Art. 33 Kontrollen im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen
1) Die Kontrolle im Sinne von Art. 42 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen erfolgt im Rahmen der Kontrollen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz, sofern diese Kontrollen durch unabhängige Dritte durchgeführt werden. Die Bestellung der unabhängigen Dritten erfolgt durch die Finanzmarktaufsicht.
2) In den übrigen Fällen erfolgt die Kontrolle in einem separaten Kontrollverfahren. Die Bestellung der Prüfer erfolgt unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes durch die Steuerverwaltung.
3) Die beauftragten Dritten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37.
4) Die Kosten der beauftragten Dritten tragen die kontrollierten Organ-Zahlstellen. Die Kosten der beauftragten Dritten haben sich dabei nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein.
5) Die Organ-Zahlstellen haben den beauftragten Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die sie zur Durchführung der Kontrollen benötigen.
Art. 34 Kontrollen im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen
1) Die Kontrolle im Sinne von Art. 43 des Abkommens bei Organ-Zahlstellen erfolgt durch den Prüfungsausschuss.
2) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 37.
4) Die Organ-Zahlstellen übermitteln der Steuerverwaltung die für die durch den Prüfungsausschuss durchzuführenden Kontrollen erforderlichen Informationen und Unterlagen.
4a) Wird der von der Steuerverwaltung erteilten Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Informationen und Unterlagen von einer Organ-Zahlstelle nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, ordnet die Steuerverwaltung umgehend mit Verfügung die erforderlichen Zwangsmassnahmen an. Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) finden sinngemäss Anwendung.
5) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen vorbehaltlich Abs. 6 ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.
6) Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern nach Teil 4 des Abkommens nicht ordnungsgemäss entrichtet wurden, sind die Informationen und Unterlagen nach Abs. 4 unter sinngemässer Anwendung des Steueramtshilfegesetzes von der Steuerverwaltung an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.
7) Die Regierung erlässt nähere Bestimmungen zum Prüfungsausschuss mit Verordnung, insbesondere zu dessen Bestellung, Entschädigung, Prüfungsverfahren sowie Berichterstattung.
Art. 35 Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 36 Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen die Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.
Art. 37 Geheimhaltungspflichten
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige österreichische Behörde nach dem Abkommen und diesem Gesetz;
b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;
e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
3) Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2 einer Zahlstelle gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des Abkommens verwendet werden.
Art. 38
Aufgehoben
Art. 39 Verwaltungsübertretungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Pflicht zur Erhebung der Einmalzahlung nach Art. 5 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 7 verletzt;
b) die Pflicht zur Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Zuwendungssteuer an die Steuerverwaltung nach Art. 6, 13 oder 20 verletzt;
c) die Pflicht zur Erhebung der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte nach Art. 12 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 14 verletzt;
d) die Pflicht zur Meldung intransparenter Vermögensstrukturen nach Art. 18 verletzt oder eine unrichtige Meldung über das Vorliegen der Voraussetzungen für intransparente Vermögensstrukturen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 erstattet;
e) die Pflicht zur Erhebung der Eingangssteuer oder der Zuwendungssteuer nach Art. 19 oder die Pflicht zur Meldung nach Art. 21 verletzt;
f) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 3 verletzt;
b) im Verfahren zur Erhebung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder zur Übermittlung von Meldungen der Pflicht zur Einreichung von Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt;
c) als zur Einmalzahlung, zur abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder zur Zahlung der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder zur Übermittlung von Meldungen verpflichtete Zahlstelle eine unrichtige Abrechnung aufstellt oder unrichtige Auskünfte erteilt;
d) der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
e) den Anforderungen an die Überweisung der Einmalzahlung, der abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünfte oder der Steuer bei intransparenten Vermögensstrukturen oder an die Übermittlung der Meldungen nicht nachkommt;
f) die Dokumentationspflichten nach Art. 15a und 22a verletzt;
g) die Auskunftspflicht nach Art. 26 gegenüber der Steuerverwaltung oder einem von ihr nach Art. 32 beauftragten Dritten verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
h) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 32 oder 34 erschwert, behindert oder verunmöglicht;
i) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b vorgegebene Kontrollgrundsätze nicht einhält;
k) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten der Kontrollen entgegen Art. 32 Abs. 3 Bst. c aufbewahrt;
l) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 32 Abs. 3 Bst. d verletzt.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Informationspflicht nach Art. 23e Abs. 3 verletzt;
b) gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 24 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis e: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis f und i bis l: bis zu 10 000 Franken;
c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a: bis zu 5 000 Franken.
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Art. 40 Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer Verstösse nach Art. 39 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Art. 41 Beteiligte
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 42 Verwaltungsstrafverfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 39 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 40 und 41 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 39 bis 41 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 43 Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 39 bis 41 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 42 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 44
Aufgehoben
Art. 45 Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.
Art. 46 Verjährung
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 39 bis 41 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung der Steuerverwaltung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
Art. 46a Zusammenarbeit inländischer Behörden
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung des Abkommens und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
Art. 47 Mitteilung der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 40 und 41 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
Art. 48 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen