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Bauordnung Bilten

Glarus Nord · 7.1-2 · communal act

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Nutzungsplan, Überbauungsplan
  4. Art. 4 Zoneneinteilung, Zonendarstellung
  5. Art. 5 Wohnzonen
  6. Art. 6 Wohn- und Gewerbezonen
  7. Art. 7 Dorfzone
  8. Art. 8 Gewerbezone
  9. Art. 9 Industriezone
  10. Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
  11. Art. 11 Sonderbauzone
  12. Art. 12 <strong>*</strong> Tabelle der Grundmasse
  13. Art. 13 Landwirtschaftszone
  14. Art. 14 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
  15. Art. 15 Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen
  16. Art. 16 Übriges Gemeindegebiet
  17. Art. 17 Erschliessung
  18. Art. 18 Überbauungsplan
  19. Art. 19 Überbauungsplanverfahren
  20. Art. 20 Voraussetzungen
  21. Art. 21 Bonus
  22. Art. 22 Inhalt
  23. Art. 23 Verdichtete Bauweise
  24. Art. 24 Gestaltung, Einordnung
  25. Art. 25 Reklameeinrichtung und Plakate
  26. Art. 26 Gefahrenzonen
  27. Art. 27 Gefahrenzone 2
  28. Art. 28 Gefahrenzone 1
  29. Art. 29 Gefahrenzone ausserhalb Bauzonen
  30. Art. 30 Sicherheit und Gesundheit
  31. Art. 31 Wohnhygiene
  32. Art. 32 Umgebungsgestaltung
  33. Art. 33 Entsorgungseinrichtung
  34. Art. 34 Erholungsflächen, Kinderspielplätze
  35. Art. 35 Abstellräume, Bastelräume
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Empfindlichkeitsstufen, Immissionsgrade, Luft
  38. Art. 38 Ein- / Ausfahrten, Garagenvorplätze
  39. Art. 39 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder
  40. Art. 40 Ersatzabgabe für Abstellflächen
  41. Art. 41 Ausnützungsziffer, Begriff
  42. Art. 42 Anrechenbare Bruttogeschossfläche
  43. Art. 43 Anrechenbare Landfläche
  44. Art. 44 Ausnützungsverschiebung
  45. Art. 45 Geschosszahl
  46. Art. 46 Abstände
  47. Art. 47 Gebäudehöhe
  48. Art. 48 An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten
  49. Art. 49 Mehrlängenzuschlag
  50. Art. 50 Strassenabstand
  51. Art. 51 Gewässerabstand
  52. Art. 52 Waldabstand
  53. Art. 53 Waldabstand
  54. Art. 54 Gebäudelänge
  55. Art. 55 Bewilligungspflicht
  56. Art. 56 Meldepflicht
  57. Art. 57 Baugesuch
  58. Art. 58 Auflage und Publikation
  59. Art. 59 Einspracheverfahren und Entscheide
  60. Art. 60 Baukontrolle
  61. Art. 61 Gebühren
  62. Art. 62 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 41 Ausnützungsziffer, Begriff

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche: AZ = anrechenbare Bruttogeschossfläche anrechenbare Landfläche

Art. 42 Anrechenbare Bruttogeschossfläche

1 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Estrichräume sowie Waschküchen, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind; Heizungs-, Kohlen- und Tankräume; b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbare Räume erschliesst; c) die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen. d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen. Im weiteren die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und Siedlungen mit mehr als 5 Wohnungen; e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- oder Arbeitsräume enthält; f) verglaste Veranden, verglaste Vorbauten, verglaste Balkone und verglaste Terrassen ohne heiztechnische Installationen; g) Wintergärten bis max. 10 m&sup2; pro EFH bzw. pro Wohneinheit bei Wohnungen mit mehr als 3 Zimmern. Die Mehrfläche wird ausnützungsmässig angerechnet; h) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen; i) im Dachgeschoss alle Flächen (inkl. Estrich), über welcher die Raumhöhe weniger als 1.5 m beträgt; j) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 1989).

Art. 43 Anrechenbare Landfläche

1 Die anrechenbare Landfläche ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 2 Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald; b) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt; c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist

Art. 44 Ausnützungsverschiebung

1 Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese derselben Zone zugehören und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

Art. 45 Geschosszahl

1 Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für die Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. 2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 70% der Aussenfläche, bis Oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 3 Die Geschosshöhe der Vollgeschosse, gemessen von Oberkant Geschossboden bis Oberkant Geschossdecke, darf im Mittel aller Geschosse 3 m nicht übersteigen. 4 Bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet werden: a) Dachgeschosse, wenn sie eine Dachneigung von max. 45 Grad (alte Teilung) und eine Kniestockhöhe von weniger als 1 m aufweisen sowie allfällige Dachaufbauten, die bis max. 1/3 der zugehörigen Fassadenlänge betragen (gemessen in 1.5 m Höhe ab fertig Geschossboden); b) Attikageschosse, die allseitig um den Winkel von 45 Grad (alte Teilung) zurückversetzt sind.

