§ 1 I. Vorbemerkungen
Sprachliche Gleichbehandlung Nachfolgende Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
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Sprachliche Gleichbehandlung Nachfolgende Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich gleicherweise auf beide Geschlechter.
Kirche Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammengekommen, wo Gottes Wort auf Grund des Alten und Neuen Testamentes verkündet und gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verbunden sind und wo sie Jesus Christus als Herrn und Erlöser anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
Evangelisch-reformierte Kantonalkirche 1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz hat ihren Grund im Evangelium Jesu Christi und ist darauf verpflichtet. Das Evangelium ist Richtpunkt des Glaubens, Lebens und Handelns in unserer Welt. Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche bekennt dieses Evangelium in der Gemeinschaft mit der gesamten christlichen Kirche aller Zeiten. 2 Im Sinne der Reformation ist sie bereit, ihren Auftrag und ihre Gestalt in unserer Welt immer wieder am Evangelium zu überprüfen. Sie ist sich ihrer Vorläufigkeit als Gemeinschaft unvollkommener, aber von Gott geliebter Menschen bewusst. 3 Als Kantonalkirche weiss sie sich zusammen mit der Römisch-katholischen Kantonalkirche zu allen Menschen gesandt.
Recht und Sitz 1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche ist gemäss Verfassung des Kantons Schwyz eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen des staatlichen Rechts selbständig. 2 Ihr Sitz ist am Wohnort des Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche.SRSZ 1.1.2015
3 Mitgliedschaft 1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche umfasst alle Personen, die einer Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Schwyz angehören. 2 Sie ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. 3 Sie pflegt partnerschaftliche Beziehungen zum Protestantisch-kirchlichen Hilfsverein des Kantons Zürich.
Auftrag 1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche dient mit ihren Kirchgemeinden und gesamtkirchlichen Institutionen den Menschen durch die Verkündigung des Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, in kirchlichen Handlungen, in der Pflege der Gemeinschaft, in Seelsorge, Unterweisung und Diakonie. 2 Im Geist christlicher Freiheit ist sie der Gemeinschaft unter den Christen und Kirchen sowie der Ökumene und Mission verpflichtet. 3 Vom Evangelium her setzt sie sich ein für die Achtung der Würde aller Menschen als Brüder und Schwestern Jesu Christi und für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Schöpfung. III. Kirchgemeinden
Rechtsform 1 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern zu erheben. 3 Im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Rechtsordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbständig.
Bestand 1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche Schwyz umfasst die bisherigen Kirchgemeinden: a) Arth-Goldau, b) Brunnen-Schwyz, c) Einsiedeln, d) Höfe, e) Küssnacht am Rigi, f) March. 2 Veränderungen im Bestand und Umfang der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der betreffenden Kirchgemeinden und der Synode.
Mitgliedschaft 1 Mitglied einer Kirchgemeinde ist jede im Kirchgemeindegebiet wohnhafte evangelisch-reformierte Person, die nicht schriftlich ihren Austritt aus der evangelisch-reformierten Kantonalkirche erklärt hat. 2 Zeichen und Ausdruck findet diese Mitgliedschaft in Taufe und Abendmahl, in Unterweisung und Konfirmation, in der Teilnahme am Gottesdienst, im Interesse am Leben der Gemeinde und im Erfüllen der Steuerpflicht.
Organe Die Organe der Kirchgemeinden sind: a) Kirchgemeindeversammlung, b) Kirchgemeinderat, c) Geschäftsprüfungskommission.
Aufgaben 1 Zu den Aufgaben der Kirchgemeinden gehören die Verkündigung des Evangeliums in Wort, Taufe und Abendmahl, die Seelsorge, der Religionsunterricht, die Pflege der Gemeinschaft, die kirchliche Liebestätigkeit sowie die innere und äussere Mission. Die Kirchgemeinden stellen hiefür die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zu Verfügung. 2 Die Kirchgemeinden wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung kantonal- und gesamtkirchlicher Aufgaben mit. 3 In Angelegenheiten, die nicht kantonalkirchlich geordnet sind, steht der Entscheid den Kirchgemeinden zu.
Zusammenarbeit 1 Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeiten und hiezu Zweckverbände bilden. 2 Vereinbarungen unter Kirchgemeinden über die dauernde gemeinsame Erfüllung von Aufgaben sind vom Kirchenrat der Kantonalkirche zu genehmigen. 3 Ist die Zusammenarbeit zwingend notwendig und können sich die Kirchgemeinden nicht einigen, so trifft der Kirchenrat der Kantonalkirche die erforderlichen Massnahmen.
Stellung Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde. Sie besteht aus den evangelisch-reformierten Stimmberechtigten.
