§ 81
1 Das Sozialversicherungsgericht besteht aus drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 85 Stellenprozent sowie aus mindestens 15 Richterinnen und Richtern. 4.2. Zuständigkeit
Basel-Stadt · 154.100 · statute
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1 Das Sozialversicherungsgericht besteht aus drei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 85 Stellenprozent sowie aus mindestens 15 Richterinnen und Richtern. 4.2. Zuständigkeit
1 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. 2 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO). 4.3. Besetzung des Spruchkörpers
1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht unter dem Vorsitz einer Präsidentin oder eines Präsidenten. 2 Einfache Fälle entscheidet eine Präsidentin oder ein Präsident als Einzelgericht. 3 In schwierigen Fällen kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter anordnen, dass das Gericht um zwei weitere Richterinnen oder Richter erweitert wird. 5. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen 5.1. Bestand
1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie mindestens 20 Richterinnen und Richtern. 2 Das Pensum der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt 50 Stellenprozent; auf Antrag des Gerichts - rats kann der Grosse Rat das Pensum auf bis zu 70 Stellenprozent erhöhen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident hat eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter sowie eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter oder mehrere weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die aus den Reihen der Richterinnen und Richter vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen gewählt werden. 4 Wählbar als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist, wer die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt. 5.2. Zuständigkeit
1 Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen beurteilt Beschwerden gegen Entscheide im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von Erwachsenen einschliesslich der in Art. 439 ZGB genannten Fälle sowie der Entscheidungen gemäss §§ 14 und 15 Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) vom 12. September 2012. 5.3. Besetzung des Spruchkörpers
1 Das Gericht entscheidet als Dreiergericht. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat den Vorsitz inne. Weiter wirken je eine Richterin oder ein Richter aus dem Bereich der Medizin und aus einem der übrigen Fachbereiche nach § 17 mit. Ist der angefochtene Entscheid von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergangen, ist eine abweichende Zusammensetzung des Dreiergerichts möglich. 6. Appellationsgericht 6.1. Bestand
1 Das Appellationsgericht besteht aus fünf Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 100 Stellenprozent, zwei Präsidentinnen oder Präsidenten mit je einem Pensum von 50 Stellenprozent, einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 70 Stellenprozent und einer Präsidentin oder einem Präsidenten mit einem Pensum von 60 Stellenprozent sowie aus mindestens 14 Richterinnen und Richtern. * 6.2. Zuständigkeit
1 Das Appellationsgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen sowie als einzige obere kantonale Instanz in Zivilsachen, soweit es das Gesetz vorsieht. 2 Das Appellationsgericht entscheidet als Verwaltungs- und Verfassungsgericht nach Massgabe des Gesetzes. 6.3. Organisatorische Gliederung
1 Das Appellationsgericht gliedert sich in folgende drei Abteilungen: 1. Zivilrecht; 2. Strafrecht; 3. Öffentliches Recht. 2 Die Präsidienkonferenz wählt aus ihrer Mitte die Abteilungspräsidien sowie deren Stellvertretung für eine Amtsdauer; Wiederwahl ist zulässig. 3 Im Übrigen regelt die Präsidienkonferenz die Mitwirkung der Präsidentinnen und Präsidenten in den einzelnen Abteilungen. 6.4. Besondere Aufgaben
1 Das Appellationsgericht als Gesamtgericht hat folgende besonderen Aufgaben: 1. Es nimmt die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen vor; 2. es genehmigt die gesetzlich vorgesehenen Reglemente der unteren Gerichte; 3. es beaufsichtigt die unteren Gerichte unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit der beaufsichtigten Instanzen; die Aufsicht erfolgt durch Beschlüsse und Weisungen; 4. es nimmt periodische Visitationen der unteren Instanzen vor und nimmt deren Berichte über ihre Geschäftsführung entgegen. 6.5. Besetzung des Spruchkörpers 6.5.1. Kammern
1 Eine Kammer des Appellationsgerichts ist zuständig: 1. Als Berufungsgericht über Urteile des Strafgerichts, gegen die die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig ist; vorbehalten bleiben die durch ein Dreiergericht zu erledigenden Fälle; 2. als Berufungsgericht über Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 410 ff. StPO; vorbehalten bleibt die durch ein Dreiergericht vorzunehmende Vorprüfung gemäss Art. 412 StPO; 3. für Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat; 4. für Entscheide gemäss Art. 8 ZPO; 5. als Verfassungsgericht; 6. als Verwaltungsgericht in den durch Gesetz zugewiesenen Verwaltungsrekursen und Verwaltungsbeschwerden, soweit die Präsidentin oder der Präsident der öffentlich-rechtlichen Abteilung dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet; 7. als einzige kantonale Instanz in den durch Gesetz übertragenen Fällen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Dreiergerichts und des Einzelgerichts; für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung. 6.5.2. Dreiergericht
1 Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für: 1. Berufungen gegen Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen und des Einzelgerichts in Strafsachen; 2. Vorprüfungen der Revisionsgesuche betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts gemäss Art. 412 StPO; 3. Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts oder eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts; 4. Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Strafgerichts gemäss Art. 363 StPO betreffend: a) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB; b) Verlängerung der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB; c) Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug gemäss Art. 62a Abs. 3 StGB; d) Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1-3 und Abs. 6 StGB; e) Verwahrung bei ernsthafter Rückfallgefahr im Moment des Aufhebungsentscheids gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB; f) Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Freiheitsstrafe oder einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63b Abs. 2, 3 und 5 StGB; g) bedingte Entlassung aus dem (vorausgehenden) Strafvollzug in Verwahrungsfällen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB; h) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 64a Abs. 2 StGB; i) Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64a Abs. 3 StGB; j) nachträgliche Änderung der Verwahrung oder der Freiheitsstrafe in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB. 5. Berufungen gegen Urteile des Jugendgerichts (Art. 7 Abs. 3, 39 und 40 JStPO); 6. Berufungen gemäss Art. 308 ZPO, sofern in der ersten Instanz nicht eine Kammer des Zivilgerichts geurteilt hat, sowie für Beschwerden gemäss Art. 319 ZPO; 7. Beschwerden und Revisionsgesuche gegen Schiedssprüche (Art. 390, 396 ZPO); 8. Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (Art. 356 Abs. 1 ZPO); 9. Tarifierung von Anwaltsrechnungen; 10. Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen; 11. Verwaltungsrekurse, die dem Verwaltungsgericht durch die Gesetzgebung zugewiesenen werden, unter Vorbehalt von § 91 Ziff. 6; 12. Aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts unterstehenden Gerichte; 13. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt und der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. 2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 2 sinngemäss Anwendung. 6.5.3. Einzelgericht
1 Das Einzelgericht des Appellationsgerichts ist zuständig für: 1. Entscheide als Beschwerdeinstanz gemäss StPO, JStPO und JStVG mit Ausnahme der Beschwerden gegen selbstständige nachträgliche Entscheide (Art. 363 StPO) gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 4. Die Verfahrensleitung kann in Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet; 2. Entscheide gemäss dem Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; 3. Entscheide nach Art. 356 Abs. 2 ZPO; 4. Entscheide nach Art. 179 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 3, 183 Abs. 2 und 3, 184 Abs. 2, 185, 193 Abs. 1 und 2 sowie Art. 194 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987; 5. Entscheide als Gericht nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007. 2 Für Fälle gemäss Art. 5 ZPO findet § 71 Abs. 1 Ziff. 1 sinngemäss Anwendung. 7. Staatsanwaltschaft 7.1. Aufgaben und Zuständigkeit
1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stellen nach den Vorschriften von StPO und JSt- PO die Verfolgung von Straftaten im Kanton Basel-Stadt sicher und leisten Rechtshilfe. 2 Die Jugendanwaltschaft leistet Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität und besorgt den Vollzug von in ihrem Bereich ausgesprochenen Sanktionen. 7.2. Leitung und Verantwortung
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Staatsanwaltschaft. Ihr oder ihm sind die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und das übrige Personal unterstellt. 2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für: 1. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen; 2. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Erwachsenenbereich; 3. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen und effizienten Organisation; 4. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln. 3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für: 1. die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung im Jugendbereich; 2. den Vollzug von im Jugendbereich ausgesprochenen Sanktionen; 3. den wirksamen und ökonomischen Einsatz von Personal sowie Finanz- und Sachmitteln; 4. die Präventionsarbeit zur Verhinderung von Jugendkriminalität. 4 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsan - wälte und die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft. 5 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. 7.3. Aufsicht
1 Die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. 2 Die Aufsicht des Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft umfasst folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts über die Jahresrechnung; 2. Entgegennahme des Budgetentwurfs; 3. Behandeln von aufsichtsrechtlichen Anzeigen betreffend die Amtsführung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts. 3 Für die Behandlung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. 4 Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Verfahrens über eine aufsichtsrechtliche Anzeige beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab. 5 Der Regierungsrat kann generelle Weisungen betreffend die administrative Amtsführung erlassen. Weisungen des Regierungsrates im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln sind ausgeschlossen. 6 Der Verkehr zwischen dem Regierungsrat und der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft sowie der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft wird durch das zuständige Departement vermittelt, ausser der Regierungsrat ordnet für bestimmte Geschäfte etwas anderes an. 7.4. Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft 7.4.1. Zusammensetzung
