroffenen Personen mehr gehalten oder verwaltet werden, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.

Art. 16 Verjährung

1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war. 2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 17 Steuersatzänderungen

1) Die Änderung der im Abkommen festgelegten Steuersätze ist der Regierung zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. 2) Die Steuerverwaltung veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese allen angemeldeten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht wird.

Art. 18 Intransparente Vermögensstruktur

1) Die Organ-Zahlstelle hat gegenüber der Steuerverwaltung die von ihr verwalteten intransparenten Vermögensstrukturen, die von in Österreich ansässigen Personen Zuwendungen erhalten haben bzw. an solche tätigen oder tätigen können, zu melden. Die Meldung hat zu erfolgen: a) bei den im Zeitpunkt der Anmeldung als Zahlstelle (Art. 3) bereits verwalteten Vermögensstrukturen im Zeitpunkt der Anmeldung; b) bei neu verwalteten Vermögensstrukturen drei Monate nach Übernahme ihrer Verwaltung; und c) bei Übergang einer transparenten in eine intransparente Vermögensstruktur drei Monate nach dem Übergang. 2) Im Rahmen der Meldung nach Abs. 1 hat die Organ-Zahlstelle gegenüber der Steuerverwaltung zu bestätigen, dass die intransparente Vermögensstruktur die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Abkommens erfüllt.

Art. 19 Steuererhebung

1) Die Zahlstellen erheben eine Eingangssteuer oder eine Zuwendungssteuer nach Massgabe des Abkommens. 2) Die betroffene Person oder die Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung gegenüber der Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit dem relevanten Beleg zur abgeltenden Steuer nicht einverstanden ist. Die Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die Zahlstelle einen neuen Beleg oder bestätigt die Gültigkeit des ersten Belegs. 3) Ein Beleg gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder die Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des neuen Belegs oder der Bestätigung der Gültigkeit des ersten Belegs bei der Steuerverwaltung schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach Art. 117 und 118 SteG. 4) Eine zu Unrecht erhobene Steuer kann durch die Zahlstelle innerhalb von fünf Jahren berichtigt werden. 5) Die Organ-Zahlstelle kann entscheiden, von welcher Kontoverbindung, an deren Vermögenswerten die identische betroffene Person über die entsprechende Vermögensstruktur nutzungsberechtigt ist, die Abführung der Zahlung erfolgt. Sie kann bei fehlenden flüssigen Mitteln durch Verkauf von Vermögenswerten die notwendige Liquidität herstellen. Die entsprechenden, zu verkaufenden Vermögenswerte wählt die Organ-Zahlstelle aus. 6) Können durch die Massnahme nach Abs. 5 oder durch eine nachträgliche Einzahlung der betroffenen Person keine ausreichenden flüssigen Mittel zur Leistung der Zahlung zur Verfügung gestellt werden, hat die Organ-Zahlstelle eine Meldung ohne Ermächtigung durchzuführen.

Art. 20 Überweisung an die Steuerverwaltung

1) Die Zahlstellen überweisen die erhobene Steuer auf Zuwendungen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Steuerjahres an die Steuerverwaltung. 2) Sie geben bei der Überweisung an, wie die Beträge der Eingangs- oder Zuwendungssteuer nach dem Abkommen zuzuordnen sind.

Art. 21 Meldung

1) Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person oder die Vertragspartei vor, so übermittelt die Zahlstelle der Steuerverwaltung die im Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. 2) Eine Ermächtigung zur Meldung von Zuwendungen kann durch die betroffene Person oder ihre Rechtsnachfolger widerrufen werden. 3) Zur einwandfreien Durchführung des Abkommens kann die Zahlstelle im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Vertragspartner Regelungen erlassen, welche Fristen für einen zulässigen Widerruf festlegen. 4) Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der Zahlstelle sicherstellt. 5) Die Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Übermittlung der Meldungen an die Steuerverwaltung (Abs. 1) widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die Zahlstelle diese unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. 6) Im Übrigen findet Art. 14 Abs. 6 und 7 sinngemäss Anwendung.

Art. 22 Überweisung und Übermittlung an die zuständige österreichische Behörde

Die Steuerverwaltung hat der zuständigen österreichischen Behörde zu überweisen bzw. zu übermitteln: a) die erhaltene Steuer nach Abzug der Bezugsprovision innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres; b) die Meldungen innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.

Art. 22a Dokumentationspflichten

Auf die Dokumentationspflichten der Zahlstellen findet Art. 15a sinngemäss Anwendung.

Art. 23 Verjährung

1) Der Anspruch gegenüber der Zahlstelle auf Überweisung der Steuer oder auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war. 2) Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Steuer oder der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer Zahlstelle zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 3) Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ein, in dem die Steuer zu überweisen oder die Meldung zu übermitteln war.

Art. 23a Rechte gegenüber liechtensteinischen Zahlstellen und der Steuerverwaltung

1) In Bezug auf Informationen, die von liechtensteinischen Zahlstellen oder der Steuerverwaltung für Zwecke der Meldung nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens verarbeitet werden, stehen den betroffenen Personen und den Rechtsträgern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu. 2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an die betroffene Zahlstelle weiter und informiert den Antragsteller. 3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem Abkommen und diesem Gesetz zu übermittelnden Meldungen unrichtig sind. 4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist die liechtensteinische Zahlstelle erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 10, 29 und 37 des Abkommens.

Art. 23b

Aufgehoben

Art. 23c Aufbewahrung der Informationen

1) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten. 2) Die Steuerverwaltung hat die Informationen nach Art. 10, 21 und 36 des Abkommens bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 9, 16 und 23 aufzubewahren. Die Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.

Art. 23d Datenverarbeitung

Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.