Stimm- und Wahlrecht 1 Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten steht allen Mitgliedern der Kirchgemeinde zu, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.SRSZ 1.1.2015 2 Als Mitglied einer Kirchenbehörde sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde wählbar, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
Einberufung 1 Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirchgemeinderat einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. 2 Sie muss innerhalb von drei Monaten zusammentreten, wenn dies von einem Zehntel oder mindestens 100 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
Aufgaben In den Aufgabenbereich der Kirchgemeindeversammlung fallen: a) Erlass einer Gemeindeordnung und von Rechtssätzen, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist, b) Wahl des Kirchgemeindepräsidenten, c) Wahl der übrigen Mitglieder des Kirchgemeinderates, d) Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, e) Wahl der Synodalen, f) Wahl der Pfarrer, g) Wahl der Stimmenzähler, h) Genehmigung der Jahresrechnung, i) Festsetzen des jährlichen Voranschlages und des Steuerfusses, j) Beschlussfassung über Gebietsänderungen, k) Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundstücken, Äufnung und Verwendung von Fondationen und Ausgaben, welche durch den Voranschlag eines Jahres nicht finanziert werden können, l) Abnahme der Jahresberichte, m) Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einem Zweckverband.
Initiative 1 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Kirchgemeinde kann beim Kirchgemeinderat ein schriftliches Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen. 2 Das Initiativbegehren muss sich auf einen Gegenstand beziehen, zu dessen Behandlung die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Es darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie widersprechen noch widerrechtlich oder unmöglich sein. 3 Erachtet der Kirchgemeinderat das Initiativbegehren als zulässig, so legt er es mit seinem Antrag oder einem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Kirchgemeindeversammlung vor. 4 Stimmt die Kirchgemeindeversammlung dem Initiativbegehren in Form einer einfachen Anregung auf Erlass oder Änderung einer Verordnung zu, so hat der Kirchgemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und der Kirchgemeindeversammlung zu unterbreiten.
4 Organisation 1 Der Kirchgemeinderat besteht aus dem Kirchgemeindepräsidenten und vier bis acht weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht. 2 Die Unterschriftsberechtigung wird durch den Kirchgemeinderat geregelt. 3 Der Kirchgemeindepräsident vereidigt die Kirchgemeinderäte. 4 Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 5 Pfarrer sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme und Antragsrecht. 6 Weitere Mitarbeiter der Kirchgemeinde können bei Bedarf beigezogen werden. 7 Die Kirchgemeinderatssitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer unterstehen der Schweigepflicht.
Aufgaben 1 Der Kirchgemeinderat ist die leitende und vollziehende Behörde der Kirchgemeinde. Er fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde und erledigt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen. 3 Er hat die Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer und der Angestellten der Kirchgemeinde und unterstützt deren Dienste.
Zusammensetzung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission prüft die gesamte Geschäftsführung und das Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie erstattet der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht und Antrag.
Grundsätzliches Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche und die Kirchgemeinden sind auf die Mitarbeit und Mitverantwortung ihrer Mitglieder angewiesen.SRSZ 1.1.2015
Aufgaben 1 Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche, die Kirchgemeinden und die Zweckverbände können geeignete Personen mit der Ausübung bestimmter Dienste beauftragen. 2 Sie können Diakone, Katecheten und Gemeindehelfer für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben in Dienst nehmen. Sie fördern deren Weiterbildung. 3 Die Synode kann für solche Mitarbeiter die Ordination zum Kirchendienst vorsehen.
Aufgaben 1 Den Pfarrern ist insbesondere die Verkündigung des Evangeliums anvertraut. Über die weiteren Aufgaben erlässt die Synode Richtlinien. 2 Pfarrer versehen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieser Verfassung.
5 Wählbarkeit 1 Ins Pfarramt ist wählbar, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Wahlfähigkeitszeugnis der theologischen Konkordatsprüfungsbehörde oder ein vom Kirchenrat als gleichwertig anerkannter Ausweis, b) Ordination zum Kirchendienst. 2 Sofern die Verhältnisse es erfordern, kann die Synode abweichende Regelungen für die Wählbarkeit erlassen.
Zusammensetzung Das Pfarrkapitel besteht aus den ins Pfarramt gewählten Personen.
Aufgaben 1 Das Pfarrkapitel berät über Fragen der Amtsführung und weitere das Pfarramt berührende Probleme. 2 Es kann der Synode und dem Kirchenrat der Kantonalkirche Anträge stellen.
Dekan 1 Das Pfarrkapitel wählt aus seiner Mitte den Dekan und dessen Stellvertreter. 2 In den Aufgabenbereich des Dekans fallen: a) Leitung und Vertretung des Pfarrkapitels, b) Beratung der Pfarrer in kirchlichen und persönlichen Belangen, c) Pfarrinstallation und Amtseinführung, d) Teilnahme an Sitzungen des Kirchenrates der Kantonalkirche mit beratender Stimme. V. Kantonalkirche
Aufgaben Die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche erfüllt mit ihren Mitteln diejenigen Aufgaben, welche die Kirchgemeinden nicht alleine besorgen können.
Mittel 1 Die finanziellen Aufwendungen der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche werden insbesondere gedeckt durch: a) Beiträge der Kirchgemeinden gemäss Anzahl aller Gemeindemitglieder, b) Erträge aus Stiftungen und Fonds, c) andere Zuwendungen und Beiträge. 2 Der Beitragsschlüssel für die Kirchgemeinden bleibt jeweils auf vier Jahre fest, entsprechend der Wahlperiode der Synode.
