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Bauordnung Bilten

Glarus Nord · 7.1-2 · communal act

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Nutzungsplan, Überbauungsplan
  4. Art. 4 Zoneneinteilung, Zonendarstellung
  5. Art. 5 Wohnzonen
  6. Art. 6 Wohn- und Gewerbezonen
  7. Art. 7 Dorfzone
  8. Art. 8 Gewerbezone
  9. Art. 9 Industriezone
  10. Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  11. Art. 11 Sonderbauzone
  12. Art. 12 <strong>*</strong> Tabelle der Grundmasse
  13. Art. 13 Landwirtschaftszone
  14. Art. 14 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
  15. Art. 15 Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen
  16. Art. 16 Übriges Gemeindegebiet
  17. Art. 17 Erschliessung
  18. Art. 18 Überbauungsplan
  19. Art. 19 Überbauungsplanverfahren
  20. Art. 20 Voraussetzungen
  21. Art. 21 Bonus
  22. Art. 22 Inhalt
  23. Art. 23 Verdichtete Bauweise
  24. Art. 24 Gestaltung, Einordnung
  25. Art. 25 Reklameeinrichtung und Plakate
  26. Art. 26 Gefahrenzonen
  27. Art. 27 Gefahrenzone 2
  28. Art. 28 Gefahrenzone 1
  29. Art. 29 Gefahrenzone ausserhalb Bauzonen
  30. Art. 30 Sicherheit und Gesundheit
  31. Art. 31 Wohnhygiene
  32. Art. 32 Umgebungsgestaltung
  33. Art. 33 Entsorgungseinrichtung
  34. Art. 34 Erholungsflächen, Kinderspielplätze
  35. Art. 35 Abstellräume, Bastelräume
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Empfindlichkeitsstufen, Immissionsgrade, Luft
  38. Art. 38 Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze
  39. Art. 39 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder
  40. Art. 40 Ersatzabgabe für Abstellflächen
  41. Art. 41 Ausnützungsziffer, Begriff
  42. Art. 42 Anrechenbare Bruttogeschossfläche
  43. Art. 43 Anrechenbare Landfläche
  44. Art. 44 Ausnützungsverschiebung
  45. Art. 45 Geschosszahl
  46. Art. 46 Abstände
  47. Art. 47 Gebäudehöhe
  48. Art. 48 An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten
  49. Art. 49 Mehrlängenzuschlag
  50. Art. 50 Strassenabstand
  51. Art. 51 Gewässerabstand
  52. Art. 52 Waldabstand
  53. Art. 53 Waldabstand
  54. Art. 54 Gebäudelänge
  55. Art. 55 Bewilligungspflicht
  56. Art. 56 Meldepflicht
  57. Art. 57 Baugesuch
  58. Art. 58 Auflage und Publikation
  59. Art. 59 Einspracheverfahren und Entscheide
  60. Art. 60 Baukontrolle
  61. Art. 61 Gebühren
  62. Art. 62 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Bauordnung und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete, b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Bauordnung und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Bilten. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 3 Nutzungsplan, Überbauungsplan

1 Die Nutzungsplanung ordnet die zulässige Nutzung des Bodens und unterteilt das Gebiet der Gemeinde Bilten in die nachgenannten Zonen mit den entsprechenden Vorschriften. Die Plandokumente liegen in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf. 2 Die Spezialplanungen der kantonalen Behörden bleiben vorbehalten. 3 Änderungen in der Zoneneinteilung sind durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen und durch das Departement zu genehmigen. * 4 Im Rahmen der Nutzungsplanung können für Teile der Baugebiete Überbauungspläne erstellt werden. Diese bezwecken eine ausgewogene Lösung zwischen haushälterischer Nutzung des Bodens und Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bebauung.

