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Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt · 154.100 · statute

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Contents: 100 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 80
  81. § 81
  82. § 82
  83. § 83
  84. § 84
  85. § 85
  86. § 86
  87. § 87
  88. § 88
  89. § 89
  90. § 90
  91. § 91
  92. § 92
  93. § 93
  94. § 94
  95. § 95
  96. § 96
  97. § 97
  98. § 98
  99. § 99
  100. § 100

100 provisions

§ 41

1 Zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache und bis zur Einreichung der Klage sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichts. 2 Im Übrigen werden vorsorgliche Massnahmen von der Verfahrensleiterin oder vom Verfahrensleiter erlassen, abgeändert oder aufgehoben. 1.5.12.3. Prozessleitende Verfügungen

§ 42

1 Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen. 2 Mit dem Erlass von einzelnen prozessleitenden Verfügungen kann eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beauftragt werden. 1.5.12.4. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation

§ 43

1 Über Gesuche betreffend unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Mediation entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter; beim Endentscheid kann auch der entsprechende Spruchkörper darüber entscheiden. 2 Im Schlichtungsverfahren entscheidet die Schlichterin oder der Schlichter, bei paritätischen Schlichtungsbehörden die oder der Vorsitzende. 3 Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zu - ständig. 1.5.12.5. Säumnisfolgen, Wiederherstellung

§ 44

1 Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrenslei - terin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften. 2 Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. 1.5.12.6. Abschreibung des Verfahrens

§ 45

1 Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. 2 Die gleiche Zuständigkeit gilt für allfällige gerichtliche Genehmigungen. 1.5.13. Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber 1.5.13.1. Anstellungsvoraussetzungen

§ 46

1 Als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber kann angestellt werden, wer an einer schweizerischen Universität ein Lizenziat der Rechte oder einen Master of Law einschliesslich eines Bachelor of Law erworben hat. Wer statt an einer schweizerischen Universität an einer ausländischen Universität einen Master of Law erworben hat, kann ebenfalls angestellt werden. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Law einer schweizerischen Universität können als Volontärinnen und Volontäre befristet angestellt werden. 1.5.13.2. Aufgaben

§ 47

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Teilnahme an den Verhandlungen mit beratender Stimme und Protokollführung sowie Abmehren in den Gerichtssitzungen; 2. Vorbereiten und Abfassen von Entscheiden und Beschlüssen. 2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ersten Gerichtsschreiberin oder des Ersten Gerichtsschreibers werden durch Reglement festgelegt. 3 Volontärinnen und Volontäre der Gerichte können zu Verhandlungen mit Einschluss der Beratungen zugelassen werden. Im Übrigen können ihnen in ausgewählten Fällen die gleichen Aufgaben wie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zugewiesen werden. 1.5.14. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, angeschlossene Ämter, Verwaltungschefin oder Verwaltungschef, gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen 1.5.14.1. Gerichtskanzleien, Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel

§ 48

1 Die Gerichte verfügen über Gerichtskanzleien und Gerichtsweibelinnen und Gerichtsweibel, die die ihnen durch Reglement zugewiesenen Geschäfte besorgen. 2 Die Aufsicht hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des betreffenden Gerichts; diese Aufgabe kann an die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des betreffenden Gerichts delegiert werden. 1.5.14.2. Betreibungs- und Konkursamt, Erbschaftsamt

§ 49

1 Das Betreibungs- und Konkursamt sowie das Erbschaftsamt sind dem Zivilgericht angegliedert. 2 Die Aufsicht über das Betreibungs- und Konkursamt wird durch die im Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 22. Juni 1891 bezeichnete Spezialbehörde wahrgenommen, die auch die Aufsicht über das Erbschaftsamt ausübt. 1.5.14.3. Verwaltungschefin oder Verwaltungschef

§ 50

1 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs werden durch Reglement festgesetzt. 1.5.14.4. Gerichtlich bewilligte Räumung von Wohnräumen

§ 51

1 Bei gerichtlich bewilligter Räumung von Wohnräumen stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Zivilgerichts für die im Mietobjekt festgestellten verwertbaren und persönlichen Gegenstände ein Inventar auf und organisiert den Abtransport. 2 Das zuständige Departement lagert das Exmissionsgut kostenpflichtig ein. 3 Sofern es von der Eigentümerin oder dem Eigentümer nicht innert nützlicher Frist ausgelöst wird, erfolgt die Verwertung. Einzelheiten werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt. 4 Der Kanton haftet für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden, die beim Abtransport oder bei der Einlagerung entstanden sind. 1.6. Gerichtssitzungen, Verhandlungen 1.6.1. Im Allgemeinen

§ 52

1 Die Gerichte halten, so oft es die Geschäfte erfordern, Sitzungen und Verhandlungen ab. Die Ge - richtspräsidentinnen und die Gerichtspräsidenten setzen die Termine fest. 2 Die Mitglieder der Gerichte werden zu jeder Sitzung und Verhandlung besonders schriftlich eingela - den. Können sie wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung nicht teilnehmen, so haben sie dies der Gerichtskanzlei möglichst frühzeitig anzuzeigen. 3 Die Mitglieder der Gerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, weitere vom Gericht beigezogene Personen sowie die berufsmässigen Vertretungen erscheinen zu den Verhandlungen in gebührender Kleidung. 1.6.2. Öffentlichkeit des Verfahrens

§ 53

1 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen sind öffentlich. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. 3 Die Urteilsberatung ist geheim. 4 Der Gerichtsrat ist zuständig für die Regelung von Bild- und Tonaufnahmen. 5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechts - pflege (VRPG) vom 14. Juni 1928 sowie des Bundesrechts betreffend Öffentlichkeit des Verfahrens. 1.6.3. Verfahrensdisziplin, Gerichtspolizei

§ 54

1 Die Verfahrensleitung sorgt für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Gerichtsverhandlungen einschliesslich der Verhandlungen vor den Schlichtungsbehörden. 2 Wer im Verfahren vor Gericht oder der Schlichtungsbehörde den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird von der Verfahrensleitung mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu maximal Fr. 1'000 bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. 3 Zur Durchsetzung der Anordnungen kann die Verfahrensleitung die Kantonspolizei beiziehen. 4 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000 bestraft werden. 5 Für die Disziplinierung von Anwältinnen und Anwälten wegen Pflichtverletzungen bleiben überdies das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 sowie das Advokaturgesetz vom 15. Mai 2002 vorbehalten. 1.6.4. Gerichtsberichterstattung, Orientierung der Öffentlichkeit

§ 55

1 Der Gerichtsrat regelt die Zulassung sowie die Rechte und Pflichten der Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter in einem Reglement. Dieses kann ein Akkreditierungssystem vorsehen, wonach akkreditierten Medienschaffenden bestimmte Dienstleistungen gewährt werden, die im Fall von Pflichtverletzungen ganz oder teilweise entzogen werden können. 2 Bei Entzug dieser Dienstleistungen, Verweigerung oder Einschränkung der Akkreditierung steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. 3 Die Gerichte können die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen über laufende Verfahren orientieren; vorbehalten bleiben besondere bundesrechtliche Regelungen. 4 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine Entscheide in geeigneter Form. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind möglich. Die anderen Gerichte können ihre Entscheide ebenfalls in geeigneter Form veröffentlichen. 1.7. Ausstand

§ 56

1 In Verfahren, auf die die ZPO zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO). 2 Diese Vorschriften gelten überdies sinngemäss in Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als Verfassungsgericht, dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen sowie vor dem Sozialversicherungsgericht, ausgenommen bleibt Art. 50 Abs. 2 ZPO. Ein Mitglied des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen hat überdies in den Ausstand zu treten, wenn es jemals die zu beurteilende Person ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt oder untersucht hat. 3 In Verfahren, auf die die Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 zur Anwendung kommt, gelten deren Vorschriften über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO). 4 Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften: 1. Eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird; 2. das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson; 3. die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson; 4. ein anderes Mitglied der Schlichtungsbehörde, wenn der Ausstand eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde verlangt wird. 5 Bei Ausstandsbegehren beim Dreiergericht oder der Kammer werden für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs die Betroffenen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt. 6 Liegen bei so vielen Richterinnen und Richtern des betreffenden Gerichts Ausstandsgründe vor, dass darüber nicht gültig entschieden werden kann, so bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden Gerichts durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen Gerichten der gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst entscheiden zu können. Das gilt analog auch für die Schlichtungsbehörden der Gerichte. 1.8. Amtspflichten, Handgelübde, Offenlegung von Interessenbindungen 1.8.1. Amtspflichten

§ 57

1 Vollzeitpräsidien sowie alle vollzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Vollzeitpensum, alle vollzeitangestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben sich ihrem Amt ganz zu widmen und dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Vollzeitpräsidien und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft dürfen nicht der Exekutive einer Gemeinde des Kantons Basel-Stadt angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regie - rungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet. 2 Teilzeitpräsidien sowie Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpensum dürfen nicht rechtlich oder faktisch als Mitglied der Geschäftsleitung oder des obersten Lei - tungs- und Verwaltungsorgans eines gewinnorientierten Unternehmens tätig sein und nicht den Eidgenössischen Räten angehören. Der Gerichtsrat bzw. der Regierungsrat bzw. die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt können in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Alle weiteren Tätigkeiten müssen vom Gerichtsrat bzw. dem Regierungsrat bzw. der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt genehmigt werden. Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Dem Grossen Rat wird jährlich Bericht über die genehmigten Tätigkeiten erstattet. 3 Vollzeit- und Teilzeitpräsidien aller Gerichte sowie vollzeit- oder teilzeitangestellte Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftreten. Für die teilzeitangestellten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber gilt eine Ausnahme in Gerichtsverfahren, in denen das Ap - pellationsgericht weder als erste Instanz noch als Rechtsmittelinstanz zuständig ist. 4 Richterinnen und Richter, die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Gericht, an dem sie tätig sind, auftreten. Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts können zudem nicht als Parteivertretung in Gerichtsverfahren auftreten, in denen das Appellationsgericht als Rechtsmittel - instanz zuständig ist. 5 Vollzeitangestellte Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können im Kanton Basel-Stadt ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor Gericht auftre - ten; dies gilt auch für Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einem Teilzeitpen - sum. 6 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft können ausser als gesetzliche Vertretung nicht als Parteivertretung vor dem Strafgericht, dem Jugendgericht sowie in Strafsachen vor dem Appellationsgericht auftreten. 1.8.2. Handgelübde

§ 58

1 Vor dem Amtsantritt haben die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter sowie vor dem Stellenantritt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für getreue Pflichterfüllung in der Sitzung des betreffenden Gerichts ein Handgelübde abzulegen. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte haben vor dem Stellenantritt ihrer vorgesetzten Person ein Handgelübde abzulegen. 3 Den Inhalt des Handgelübdes sowie die Einzelheiten der Ablegung bestimmt der Gerichtsrat.

§ 59

1 Vor dem Amtsantritt bzw. vor dem Stellenantritt haben alle gemäss § 21 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 gewählten oder ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die gemäss § 21 Abs. 2 angestellten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre sowie Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Departements für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen. 2 Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 21 Abs. 2 haben vor dem Stellenantritt der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt für getreue Pflichterfüllung ein Handgelübde abzulegen. 1.8.3. Offenlegung von Interessenbindungen

§ 60

1 Jedes Gerichtsmitglied sowie jedes Mitglied der Schlichtungsbehörden der Gerichte unterrichtet beim Amtsantritt das Gericht schriftlich über die vorhandenen Interessenbindungen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Bekannt zu geben sind: 1. Berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit unter Angabe von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Branche; 2. die Organstellung in in- und ausländischen Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts; 3. die Mitgliedschaft in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, von Kantonen und Gemeinden. 3 Änderungen von Interessenbindungen sind zu Beginn jedes Amtsjahres dem Gericht mitzuteilen. 4 Das Gericht erstellt ein personenbezogenes Verzeichnis der Mitteilungen, das jeweils zu Beginn des Amtsjahres vom Gerichtsrat publiziert wird. 5 Das Gericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und verpflichtet nötigenfalls mitteilungspflichtige Personen zur Offenlegung von Interessenbindungen; es entscheidet endgültig über die Offenlegungspflichten. 6 Für die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat. 1.9. Löhne, Entschädigungen und Personalrecht

§ 61

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beziehen bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 26, diejenigen der übrigen Gerichte beziehen einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25. 2 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts erhält eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 26 und 27; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident des Zivilgerichts, Strafgerichts und Sozialversicherungsgerichts erhalten eine Zulage im Betrag der halben Differenz zwischen den Höchstbeträgen der Lohnklassen 25 und 26. 3 Die Richterinnen und Richter aller Gerichte erhalten angemessene Entschädigungen, die vom Gerichtsrat durch Reglement festgesetzt werden. 4 Werden Richterinnen oder Richter mit besonderen Funktionen beauftragt oder werden sie über das übliche Mass in Anspruch genommen, so kann das Gericht eine besondere Entschädigung festsetzen.

§ 62

1 Das Personalrecht des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. 2 Die jeweilige Präsidienkonferenz ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, des weiteren Personals der Gerichte sowie für personalrechtliche Massnahmen gegenüber diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999. 3 Der Gerichtsrat entscheidet über die Einreihung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren Personals der Gerichte nach Anhörung der zuständigen Stelle. Die Einreihung erfolgt nach den im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung. 4 Verfügungen, die Einreihungen betreffen sowie die Ablehnung, ein Verfahren betreffend Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Gerichtsrat angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission; gegen den Entscheid steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

§ 63

1 Das Personalrecht ist auf die gewählten und angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft anwendbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. 1.10. Beendigung des Amtes 1.10.1. Vorzeitige Beendigung des Amtes auf eigenes Begehren

§ 64

1 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten können unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten beim Grossen Rat schriftlich die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beantragen. Für die vom Grossen Rat gewählten Richterinnen, Richter und Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwalt - schaft beträgt die Frist sechs Monate. 2 Auf entsprechendes Begehren kann der Grosse Rat die Beendigung des Amtes auf eine kürzere Frist oder per sofort gewähren. 3 Die vom Regierungsrat gewählten Richterinnen und Richter haben die vorzeitige Entlassung aus dem Amt beim Regierungsrat zu beantragen; Abs. 1 und 2 finden sinngemäss Anwendung. 1.10.2. Amtsenthebung

§ 65

1 Der Grosse Rat kann Gerichtspräsidentinnen, Gerichtspräsidenten, Richterinnen und Richter sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten des Amtes entheben, wenn: 1. die betreffende Person aus medizinischen Gründen dauerhaft an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; 2. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines mit der Ausübung des Amtes nicht zu vereinbarenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. 2 Die Disziplinarkommission für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft des Grossen Rates holt die Stellungnahme des Appellationsgerichts sowie des betroffenen Gerichts ein und stellt daraufhin dem Grossen Rat Antrag. Bei Betroffenheit eines oberen Gerichts wird nur die Stellungnahme des entspre - chenden Gerichts eingeholt. Bei Betroffenheit der Staatsanwaltschaft wird die Stellungnahme des Regierungsrates und der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft eingeholt. 3 Über unverzüglich notwendige Massnahmen entscheidet das Appellationsgericht oder bei Betroffenheit das Sozialversicherungsgericht oder das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen das Appellationsgericht, bei Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft diese, bei der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt der Regierungsrat, jeweils unter Ausschluss der von der Massnahme betroffenen Person; dieser ist das rechtliche Gehör zu gewähren. 1.11. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Mediation 1.11.1. Unentgeltliche Rechtspflege

§ 66

1 Jede Person hat nach Massgabe des Bundesrechts Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit das Gesetz keine weitergehenden Ansprüche vorsieht. 1.11.2. Unentgeltliche Mediation

§ 67

1 In familienrechtlichen Angelegenheiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. 2 Im Schlichtungsverfahren kann das Gericht eine unentgeltliche Mediation bewilligen, wenn den Parteien die erforderlichen Mittel fehlen und die Schlichtungsbehörde die Durchführung einer Mediation empfiehlt. 3 Für die Nachzahlung gilt Art. 123 ZPO sinngemäss. 4 Der Gerichtsrat legt nach Anhörung der Advokatenkammer die Bemessungsgrundsätze fest. 1.12. Aufsichtsrechtliche Anzeige

§ 68

1 Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten oder der Staatsanwaltschaft kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Behörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden. 2 Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen worden sind. 3 Ist die angerufene Behörde sachlich unzuständig, so überweist sie die aufsichtsrechtliche Anzeige von Amtes wegen an die zuständige Behörde. 4 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht sofort als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, wird sie der von der Anzeige betroffenen Behörde bzw. den betroffenen Personen zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt. 5 Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen. Sie gibt der Anzeigestellerin oder dem Anzeigesteller Auskunft über die Erledigung ihrer oder seiner Anzeige. 6 Erweist sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet, kann die zuständige Behörde eine angemessene Gebühr bis höchstens Fr. 1'000 erheben. 2. Zivilgericht 2.1. Bestand

§ 69

1 Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern. 2.2. Zuständigkeit

§ 70

1 Das Zivilgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die ZPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht. 2 Es amtet auch als Rechtsberatungsstelle und hält dazu Audienzen ab. An Audienzen können von Präsidentinnen und Präsidenten Verfügungen getroffen werden. 3 Für Requisitionen in Prozesssachen ist eine Präsidentin oder ein Präsident zuständig. Sie oder er kann sich durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber vertreten lassen. 2.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 71

1 Für Verfahren vor dem Zivilgericht zuständig sind: 1. das Einzelgericht: a. im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000 sowie in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. b bis d ZPO unabhängig vom Streitwert; b. für alle summarischen Verfahren unabhängig vom Streitwert; 2. das Dreiergericht: a. im vereinfachten Verfahren in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 lit. a und e ZPO unabhängig vom Streitwert, soweit nicht das Arbeitsgericht zuständig ist; b. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 30'000 bis Fr. 100'000 sowie in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten; 3. die Kammer des Zivilgerichts: a. im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von über Fr. 100'000. 2 Für die besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO), die Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 295 ff. ZPO) sowie die Verfahren bei eingetragener Partnerschaft (Art. 305 ff. ZPO) sind zuständig: 1. das Einzelgericht: a. bei umfassender Einigung in der Sache; b. in einfachen Fällen ohne umfassende Einigung in der Sache, sofern nicht eine Partei einen Entscheid des Dreiergerichts verlangt; c. in allen summarischen Verfahren; d. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000; e. in allen Kontumazverfahren wegen versäumter Klageantwort (Art. 223 ZPO). 2. das Dreiergericht in allen übrigen Fällen 2.4. Arbeitsgericht 2.4.1. Bestand

§ 72

1 Das Arbeitsgericht besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts und aus je mindestens sechs Richterinnen und Richtern für jede Berufsgruppe. 2.4.2. Zuständigkeit

§ 73

1 Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000. 2 Es steht den Parteien frei, das Arbeitsgericht auch bei einem höheren Streitwert als zuständig zu vereinbaren. 2.4.3. Besetzung des Spruchkörpers

§ 74

1 Das Arbeitsgericht entscheidet als Dreiergericht. 2 Eine Präsidentin oder ein Präsident führt den Vorsitz und bezeichnet unter Berücksichtigung der Natur des Streitfalls jeweils für den einzelnen Fall die Richterinnen und Richter aus derjenigen Berufs - gruppe, der die Parteien angehören. 3 Je eine Richterin oder ein Richter muss auf Vorschlag der Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmerseite gewählt sein. 3. Strafgericht, Jugendgericht 3.1. Bestand 3.1.1. Strafgericht

§ 75

1 Das Strafgericht besteht aus sieben Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 85 Stellenprozent und einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 80 Stellenprozent sowie aus mindestens 30 Richterinnen und Richtern. * 3.1.2. Jugendgericht

§ 76

1 Das Jugendgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens sechs Richterinnen und Richtern. 2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 30 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts - rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 50 Stellenprozent erhöhen. 3 Das Jugendgerichtspräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie aus einer ersten und einer zweiten Stellvertreterin bzw. aus einem ersten und einem zweiten Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Jugendgericht gewählt werden. 4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt. 3.2. Zuständigkeit

§ 77

1 Das Strafgericht ist für die erstinstanzliche Beurteilung aller Angelegenheiten zuständig, auf die die StPO Anwendung findet, soweit es das Gesetz vorsieht. 2 Das Jugendgericht ist für die Beurteilung der Angelegenheiten zuständig, auf die die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009 und das Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugendstrafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010 Anwendung finden, soweit es das Gesetz vorsieht. 3.3. Anordnung von Zwangsmassnahmen

§ 78

1 Die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts gemäss StPO (Art. 18 Abs. 1 StPO) wird im Turnus von den Präsidentinnen oder den Präsidenten als Einzelgericht übernommen. 2 Für Entscheide über Zwangsmassnahmen gegen Jugendliche amtiert in der Regel ein Mitglied des Jugendgerichtspräsidiums als Zwangsmassnahmengericht und entscheidet als Einzelgericht. 3.4. Besetzung des Spruchkörpers 3.4.1. Im Allgemeinen

§ 79

1 Zur Beurteilung aller Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, sind zuständig die Kammer, das Dreiergericht sowie das Einzelgericht des Strafgerichts. 2 Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu erwartenden Strafe oder Massnahme. Ob eine Sache der Kammer, dem Dreiergericht oder dem Einzelgericht zuzuweisen ist, entscheidet die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter. 3 Es können verhängen: 1. die Kammer des Strafgerichts: alle Strafen und Massnahmen; 2. das Dreiergericht: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (Art. 34-55 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB] vom 21. Dezember 1937), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB) und andere Massnahmen (Art. 66-73 StGB); 3. als Einzelgericht die Präsidentinnen und die Präsidenten: Busse, Geldstrafen, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten (Art. 34-55 StGB), therapeutische Massnahmen (Art. 56-63b StGB mit Ausnahme von Art. 59 Abs. 3 StGB) und andere Massnahmen (Art. 66-73 StGB). 4 Ergibt sich in der Verhandlung der Kammer oder des Dreiergerichts, dass die Strafsache in die Zu - ständigkeit eines Spruchkörpers mit beschränkterer Zuständigkeit fallen würde, so ist die Sache dennoch zu beurteilen. 3.4.2. Jugendstrafsachen

§ 80

1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Jugendgerichts bestimmt sich nach der JStPO und nach dem JStVG. 4. Sozialversicherungsgericht 4.1. Bestand

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