1 Zur Wahrnehmung der Aufsicht wählt der Regierungsrat auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Diese konstituiert sich selbst und verfügt über ein ständiges Sekretariat. 2 Wählbar in die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft sind aufgrund ihrer charakterlichen Integrität, ihrer Vertrauenswürdigkeit und ihrer fachlichen Qualifikation geeignete Personen. 3 Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist: 1. die Mitgliedschaft im Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt; 2. die Mitgliedschaft im Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt; 3. die Tätigkeit als Gerichtspräsidentin, Gerichtspräsident, Richterin, Richter, Gerichtsschreiberin und Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts, Strafgerichts sowie Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt; 4. die Tätigkeit in einer Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Stadt gemäss Art. 12 StPO und Art. 6 JStPO; 5. sowie wer regelmässig im Kanton Basel-Stadt als Parteivertretung in Strafverfahren tätig ist. 4 Die Mitglieder der Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft unterliegen dem Amtsgeheimnis. Sie legen ihre Interessenbindungen in sinngemässer Anwendung von § 60 5) offen. Die Offenlegungspflichten bestehen gegenüber dem Regierungsrat, der für die Publikation der Interessenbindungen besorgt ist. 5 Sie werden vom Regierungsrat nach den entsprechenden Bestimmungen entschädigt. 7.4.2. Aufgaben und Befugnisse
1 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Überwachung der Einhaltung des Beschleunigungsgebotes; 2. Überwachung der Zeiträume, innerhalb deren Vorverfahren gegen bekannte Täterschaft zum Abschluss gebracht werden; 3. Prüfung des ihr von der Staatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft einmal jährlich erstatteten Rückständeberichts. Darin sind alle Verfahren aufzuführen, deren Einleitung mehr als sechs Monate zurückliegt; 4. Überprüfung von Geschäftsprozessen und Organisationsfragen; 5. Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates. 5) § 97 Abs. 4: Verweis redaktionell berichtigt. 2 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft kann die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft hinsichtlich der Behebung festgestellter genereller Mängel beraten. 3 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft berichtet dem Regierungsrat jährlich über ihre Tätigkeiten und Feststellungen und stellt Anträge. 4 Die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft ist berechtigt: 1. von den Mitgliedern der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen; 2. sich nach Rücksprache mit dem Regierungsrat durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen; 3. Einblick in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist. 5 Bei Differenzen über die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse stellt die Aufsichtskommission Staatsanwaltschaft dem Regierungsrat Antrag. Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme. 8. Übergangsbestimmungen
1 Die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen sind, bestimmt sich nach neuem Recht.
1 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, der Statthalterinnen und Statthalter sowie Richterinnen und Richter wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie Richterinnen und Richter verlängert. 2 Die laufende Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts wird bis zum Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wäh - lenden Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts verlängert. 3 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts und des Strafgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neu - em Recht zu wählenden Richterinnen und Richter der genannten Gerichte. 4 Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Jugendgerichts endet mit Beginn der Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter. 5 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht gewählten Mitglieder der Gerichte gemäss Abs. 1 bis 4 sowie die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts endet am 31. Dezember 2021. 6 Die laufende Amtsdauer des Vorsitzenden der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen endet mit dem Beginn der Amtsdauer der oder des nach neuem Recht zu wählenden Präsidentin oder Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen. Die erste Amtsdauer endet am 31. Dezember 2021. 7 Die erste Amtsdauer der nach neuem Recht zu wählenden Richterinnen und Richter des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen (ohne Präsidium) beginnt am 1. Juli 2017 und endet am 31. Dezember 2021. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt der Wirksamkeit fest. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.06.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung KB 06.06.2015 18.09.2019 01.01.2021 § 3 Abs. 2 eingefügt KB 19.10.2019 16.10.2019 23.12.2019 § 87 Abs. 1 geändert KB 23.10.2019 10.01.2024 15.06.2025 § 6 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024 10.04.2024 13.06.2024 § 75 Abs. 1 geändert KB 13.04.2024 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.06.2015 01.07.2016 Erstfassung KB 06.06.2015 § 3 Abs. 2 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019 § 6 Abs. 1 10.01.2024 15.06.2025 geändert KB 13.01.2024 § 75 Abs. 1 10.04.2024 13.06.2024 geändert KB 13.04.2024 § 87 Abs. 1 16.10.2019 23.12.2019 geändert KB 23.10.2019