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Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt · 154.100 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel-Stadt; spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. 2 Überdies regelt dieses Gesetz die Organisation der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und die Aufsicht über diese. 1.2. Gerichtskreis

§ 2

1 Der Kanton Basel-Stadt bildet einen einzigen Gerichtskreis. 1.3. Amts- und Verfahrenssprache

§ 3

1 Amts- und Verfahrenssprache ist Deutsch. 2 Die Gerichte verwenden eine für alle Parteien verständliche Sprache, insbesondere werden die besonderen Bedürfnisse von Personen mit einer Sinnesbeeinträchtigung sowie Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt. Soweit die schriftliche Eröffnung eines Urteils vorgesehen ist, können die Parteien mit Behinderungen bei Bedarf eine kurze mündliche Erklärung beantragen. * 1.4. Publikationen

§ 4

1 Gesetzlich vorgesehene Publikationen erfolgen im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt. 2 Aus wichtigen Gründen kann zusätzlich eine andere geeignete Form der Publikation angeordnet werden. 1) SG 111.100. 1.5. Gerichte, Schlichtungsbehörden, Justizverwaltung, Wählbarkeitsvoraussetzungen und Wahlen 1.5.1. Gerichte

§ 5

1 Für die Rechtsprechung im Kanton bestehen folgende Gerichte: 1. Das Zivilgericht und das diesem zugeordnete Arbeitsgericht als erstinstanzliches Gericht in Zivilsachen; 2. das Strafgericht und das diesem zugeordnete Zwangsmassnahmengericht als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen; 3. das Jugendgericht als erstinstanzliches Gericht in Jugendstrafsachen; 4. das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als oberes kantonales Gericht; 5. das Sozialversicherungsgericht als einziges und oberes kantonales Gericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994; 6. das Appellationsgericht und die diesem zugeordnete kantonale richterliche Behörde nach dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März 2010 als einziges und oberes kantonales Gericht in verfassungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und in gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen; 7. die Schlichtungsbehörden gemäss § 6 in Fällen, in denen sie gemäss Gesetz gerichtliche Aufgaben haben. 1.5.2. Schlichtungsbehörden

§ 6

1 Es bestehen die Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts, des Appellationsgerichts und als paritätische Schlichtungsbehörden (Art. 200, 201 Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008 2)) die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten sowie die Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen; für die paritätischen Schlichtungsbehörden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) vom 8. Februar 1995 3) sowie des Kantonalen Gleichstellungsgesetzes zu Geschlecht und sexueller Orientierung (Kantonales Gleichstellungsgesetz, KGlG) vom 10. Januar 2024 4). * 2 Als Schlichtungsbehörden des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts amten die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die dafür vom jeweiligen Gericht gewählten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des entsprechenden Gerichts. 3 Das betreffende Gericht wählt die notwendige Zahl von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wählbar ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz wählt. 4 Jedes Gericht erlässt ein Reglement für seine Schlichtungsbehörde. 5 Diese Reglemente sehen insbesondere vor, dass die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation durch darin ausgebildete Fachpersonen hingewiesen werden. 2) SR 272 3) SG 215.400 4) SG 140.100 1.5.3. Justizverwaltung 1.5.3.1. Im Allgemeinen

§ 7

1 Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. 2 Sie wird wahrgenommen durch: 1. die Gesamtgerichte, die Präsidienkonferenzen, die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts sowie die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und des Jugendgerichts; 2. den Gerichtsrat. 1.5.3.2. Zusammensetzung des Gerichtsrats

§ 8

1 Der Gerichtsrat ist das gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgan. 2 Der Gerichtsrat setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsi - denten des Appellationsgerichts, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden Prä - sidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichts, den Vorsitzenden Präsidentinnen oder Vorsitzenden Präsidenten des Sozialversicherungsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts und die Vertre - tung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen wahr. 3 Den Vorsitz führt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts oder deren bzw. dessen Stellvertretung. 4 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef des Appellationsgerichts führen das Sekretariat des Gerichtsrats, unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nehmen in der Regel an den Sitzungen des Gerichtsrats mit beratender Stimme teil. Der Gerichtsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Gerichtspersonen mit beratender Stimme beiziehen. 1.5.3.3. Aufgaben des Gerichtsrats

§ 9

1 Der Gerichtsrat vertritt die Gerichte im Rahmen seiner Kompetenzen gegenüber dem Grossen Rat und dem Regierungsrat. 2 Der Gerichtsrat hat folgende Aufgaben: 1. Er erstellt das Budget und die Rechnung für die Ausgaben der Gerichte und leitet diese dem Regierungsrat weiter, der sie unverändert in das kantonale Budget bzw. in den kantonalen Jahresbericht übernimmt, und nimmt gegenüber dem Grossen Rat dazu Stellung. 2. Er stellt die ihm von den Gerichten eingereichten Jahresberichte zuhanden des Grossen Rates zusammen und berichtet gleichzeitig über seine eigene Tätigkeit. 3. Er ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die strategischen Leitlinien in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Informatikmanagement und, soweit diesbezüglich eine einheitliche Regelung an den Gerichten erforderlich ist, Personalwesen. Er erlässt die dafür notwendigen Reglemente. 4. Er entscheidet über die Einreihung der Stellen sowie ad personam-Einreihungen der Gerichte. 5. Er erlässt ein Reglement über die Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen sowie Sachverständigen. 6. Er erlässt ein Reglement über das Dolmetscherwesen. 7. Er ist zuständig für den Erlass der weiteren ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente. 8. Er stellt den allgemeinen Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat sicher. 9. Er erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben. 1.5.3.4. Aufgaben der Gerichte

§ 10

1 Die Gerichte regeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen. 1.5.3.5. Infrastruktur

§ 11

1 Der Regierungsrat ist in Absprache mit dem Gerichtsrat für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichten benötigten Grundstücke und Gebäude verantwortlich. 2 Der Regierungsrat erbringt in Absprache mit dem Gerichtsrat zudem Dienstleistungen im Informatik- und Kommunikationsbereich. 3 Der Gerichtsrat meldet den Bedarf der Gerichte, nachdem er diese angehört hat, frühzeitig beim Regierungsrat an oder beschliesst selbst. Der Regierungsrat berücksichtigt die Bedürfnisse der Gerichte angemessen. 1.5.4. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien und Staatsanwaltschaft

§ 12

1 Als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Mas - ter of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat. 2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft ist wählbar, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat, das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz hat. Als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt kann angestellt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erfüllt. 3 Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat und zudem über ein kantonales Anwaltspatent verfügt, ist ebenfalls wählbar. 1.5.5. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter 1.5.5.1. Im Allgemeinen

§ 13

1 Als Richterin oder Richter ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. 2 Inhaberinnen und Inhaber einer Professur an der Juristischen Fakultät der Universität Basel mit Wohnsitz im Kanton sind als Richterinnen oder Richter wählbar, auch wenn sie das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen. 1.5.5.2. Arbeitsgericht

§ 14

1 In das Arbeitsgericht als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber, die Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber bezeichnet werden, die Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhalten haben. 2 In das Arbeitsgericht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäfts, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Sinn von Abs. 1 sind. 3 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis des öffentlichen Rechts stehen, sind nicht wählbar. 1.5.5.3. Jugendgericht

§ 15

1 In das Jugendgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Pädagogik, Sozialarbeit, Medizin, Psychologie oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt. 1.5.5.4. Sozialversicherungsgericht

§ 16

1 In das Sozialversicherungsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Medizin, Pflegewissenschaften, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt. 1.5.5.5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

§ 17

1 In das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen als Richterin oder Richter wählbar ist, wer über eine abgeschlossene fachärztliche Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie, über eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Jurisprudenz, Psychologie, Sozialarbeit oder eine andere für das Gericht geeignete Hochschulausbildung oder über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt. 2 Personen mit abgeschlossener fachärztlicher Ausbildung für Psychiatrie oder Psychotherapie sind als Richterinnen oder Richter auch ohne Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten wählbar, sofern sie in der Schweiz praktizieren. 1.5.5.6 Appellationsgericht

§ 18

1 In das Appellationsgericht als Richterin oder Richter wählbar ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. 1.5.6. Ausscheiden von Gesetzes wegen

§ 19

1 Als Präsidentin, Präsident, Richterin oder Richter scheidet von Gesetzes wegen aus, wer ausserhalb des Kantons Wohnsitz nimmt; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die fachärztlichen Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen und für Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. 2 Als Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft, als Staatsanwältin oder Staatsanwalt und als Jugendanwältin oder Jugendanwalt scheidet von Gesetzes wegen aus, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. 3 Wer als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zur Arbeit - nehmerin oder zum Arbeitnehmer wird oder umgekehrt oder wer ein Arbeitsverhältnis des öffentli - chen Rechts eingeht, scheidet von Gesetzes wegen als Richterin oder Richter aus; ein Wechsel der Berufstätigkeit oder deren Aufgabe bleiben ohne Einfluss. 1.5.7. Wahlen 1.5.7.1. Wahlgremien, Amtsdauer

§ 20

1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten werden in einem Wahlkreis nach den Vorschriften des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994 vom Volk gewählt. 2 Die Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts, des Jugendgerichts und des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Regierungsrat gewählt. 3 Die übrigen Richterinnen und Richter wählt der Grosse Rat. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet. 4 Die Amtsdauer der Gewählten beträgt sechs Jahre. 5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

§ 21

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft werden vom Grossen Rat auf eine Amts - dauer von sechs Jahren gewählt. Erreicht ein Mitglied der Geschäftsleitung während der Amtsdauer die Altersgrenze, so gilt die Wahl ohne gegenteiligen Beschluss nur bis zum Ende des der Erreichung der Altersgrenze nachfolgenden Monats. Die Wahl wird von der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates vorbereitet. Soweit möglich soll auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter Rücksicht genommen werden. 2 Die übrigen Stellen werden von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft besetzt. Die Beschlüsse der Geschäftsleitung über die Anstellung unterliegen der Genehmigung des zuständigen Departements.

§ 22

1 Bei der Wahl als Richterin oder Richter sind soweit möglich folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. eine angemessene Vertretung von Juristinnen und Juristen; 2. die fachliche Eignung sowie die zeitliche Verfügbarkeit; 3. eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter. 1.5.7.2. Arbeitsgericht

§ 23

Bildung von Berufsgruppen 1 Der Regierungsrat bildet Berufsgruppen nach verwandten Berufen und bestimmt die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe. 2 Dabei werden jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter für eine Gruppe bestimmt.

§ 24

Einleitung der Gesamterneuerungswahlen 1 Der Regierungsrat gibt den Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen mindestens vier Monate vorher bekannt. 2 Gleichzeitig lässt er die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Zahl der Richterinnen und Richter pro Gruppe publizieren.

§ 25

Wahlvorschläge, Nachfrist 1 Vorschläge zur Wahl von Richterinnen und Richtern in das Arbeitsgericht können von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zuhanden des Regierungsrates schriftlich beim zuständigen Departement auf den vom Regierungsrat festgesetzten Termin eingereicht werden. 2 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind geordnet nach Gruppen aufzuführen, wobei keine Person mehr als einer Gruppe angehören darf. Das zuständige Departement prüft die Wählbarkeitsvoraussetzungen und erstattet dem Regierungsrat umgehend Bericht. 3 Sind weniger wählbare Personen vorgeschlagen worden als erforderlich, so setzt der Regierungsrat eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung von Vorschlägen und publiziert diese Nachfrist.

§ 26

Wahl 1 Der Regierungsrat wählt jeweils gleich viele Arbeitgeber- wie Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in eine Gruppe. 2 Sind mehr Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so wählt der Regierungsrat die Richterinnen und Richter. Dabei berücksichtigt er namentlich die fachlichen Qualifikationen der vorge - schlagenen Personen sowie die Mitgliederstärke der Berufsorganisationen, die die Vorschläge eingereicht haben. 3 Sind gleich viele Vorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die vorgeschlagenen Personen als gewählt. 4 Liegen zu wenig Vorschläge vor, so ergänzt der Regierungsrat unter Wahrung der paritätischen Zusammensetzung die offenen Stellen nach eigener Erkenntnis und berücksichtigt bei seiner Wahl nach Möglichkeit die beruflichen Voraussetzungen. 5 Die Namen der gewählten Richterinnen und Richter werden nach Gruppen geordnet und unter Bezeichnung der Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber publiziert. 1.5.7.3. Jugendgericht

§ 27

1 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; zwei Mitglieder müssen die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllen. 2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Jugendgerichts steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Jugendgerichts gemeinsam mit den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ein Vor - schlagsrecht zu. 1.5.7.4. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen

§ 28

1 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen ist auf eine angemessene Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtung der Richterinnen und Richter zu achten; die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten müssen die fachli - chen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtpräsidien erfüllen. 2 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen gemeinsam mit den Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein Vorschlagsrecht zu. 1.5.7.5. Zuwahlen, Ernennung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

§ 29

1 Ist eine Präsidentin oder ein Präsident aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, das Amt auszuüben oder besteht wegen aussergewöhnlich grosser Geschäftslast Bedarf, so kann der Grosse Rat auf Antrag des Gerichtsrats für bestimmte Zeit eine Präsidentin oder einen Präsidenten wählen, die oder der die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt. 2 Bei Bedarf kann die in diesem Gesetz vorgesehene Zahl von Richterinnen und Richtern auf Antrag des Gerichtsrats von der Wahlbehörde dauernd oder vorübergehend durch Zuwahl erhöht werden. 3 Der Regierungsrat kann für besondere Aufgaben ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 12 Abs. 2 erfüllen. 1.5.7.6. Ersatzwahlen

§ 30

1 Scheidet ein Gerichtsmitglied oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt. 2 Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben ohne Verzug zu erfolgen. 3 Ist der Grosse Rat oder der Regierungsrat Wahlbehörde, so ist in einer folgenden Grossratssitzung oder Regierungsratssitzung die Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 31

1 Beim Arbeitsgericht finden Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer statt, wenn sämtliche Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter einer Berufsgruppe ausgeschieden sind oder wenn das Appellationsgericht dies beantragt. 2 Die Vorschriften des Verfahrens für die Gesamterneuerungswahlen gelten sinngemäss. 1.5.8. Spruchkörper

§ 32

1 Die Gerichte entscheiden als Einzelgerichte, als Dreiergerichte oder als Kammern in Fünferbesetzung nach Massgabe dieses Gesetzes. 2 Eine Präsidentin oder ein Präsident hat den Vorsitz inne. 3 Ist eine Kammer zuständig, so wirken zwei Präsidien oder eine Präsidentin oder ein Präsident und ei - ne Richterin oder ein Richter mit, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Ge - richtspräsidien erfüllt. Das gilt auch für das Dreiergericht des Zivilgerichts. 4 Die Gerichte organisieren die Spruchkörper im Übrigen nach Bedarf; Einzelheiten regeln die Regle - mente der Gerichte. 5 Besondere gesetzliche Vorschriften über die Zusammensetzung des Spruchkörpers bleiben vorbehalten. 1.5.9. Entscheidfähigkeit

§ 33

1 Ein Spruchkörper ist entscheidfähig, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzt ist. 2 Stimmenthaltung ist unzulässig. 3 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Regelung ist eine Kammer beschlussfähig, wenn mindestens vier Gerichtsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. 4 In Angelegenheiten, auf die die ZPO Anwendung findet, steht es den Parteien frei, anstelle der Kammer das Dreiergericht, die Einzelrichterin oder den Einzelrichter oder anstelle des Dreiergerichts die Einzelrichterin oder den Einzelrichter als zuständig zu vereinbaren. 1.5.10. Gerichtsgremien 1.5.10.1. Gesamtgericht

§ 34

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Richterinnen und Richter des betreffenden Gerichts bilden das jeweilige Gesamtgericht. 2 Das Gesamtgericht hat folgende Aufgaben: 1. Es erlässt Reglemente; 2. es genehmigt und verabschiedet Jahresberichte und Jahresrechnungen; 3. es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren Stellvertretung; 4. es erfüllt die weiteren, ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben. 3 Beschlüsse des Gesamtgerichts erfolgen nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkularweg. 4 Zu Plenarsitzungen des Gerichts lädt die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident alle Mitglieder des Gerichts mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Weg ein. 5 Jedes Gerichtsmitglied verfügt über eine Stimme; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident bzw. bei Verhinderung die Stellvertretung gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 1.5.10.2. Präsidienkonferenz

§ 35

1 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist das oberste geschäftsleitende Gremium des betreffenden Gerichts und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gremi - um oder einer anderen Gerichtsperson übertragen sind. Sie fördert insbesondere die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. 2 Der Präsidienkonferenz gehören alle Vollzeit- und Teilzeitpräsidien mit gleichem Stimmrecht an; sie wird von der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten geleitet. 3 Die Präsidienkonferenz kann Aufgaben vorübergehend oder auf unbeschränkte Zeit delegieren. Die Einzelheiten regelt das Reglement. 1.5.10.3. Vorsitzende Präsidentin, Vorsitzender Präsident

§ 36

1 Das Zivilgericht, das Strafgericht, das Sozialversicherungsgericht und das Appellationsgericht wählen auf Vorschlag der Präsidienkonferenz durch Beschluss des betreffenden Gesamtgerichts die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten sowie die Stellvertretung; Einzelheiten regelt das Reglement. 2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts sowie der Präsidienkonferenz und übt im Rahmen des Gesetzes und der Reglemente die Aufsicht aus und vertritt das Gericht nach aussen. 3 Bei Verhinderung übt die Stellvertretung die Funktion der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten aus. 1.5.11. Pensen 1.5.11.1. Teilzeitpräsidien und Teilzeitpensen

§ 37

1 Teilzeitpräsidien unter 50 Stellenprozent sind ausgeschlossen; vorbehalten bleibt das Pensum der Jugendgerichtspräsidentin oder des Jugendgerichtspräsidenten. 2 Wahlgremien und Anstellungsbehörden fördern die Teilzeitbeschäftigung bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft. 1.5.11.2. Übernahme von Pensen

§ 38

1 Wer ein Teilzeitpräsidium innehat, darf einen Teil des Pensums eines Vollzeit- oder Teilzeitpräsidiums mit Einverständnis der betreffenden Präsidentin oder des betreffenden Präsidenten und mit Zustimmung der Präsidienkonferenz für die betreffende Amtsdauer übernehmen. 2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft. Für die Erteilung des Einverständnisses ist die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft und bei Betroffenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes der Regierungsrat zuständig. 1.5.11.3. Übertragung von Präsidienfunktionen

§ 39

1 Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten kann bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Be - schluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsiden erfüllt, übertragen werden. 1.5.12. Funktionelle Zuständigkeiten 1.5.12.1. Im Allgemeinen

§ 40

1 Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz vor, so entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter. 1.5.12.2. Vorsorgliche Massnahmen

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