7 Zusammensetzung
1 Der Kirchenrat der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzverwalter und drei bis fünf weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
2 Pfarrer dürfen nicht die Mehrheit im Rat bilden.
3 Der Kirchenratspräsident führt zusammen mit einem anderen Kirchenratsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
§ 42
8 Aufgaben
1 Der Kirchenrat leitet die Evangelisch-reformierte Kantonalkirche, vollzieht die
Beschlüsse der Synode und vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
2 Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Aufsicht über die Kirchgemeinden, die von ihm gewählten Amtsträger und
das Unterrichtswesen,
b) Wahlen in Ämter, Kommissionen und Abordnungen, deren Bestellung nicht
ausdrücklich der Synode vorbehalten ist,
c) Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften der Synode,
d) Jahresbericht zu Handen der Synode,
e) Entscheide bei Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden und die Verwaltungsrechtspflege,
f) Entscheide bei Konflikten zwischen Pfarrern, Pfarrern und Kirchgemeinden
sowie innerhalb von Kirchgemeinden einschliesslich dem Erlass von Disziplinarmassnahmen,
g) Vernehmlassungen,
h) Vereidigung der Kirchgemeinderatspräsidenten.
§ 43
Finanzkompetenzen
Die Finanzkompetenzen des Kirchenrates der Kantonalkirche werden durch das
Budget der Kantonalkirche geregelt.
§ 44
Sitzungen
1 Die Sitzungen des Kirchenrates der Kantonalkirche sind nicht öffentlich. Sie
werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn
zwei Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangen.
2 Der Kirchenrat der Kantonalkirche ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist.
3 Über die Sitzungen wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes Bericht
erstattet.
§ 45 E. Rekurskommission
Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten, zwei
Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.
2 Sie wählt den Vizepräsidenten aus ihrer Mitte sowie einen Kommissionsschreiber.
§ 46
Aufgaben
Die Rekurskommission der Kantonalkirche beurteilt Beschwerden nach Massgabe dieser Verfassung.
§ 47 F. Geschäftsprüfungskommission
Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission der Kantonalkirche besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
§ 48
Aufgaben
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung des Kirchenrates der
Kantonalkirche aufgrund des Jahresberichtes und der Protokolle.
2 Sie prüft das Rechnungswesen der Kantonalkirche.
3 Sie erstattet der Synode einmal pro Jahr Bericht und Antrag.
§ 49 VI. Gemeinsame Bestimmungen
9 Amtsdauer – Beginn und Beendigung
1 Die Amtsdauer der Synodalen und aller Kirchenbehörden beträgt vier Jahre,
eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Januar nach den Erneuerungswahlen.
3 Pfarrer werden auf unbefristete Zeit gewählt.
4 Über Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses der Pfarrer erlässt
§ 50 die Synode eine besondere Regelung.SRSZ 1.1.2015
Unvereinbarkeit
1 Es kann nicht jemand als Mitglied einer Behörde angehören, welche gleichzeitig über ihn die direkte Aufsicht hat.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission der Kantonalkirche können nicht gleichzeitig einer anderen Kirchenbehörde angehören.
§ 51
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 52
Veröffentlichungen
Beschwerdefähige Beschlüsse der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden
werden veröffentlicht, sofern keine schutzwürdigen privaten oder öffentlichen
Interessen entgegenstehen und darin keine individuellen Rechtsverhältnisse
geregelt werden.
§ 53
Rechtsschutz
1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates und der Zweckverbände kann jedermann, der ein eigenes, unmittelbares oder schützenswertes Interesse hat,
beim Kirchenrat der Kantonalkirche Beschwerde erheben.
2 Beschlüsse des Kirchenrates der Kantonalkirche können bei der Rekurskommission angefochten werden.
3 Jedermann, der ein Interesse hat, kann gegen Unregelmässigkeiten bei Wahlen
und Abstimmungen der Kirchgemeinden, gegen die Wahl- und Abstimmungsergebnisse und die Verletzung des Stimmrechts beim Kirchenrat der Kantonalkirche und auf Stufe Kantonalkirche bei der Rekurskommission Beschwerde erheben. Die gleiche Befugnis steht dem Kirchgemeinderat zu.
4 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
§ 54
Ergänzendes Recht
Sofern das kirchliche Recht keine entsprechende Vorschrift enthält, kommt
sinngemäss das kantonale Recht zur Anwendung.
§ 55 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
1 Diese Verfassung bedarf der Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder der
Kirchgemeinden10 und der Genehmigung durch den Kantonsrat.
2 Die Verfassung tritt auf den 1. Januar des nach der Genehmigung durch den
Kantonsrat folgenden Jahres in Kraft.
§ 56
Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung11 werden alle bisher geltenden kirchlichen Erlasse aufgehoben, soweit sie der Verfassung widersprechen.
2 Davon ausgenommen sind die Statuten und Reglemente der Kirchgemeinden,
welche innert 5 Jahren der Verfassung anzupassen sind.
§ 57
Übergangsbestimmungen
1 Der Präsident des Verfassungsrates organisiert mit den Präsidenten der Kirchgemeinden die Neuwahlen und die erste Synode. Er vereidigt den ersten Präsidenten der Synode.
2 Die Neuwahlen haben spätestens an der ersten Kirchgemeindeversammlung
nach Inkrafttreten dieser Verfassung bzw. an der ersten Synode stattzufinden.
Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsträger im Amt.
1 Nicht im Abl veröffentlicht. Mit Änderungen vom 10. November 2001 (GS 20-330), vom 21.
April 2007 (GS 21-165) und vom 17. April 2010 (GS 22-109).
2 SRSZ 100.000.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2001.
4 Überschrift sowie Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 17. April 2010. Bisherige Abs. 3 bis
6 werden zu Abs. 3 bis 7.
5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 10. November 2001.
6 Bst. c und k in der Fassung vom 10. November 2001.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2001.
8 Abs. 2 Bst. f, g und h (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.
9 Überschrift, Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 21. April 2007.
10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996 mit 1116 Ja gegen 169 Nein
(Abl 1996 1672).
11 1. Januar 1998 (Abl 1997 1862); Inkrafttreten der Änderungen: vom 10. November 2001 am
1. Januar 2003, vom 21. April 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2424) und vom 17. April
2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2848).SRSZ 1.1.2015