Organe Die Organe der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche sind: a) stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden, b) Synode, c) Kirchenrat, d) Rekurskommission, e) Geschäftsprüfungskommission.
Stellung Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden bilden das oberste Organ der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche.
Obligatorisches Referendum Verfassungsänderungen müssen der geheimen Abstimmung durch die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden unterstellt werden, sofern sie nicht nach zwei Lesungen jeweils mit einer Zweidrittelsmehrheit der Synode beschlossen wurden.SRSZ 1.1.2015
Fakultatives Referendum Alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen der Synode sowie deren Beschlüsse über Ausgaben, welche nicht durch den Voranschlag eines Jahres finanziert werden können, unterliegen der geheimen Abstimmung, sofern dies von 200 stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinden innert 30 Tagen nach Veröffentlichung beim Kirchenrat der Kantonalkirche schriftlich verlangt wird.
Initiative 1 400 stimmberechtigte Mitglieder der Kirchgemeinden oder zwei Kirchgemeinden können beim Kirchenrat der Kantonalkirche schriftlich den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Verfassungsbestimmungen oder Rechtssätzen, welche in die Zuständigkeit der Synode fallen, mit einer einfachen Anregung oder einem ausgearbeiteten Entwurf verlangen. 2 Die Frist für die Unterschriftensammlung darf drei Monate nach Anmeldung des Initiativbegehrens beim Präsidenten des Kirchenrates der Kantonalkirche nicht überschreiten. 3 Das Initiativbegehren darf weder dem Grundsatz der Einheit der Materie widersprechen noch widerrechtlich oder unmöglich sein. 4 Erachtet der Kirchenrat der Kantonalkirche das Initiativbegehren als zulässig, so hat die Synode dieses den stimmberechtigten Mitgliedern zur geheimen Abstimmung zu unterbreiten, wobei sie bei einer einfachen Anregung vorher einen entsprechenden Erlass auszuarbeiten hat. 5 Die Synode kann die Ablehnung der Initiative beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten. Die Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Das doppelte Ja ist zulässig. Erreichen Initiative und Gegenvorschlag das absolute Mehr, so gilt jene Vorlage als angenommen, die mehr Ja- Stimmen auf sich vereinigt.
Zusammensetzung und Wahl 1 Die Synode besteht aus 30 von den Kirchgemeinden gewählten Synodalen. Sie werden vom Präsidenten der Synode vereidigt. 2 Jeder Kirchgemeinde steht vorab mindestens ein Sitz in der Synode zu. Die übrigen Sitze werden nach Massgabe der evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung verteilt. 3 Die Mitglieder des Kirchenrates der Kantonalkirche nehmen an der Synode mit beratender Stimme teil.
6 Aufgaben In den Aufgabenbereich der Synode fallen: a) Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit, b) Änderung der Verfassung, c) Erlass und Revision der Kirchenordnung, weiterer Gesetze und Verordnungen sowie von Richtlinien und Empfehlungen, d) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuars der Synode, e) Wahl von zwei Stimmenzählern, f) Wahl und Vereidigung des Präsidenten und der Mitglieder des Kirchenrates der Kantonalkirche, g) Wahl und Vereidigung des Präsidenten, der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission, h) Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, i) Bestellung von Kommissionen und Wahl der Kommissionsmitglieder, j) Wahl der Delegierten in Verbandsorgane, k) Genehmigung des kirchenrätlichen Jahresberichts und Kenntnisnahme des Berichts der Geschäftsprüfungskommission, l) Genehmigung der Jahresrechnung, m) Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Höhe der Beiträge der Kirchgemeinden, n) Kreditbeschlüsse, o) Beschlüsse über den Finanzausgleich, p) Bildung regionaler Dienste, q) Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, welche vom Kirchenrat der Kantonalkirche mit anderen Kirchen, dem Staat oder Institutionen von öffentlichem Interesse abgeschlossen wurden, r) Genehmigung von Beitritten zu interkantonalen Organisationen.
Antrags- und Petitionsrecht 1 Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben: a) die Synodalen, b) die Kirchenräte der Kantonalkirche, c) die von der Synode bestellten Kommissionen, d) das Pfarrkapitel, e) die Kirchgemeindeversammlungen, f) der Kirchgemeinderat. 2 Jedermann hat das Recht, der Synode Petitionen einzureichen.
Geschäftsordnung 1 Die Synode gibt sich ein Geschäftsreglement. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann geheim verhandelt werden; Beratung und Beschlüsse darüber erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Sitzungen 1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal pro Jahr. 2 Ausserordentliche Sitzungen können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte einberufen werden durch:SRSZ 1.1.2015 a) die Synode, b) das Büro der Synode, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuar, c) den Kirchenrat der Kantonalkirche, d) einen Fünftel der Synodenmitglieder oder die Kirchgemeinderäte von zwei Kirchgemeinden auf schriftliches Begehren.