Art. 46 Abstände

1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. 2 Der grosse Grenzabstand ist auf die am stärksten nach Süden gerichtete Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten, einzuhalten. Der Gemeinderat kann die für den grossen Grenzabstand massgebende Fassade anders bestimmen, wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder der Beschaffenheit der Baute erforderlich ist. 3 Kommt die Fassade an eine Baulinie zu liegen, so bildet diese den Grenzabstand. 4 Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. 5 Für Hochbauten bis und mit 13 m Gebäudehöhe gelten die Grenzabstände gemäss den Zonenvorschriften. 6 Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1.5 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten.

Art. 47 Gebäudehöhe

1 der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. 2 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind. 3 Bei Dachneigungen über 45 Grad (alte Teilung) wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad (alte Teilung) geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 4 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

Art. 48 An- und Nebenbauten, Unterirdische Bauten

1 Für eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von maximal 50 m&sup2; beträgt der Grenzabstand mindestens 1.5 m, wenn die sichtbare Höhe der An- bzw. Nebenbauten im Bereich dieser Grenze nicht mehr als 3.3 m beträgt. Der Dachvorsprung darf 50 cm nicht überschreiten. 2 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.

Art. 49 Mehrlängenzuschlag

1 In den Wohnzonen und in den Wohn- und Gewerbezonen erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 20 m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Die Zuschläge werden senkrecht zur Fassade gemessen. 2 Nebenbauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet. 3 Bei in der Länge gestaffelten Fassaden wird die für den Mehrlängenzuschlag massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich bestimmt. 4 Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht.

Art. 50 Strassenabstand

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er darf nicht weniger als 8 m betragen. 2 Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. 3 Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.

Art. 51 Gewässerabstand

1 Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach Art. 70 ff. des kantonalen Strassengesetzes. 2 Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und dem Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.

Art. 52 Waldabstand

1 Art. 54 RBG ist unmittelbar anwendbar. *

Art. 53 Waldabstand

1 Art. 53 RBG ist unmittelbar anwendbar. * 2 &hellip; *

Art. 54 Gebäudelänge

1 Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptachse. 3 Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt.

Art. 55 Bewilligungspflicht

1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet, geändert oder abgebrochen werden gemäss den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes (Art. 66 ff. RBG) und der kantonalen Bauverordnung (Art. 73 ff. BauV). * 2 Art. 66 und 67 RBG bzw. Art. 73–75 BauV sind unmittelbar anwendbar. * 3–4 &hellip; *

Art. 56 Meldepflicht

1 Art. 72 RBG bzw. Art. 74 BauV sind unmittelbar anwendbar. * 2 &hellip; *

Art. 57 Baugesuch

1 &hellip; * 2 Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3 Art. 70 RBG ist unmittelbar anwendbar. * 4–5 &hellip; *

Art. 58 Auflage und Publikation

1 Auflage und Publikation des Baugesuches erfolgen gemäss Art. 71 RBG. * 2 Art. 70 RBG und Art. 76 BauV sind unmittelbar anwendbar. * 3 &hellip; *

Art. 59 Einspracheverfahren und Entscheide

1 Das Einspracheverfahren und die Entscheide richten sich nach Art. 73 RBG. *

Art. 60 Baukontrolle

1 Der Gemeinderat überwacht die Einhaltung der Bauvorschriften. * 2 Die erwähnten Baustadien sind vom Bauherrn oder von der Bauleitung mindestens 3 Tage im Voraus dem Baukontrollorgan anzuzeigen. 3 Das Ergebnis der Kontrollen sowie die Schlussabnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. 4 Die Organe der Baukontrolle haben jederzeit freien Zutritt zur Baustelle und sind berechtigt, in die Ausführungspläne Einsicht zu nehmen. 5 Art. 80 und 81 BauV sind unmittelbar anwendbar. *

Art. 61 Gebühren

1 Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen kostendeckende Gebühren. Er kann Kostenvorschüsse verlangen. 2 Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.

Art. 62 Inkrafttreten

1 Diese Bauordnung tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieser Ordnung zu beurteilen.

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