Art. 4 Zoneneinteilung, Zonendarstellung

1 Das Gemeindegebiet wird in die folgenden Nutzungszonen eingeteilt: 2 Bauzonen a) Wohnzone, 2 Geschosse, W2, gelb b) Wohnzone, 3 Geschosse, W3,orange c) Wohnzone, 4 Geschosse, W4, rot d) Wohn- und Gewerbezone, 2 Geschosse, WG2, ocker e) Wohn- und Gewerbezone, 3 Geschosse, WG3, rot-violett f) Dorfzone, 3 Geschosse, D, braun g) Gewerbezone, G, blau h) Industriezone, I, violett i) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, OE, grau j) Sonderbauzone (Sport, Tierhaltung, Lagerplatz), SO, blau-grau 2. Nichtbauzonen k) Landwirtschaftszone, L, hellgrün l) Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung, NB, hellblau m) Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen separater Plan n) Übriges Gemeindegebiet, UE, weiss 2 Die verschiedenen Zonen sind in folgenden Plänen dargestellt: a) Bauzonen: im Zonenplan 1:2000: Teil Dorf-Gemeindegrenze Niederurnen und Teil Siedlung Ussbühl b) Nichtbauzonen: im Zonenplan und im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan 1:5000

Art. 5 Wohnzonen

1 Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 2 Dem Zonencharakter entsprechende, nicht störende, kleine Gewerbebetriebe sind gestattet. 3 In der Zone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser gestattet; die Wohnzonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 4 In der Überbauung «Grossgut» sind für Hauptgebäude nur Satteldächer mit 25 bis 40 Grad (alte Teilung) Neigung zugelassen.

Art. 6 Wohn- und Gewerbezonen

1 In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig störenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet. 2 Der Wohnanteil darf bis 70% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen.

Art. 7 Dorfzone

1 Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung der heutigen charakteristischen Wohnsiedlung mit ihren Einzelbauten und die Förderung eines attraktiven Dorfkerns. 2 Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für kulturelle Einrichtungen bestimmt.

Art. 8 Gewerbezone

1 Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmt. 2 Der Wohnanteil darf bis zu 20% der gewerblichen Bruttogeschossfläche betragen. Wo dieser nicht ausreicht, ist eine Wohnung bis 150 m&sup2; BGF gestattet.

Art. 9 Industriezone

1 Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten bestimmt, insbesondere für solche, die in den anderen Zonen ausgeschlossen sind. 2 Wohnungen sind nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal.

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 2 Diese Zone wird gemäss Lärmschutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet

Art. 11 Sonderbauzone

1 Die Sonderbauzone ist für Bauten und Anlagen zu einer der nachfolgenden Nutzung mit genau bezeichnetem Zweck und am planlich festgehaltenen Standort bestimmt: a) Sport und intensive Erholung b) Intensive gewerbliche Tierhaltung, in Abweichung zur nachstehenden Tabelle gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV. c) Lagerplatz. 2 Wohnungen sind nur zulässig für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal. 3 Der Gemeinderat regelt die Nutzungsinteressen.

Art. 12 <strong>*</strong> Tabelle der Grundmasse

1 In den einzelnen Zonen gelten folgende Überbauungsmasse: Mass W2 W3 W4 WG2 WG3 D G I OE SO Vollgeschosszahl Einzelbauweise 2 3 4 2 3 3 - - - - Vollgeschosszahl Überbauungsplan 2 4 5 2 4 3 - - - - Ausnützungsziffer Einzelbauweise 0.40 0.70 0.80 0.70 0.80 0.80 - - - - Ausnützungsziffer verdichtet 0.45 - - - - 0.90 - - - - Ausnützungsziffer Überbauungsplan 0.50 0.80 0.90 0.70 0.90 1.00 Gebäudehöhe m Einzelbauweise 7 10 13 7 10 10 15 - - - Gebäudehöhe m Überbauungsplan 7 13 16 7 13 10 15 - - - Grenzabstand m kleiner 4 4 6 4 4 4 gemäss Art. 51 RBG gemäss Art. 51 RBG gemäss Art. 51 RBG gemäss Art. 51 RBG Grenzabstand m kleiner 6 7 8 6 7 - gemäss Art. 51 RBG gemäss Art. 51 RBG gemäss Art. 51 RBG gemäss Art. 51 RBG Gebäudelänge m 30 40 45 30 50 - - - - - Mehrlängenzuschlag x x x x x - - - - - Empfindlichkeitsstufe gem. LSV II II II III III III III IV II III 2 Legende: a) «x»: kommt zur Anwendung b) «-» keine Einschränkungen