Art. 23e Sicherheitsverletzungen

1) Die Steuerverwaltung unterrichtet liechtensteinische Zahlstellen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist. 2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen österreichischen Behörde verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird. 3) Liechtensteinische Zahlstellen sind verpflichtet, betroffene Personen oder Rechtsträger unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren. 4) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zur Folge hat.

Art. 24 Organisation und Verfahren

1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind. 2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.

Art. 25 Statistik

Die Steuerverwaltung führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Abkommen und diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 26 Auskunftspflicht

1) Zahlstellen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 32) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind. 2) Bei gelöschten Zahlstellen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. 3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Die Zahlstellen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden. 4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.

Art. 27 Ermächtigung von Organ-Zahlstellen

Ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen und bankvertraglichen Regelung des Vertretungs- oder Zeichnungsrechts ist die Organ-Zahlstelle zur Wahrnehmung der Verpflichtungen nach dem Abkommen und diesem Gesetz berechtigt und befugt, für die Vermögensstruktur oder Sitzgesellschaft, für die die Zahlstelleneigenschaft besteht, alle nötigen Rechtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Verfügungen zu treffen oder Zahlungen anzuweisen.

Art. 28 Verantwortliche Zahlstellen

1) Verantwortliche Zahlstelle ist: a) eine Bank-Zahlstelle, wenn: 1. die betroffene Person als Vertragspartner Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; 2. die betroffene Person als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die von einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer Zahlstelle gehalten werden; 3. die betroffene Person als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die von einer Sitzgesellschaft oder von einer Vermögensstruktur gehalten werden; b) eine Organ-Zahlstelle, wenn es sich um in Liechtenstein verwaltete transparente oder intransparente Vermögensstrukturen handelt. 2) Sind in die Durchführung des Abkommens bei Vermögensstrukturen mit feststehenden wirtschaftlich Berechtigten, an denen eine betroffene Person nutzungsberechtigt ist, sowohl eine Bank-Zahlstelle als auch eine Organ-Zahlstelle involviert, ist die Bank-Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte verantwortlich; die Organ-Zahlstelle trägt die Gesamtverantwortung für die Regularisierung aller Vermögenswerte, die von dieser Vermögensstruktur gehalten werden. Die von der Bank-Zahlstelle einbehaltene Einmalzahlung ist lediglich vorläufig und durch die für die Durchführung von Teil 2 des Abkommens verantwortliche Organ-Zahlstelle zu überprüfen und auf den zu erhebenden Gesamtbetrag der Einmalzahlung in Anrechnung zu bringen. Im Falle der freiwilligen Meldung ist die von der Bank-Zahlstelle an die Steuerverwaltung erstattete Mitteilung ebenso vorläufig und durch die Organ-Zahlstelle im Rahmen ihrer entsprechenden freiwilligen Meldung zu berücksichtigen.

Art. 29 Meldepflicht von Versicherungsgesellschaften

1) Die Versicherungsgesellschaften erstatten eine Meldung an die Zahlstellen, falls von diesen Zahlstellen für betroffene Personen Versicherungsverträge gehalten bzw. verwaltet werden, die als Lebensversicherungsmäntel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Abkommens gelten. Gleichzeitig mit dieser Meldung ist der Zahlstelle die nutzungsberechtigte Person des Lebensversicherungsmantels mitzuteilen. 2) Hinsichtlich der Meldepflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz sind die Versicherungsgesellschaften vom Versicherungsgeheimnis entbunden.

Art. 30 Verzugszins

1) Auf Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Zahlungen betreffend intransparenter Vermögensstrukturen, die der Steuerverwaltung verspätet überwiesen werden, ist ohne Mahnung ein Verzugszins nach Ablauf der in diesem Gesetz festgelegten Fristen bis zum Datum des Eingangs geschuldet. 2) Der Zinssatz beträgt 0.5 % für jeden vollen Monat.

Art. 31 Statistische Erhebung betreffend Zielstaaten

1) Die Bank-Zahlstellen melden der Steuerverwaltung spätestens neun Monate nach dem Stichtag 3, d.h. 28. Februar 2015, die folgenden statistischen Angaben: a) die Anzahl der betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens aufgelöst haben, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden; b) das Volumen der Vermögen, die von betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens aufgelöst haben, verschoben wurden, aufgeteilt nach Zielstaat oder -territorium, wohin die Vermögenswerte verschoben wurden. 2) Verschiebt eine betroffene Person ihre im Zeitpunkt der Unterzeichnung bei einer Zahlstelle verbuchten oder verwalteten Vermögenswerte in verschiedene Staaten oder Territorien, so: a) wird sie bei der Zählung der betroffenen Person dem Staat oder Territorium zugeteilt, wohin sie den grössten Betrag verschoben hat; b) werden die verschobenen Vermögenswerte bei der Zählung der Volumen auf die Staaten und Territorien aufgeteilt, in die sie verschoben wurden. 3) Die Bank-Zahlstellen erstellen die statistischen Angaben gestützt auf die Bewertung der Vermögenswerte am Tag der jeweiligen Überweisung.

Art. 32 Kontrollen im Sinne von Art. 41 des Abkommens

1) Zahlstellen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen. 1a) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte. 2) Als unabhängige Dritte nach Abs. 1a qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. 3) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet: a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen; b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen; c) Unterlagen und Daten der Kontrollen während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung jederzeit zur Verfügung stehen; und d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach dem Abkommen und diesem Gesetz benötigt. 4) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 3. 5) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten liechtensteinischen Zahlstellen. 5a) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen. 5b) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde eine Zahlstelle bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. 6) Liechtensteinische Zahlstellen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten. 7) Die Steuerverwaltung erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ereignisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und übermittelt diesen der zuständigen österreichischen Behörde. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Zahlstellen, Vermögensstrukturen oder betroffene Personen möglich sind.

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