Art. 13 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone dient der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft. Sie umfasst Land, welches sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird. 2 In der Landwirtschaftszone sind landwirtschaftliche und multifunktionale Bauten und Anlagen gemäss Art. 62 RBG zugelassen. * 3 Zonenkonforme Bauten haben sich sowohl bezüglich Grösse und äussere Gestaltung in das Landschaftsbild einzufügen. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

Art. 14 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung

1 Die Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung umfasst Gebiete, deren Nutzung erst später bestimmt wird. 2 Diese Zone ist der Landwirtschaftszone gleichgestellt. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV. 4 Bei Bedarf, jedoch spätestens nach 10 Jahren, wird die Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung definitiv einer Bauzone oder der Landwirtschaftszone zugewiesen. 5 Erschliessungsanlagen und Bauten sind nicht gestattet.

Art. 15 Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen

1 Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der Schutz von Objekten und Gebieten gemäss Art. 24 BauV sind in der Schutzverordnung bzw. im dazugehörenden Landwirtschafts- und Schutzzonenplan der Gemeinde Bilten enthalten. * 2 Innerhalb der Bauzonen, besonders innerhalb des Überbauungsplanes, sind Landschaftselemente und Lebensräume der Tierwelt mit naturnaher und standortgemässer Vegetation zu erhalten oder als ökologische Ausgleichsfläche artgerecht anzulegen.

Art. 16 Übriges Gemeindegebiet

1 Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das übrige Gemeindegebiet. 2 Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 3 Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

Art. 17 Erschliessung

1 Für die Erschliessung gelten die Bestimmungen von Art. 34 ff. RBG. * 2 Einzelheiten der Erschliessung und der diesbezüglichen öffentlichen Abgaben sind in der kommunalen Erschliessungs-, Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.

Art. 18 Überbauungsplan

1 Für die Erstellung neuer Bauquartiere muss durch die Bauherrschaft oder den Grundeigentümer ein Überbauungsplan vorgelegt werden, der sich in den Rahmen der Nutzungsplanung einzufügen hat. 2 Der Überbauungsplan regelt die Erschliessung und Bebaubarkeit eines bestimmt umgrenzten Gebietes mit Hilfe von Strassen-, Bau- und Niveaulinien, Anschluss- und Niveaupunkten und falls erforderlich mit Sonderbauvorschriften. 3 Im öffentlichen Interesse kann der Gemeinderat nebst den ordentlichen Elementen des Überbauungsplanes weitere Elemente der Erschliessung, der Aussenraum- oder der Arealgestaltung nach Anhören der Beteiligten vorschreiben.

Art. 19 Überbauungsplanverfahren

1 Nach Eingang aller zur sachgemässen Beurteilung notwendigen Unterlagen prüft der Gemeinderat, ob die Überbauung in formeller und materieller Hinsicht den besonderen Anforderungen genügt. 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, den Überbauungsplan durch einen Fachmann begutachten zu lassen. 3 Der Überbauungsplan ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 30 Tagen in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufzulegen. 4 Einsprachen wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen sind binnen der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich einzureichen und zu begründen. 5 Nach der Erledigung allfälliger öffentlich-rechtlicher Einsprachen entscheidet der Gemeinderat über die Genehmigung des Überbauungsplanes. 6 Art. 24–28 RBG sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 20 Voraussetzungen

1 Überbauungspläne können in allen Bauzonen vorgelegt werden, wenn die zusammenhängende Fläche in den Wohnzonen und in den Wohn- und Gewerbezonen mindestens 5'000 m&sup2; und in der Dorfzone mindestens 2'000 m&sup2; umfasst. 2 Überbauungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn: a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen; b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden; d) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rand der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; Abstellflächen sind mindestens zu 60% unterirdisch anzulegen; e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Planungsgebietes erreicht wird; g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3 In bereits überbauten Gebieten haben Überbauungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Art. 21 Bonus

1 Im Überbauungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. 2 Überbauungspläne können als Bonus folgende Abweichungen von der Normalbauweise vorsehen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Tabelle der Grundmasse in Art. 12 und der Geschosszahl um ein Geschoss. In der Zone W2 darf die Geschosszahl nicht erhöht werden; Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen; b) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung.

Art. 22 Inhalt

1 Der Überbauungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven; b) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spiel-Flächen und die Bepflanzung; c) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten und ein Studienmodell; d) Angaben über die Erschliessung mit Strassen und Fusswegen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder; e) Angaben über die Versorgung und Entsorgung; f) Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer; g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und einen Kurzbebeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 20 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung beanspruchten Ausnahmen aufgeführt werden. 2 Art. 29 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 23 Verdichtete Bauweise

1 Verdichtete Bauweise bezweckt eine sparsame Bodennutzung und Erschliessung, schafft eine hohe Bauqualität und mindert die Umweltbelastung. 2 Sie ist in der Wohnzone W2 und in der Dorfzone zulässig. 3 Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise umfassen mindestens fünf Wohneinheiten mit wenigstens vier Zimmern. 4 Es besteht Anspruch auf die Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Tabelle der Grundmasse in Art. 12.

Art. 24 Gestaltung, Einordnung

1 Art. 47 RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar. * 2 &hellip; *

Art. 25 Reklameeinrichtung und Plakate

1 Einrichtungen, die als äussere Reklameanlage in Erscheinung treten, wie Schilder, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten u.a. sind nur gestattet, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Plakate dürfen nur an den vom Gemeinderat bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 26 Gefahrenzonen

1 Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Überschwemmungen und Murgang bedrohten Gebiete innerhalb der Bauzonen. Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nicht oder nur mit sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. 2 Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Gemeinderat die vorgesehenen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällige notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituation weitergehende Nutzungsbeschränkungen erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben. 3 Gefahrenzonen werden in einem Sachplan dargestellt und die Bestimmungen zu den Gefahrenzonen ergänzen die Bestimmungen zu den Bauzonen oder anderen überlagernden Zonenvorschriften. Der Gemeinderat ist zuständig für die laufende Anpassung des Sachplanes nach erfolgten Sanierungsarbeiten an den Bächen. 4 Die folgenden Bestimmungen gelten für Bauten und Anlagen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder deren Nutzfläche für den dauernden Aufenthalt für Menschen und Tiere vergrössert wird sowie für Bauten und Anlagen, von welchen ein erhebliches Sachrisiko (z.B. Lagerhallen) oder Folgerisiko (z.B. Tanklager, Lager für umweltgefährdende Stoffe) ausgeht.

Art. 27 Gefahrenzone 2

1 Die Gefahrenzone 2 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in mittel gefährdetem Gebiet (blaues Gefahrengebiet). 2 Der Gemeinderat kann für gefährdete bestehende und neue Baugebiete die Ausarbeitung eines Überbauungsplanes verlangen, dessen Ziel die genaue Platzierung und vorgängige Ausführung von Gefahrenschutzmassnahmen ist. 3 Die Realisierung von Bauten und Anlagen ist grundsätzlich gestattet. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit minimiert werden können. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Zerstörte Bauten dürfen in der Regel und unter Auflagen wieder aufgebaut werden. 5 Der Nachweis, dass dem Schutz vor Naturgefahren hinreichend Rechnung getragen wird, ist jedem Baugesuch beizulegen. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nachweis ist auf Verlangen von einem durch den Gemeinderat anerkannten Fachexperten beizubringen. 6 In der Gefahrenzone 2 sind alle Terrainveränderungen bewilligungspflichtig. Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann. 7 Neubauten, Ersatzbauten sowie wesentliche Um- und Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen oder Gebäudeöffnungen so auszugestalten, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. Dies gilt insbesondere für Einfahrten und Eingänge. 8 Die Nutzungsänderung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, die zu einer Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führen, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, ist nur gestattet, wenn die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können. 9 Lichtschächte sind über die massgebenden Überflutungshöhen zu ziehen. 10 Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind. 11 Fluchtwege in höhere Gebäudeteile sind jederzeit und ungehindert sicherzustellen. 12 Gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. 13 Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung (Aushöhlung von Strudellöchern, Unterspülung) ausreichend zu fundieren.

Art. 28 Gefahrenzone 1

1 Die Gefahrenzone 1 bezeichnet Gebiete, welche bei seltenen mit geringer und bei sehr seltenen Ereignissen mit mittlerer Intensität tangiert sind. 2 Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Gesuchsteller empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in der Gefahrenzone 2 zu eliminieren. 3 In der Gefahrenzone 1 werden für die Hochwasserprozesse folgende Auflagen gestellt: a) Neubauten, Ersatzbauten sowie Ergänzungsbauten sind baulich so anzuordnen, dass die einwirkenden Überflutungen und Geschiebeablagerungen nicht in die Gebäude eindringen können; b) gefährdete Räume dürfen nicht der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen dienen. c) bei Sonderobjekten, insbesondere bei Tanklagern, wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern sowie bei Objekten mit einer grossen Wertansammlung, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone 2.

Art. 29 Gefahrenzone ausserhalb Bauzonen

1 Ausserhalb der Bauzonen sind die Gefahrenzonen nicht näher spezifiziert. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass am gewählten Standort keine Naturgefahren zu erwarten sind oder dass solche durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können.

Art. 30 Sicherheit und Gesundheit

1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. 2 Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. 3 Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind und von ihnen benützt werden können.

Art. 31 Wohnhygiene

1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens der Hälfte ihrer Grundfläche eine leichte Höhe von mindestens 2.3 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme der Küche, eine Bodenfläche von mindestens 10 m&sup2; aufweisen.

Art. 32 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, hat genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken aufzuweisen. Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen besonders Rücksicht zu nehmen

Art. 33 Entsorgungseinrichtung

1 Die für die Entsorgung notwendigen Bauten und Anlagen wie Lagerplatz für Kehrichtgebinde, Kompostieranlagen usw. sind auf privatem Grund zu realisieren und zu unterhalten. Im Rahmen des Baugesuches sind die erforderlichen Bauten und Anlagen auszuweisen.

Art. 34 Erholungsflächen, Kinderspielplätze

1 Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. 2 Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und mit entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3 Ihre Fläche hat wenigstens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Familienwohnungen zu entsprechen.

Art. 35 Abstellräume, Bastelräume

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind wohnungszugehörige Nebenräume wie Estrich-, Keller-, Abstellräume von mindestens 5 m&sup2; pro Wohnung zu erstellen; bei Wohnungen ab 4 Zimmern von mindestens 8 m&sup2; pro Wohnung. 2 Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte zu erstellen. 3 Bei Mehrfamilienhäusern sind Gemeinschaftsräume und Bastelräume, die nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt wurden, zu diesen Zwecken dauernd zu erhalten.

Art. 36 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 2 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemässe Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.

Art. 37 Empfindlichkeitsstufen, Immissionsgrade, Luft

1 Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet. Im Übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Lärmschutz-Verordnung und das kantonale Ausführungsrecht. 2 Es werden unterschieden: Nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 4 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. 5 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und des kantonalen Ausführungsrechts.

Art. 38 Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze

1 Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss kantonaler Strassengesetzgebung. 2 Garagenausfahrten dürfen höchstens 15% Längsgefälle aufweisen. Ausfahrten sind 3 m vor dem strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens 3% Gefälle zu reduzieren. Gefällsbrüche sind auszurunden. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistet sein.

Art. 39 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

1 Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellflächen im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu decken. 2 Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) * b) * c) * d) für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel wettergeschützte Abstellplätze vorzusehen wie der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt. 3 Die Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass Fahrzeuge vor oder neben der Garage abgestellt werden können, ohne dass das Trottoir oder die Fahrbahn beansprucht werden. 4 Garagenvorplätze und Ein- und Ausfahrten gelten nicht als Abstellplätze. 5 Art. 71 BauV ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 40 Ersatzabgabe für Abstellflächen

1 Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, beschafft der Pflichtige in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen oder leistet eine Ersatzabgabe an die Gemeinde. 2 Die Höhe der Ersatzabgabe je Abstellplatz ist im Gebührentarif der Gemeinde Bilten geregelt.

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