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14 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Stadt Luzern unterstützt die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, um die Entwicklung und Integration der Kinder zu fördern und um
es den Eltern zu ermöglichen, Familie und Arbeit oder Ausbildung gut zu
vereinbaren.
2 Sie bietet bei Bedarf und Nachfrage schulergänzende Betreuungsangebote
an.
Propose a changeArt. 2 II. Schulergänzendes Betreuungsangebot
4 Begriff und Angebot
1 Die freiwilligen schulergänzenden Betreuungsangebote für Kindergartenkinder und schulpflichtige Kinder und Jugendliche in der Stadt Luzern
ergänzen den obligatorischen Schulunterricht am Vor- und Nachmittag.
2 Die Betreuungsangebote stehen während der Schulzeiten in der Regel
von 7 bis 18 Uhr zur Verfügung. Sie werden bei Nachfrage auch während
der Schulferien angeboten.
3 Für das Betreuungsangebot der Mittagsbetreuung wird zwischen
ungebundenen und gebundenen Mittagen unterschieden. Als gebundener
Mittag gilt die Mittagsbetreuung an Tagen, an denen die Lernenden am
Nachmittag Unterricht haben.
4 Das Angebot kann bezüglich Öffnungszeiten und Elementen
eingeschränkt bzw. angepasst werden.
5 Der Stadtrat regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 3
5 Organisation
Die vom Stadtrat bezeichnete Dienstabteilung regelt die Organisation und
Aufsicht der Betreuungsangebote und erlässt:
a. ein pädagogisches Konzept;
b. ein Betriebskonzept.
4 Fassung gemäss Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
5 Fassung gemäss Änderung vom 27. September 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
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Propose a changeArt. 4 III. Betreuungspersonen/Personal
Auftrag
1 Die Betreuungspersonen arbeiten zum Wohle der Kinder mit den Erziehungsberechtigten, mit den Lehrpersonen und den zuständigen Fachstellen
zusammen. Sie betreuen und fördern die Kinder altersgerecht während der
schulfreien Zeit in einem anregenden, von Akzeptanz und Wertschätzung
geprägten Umfeld.
2 Angestrebt werden insbesondere folgende Erziehungsziele: Beziehungs-
und Gemeinschaftsfähigkeit, Selbstständigkeit und Eigenverantwortung.
Propose a changeArt. 5
6 Ausbildung und Besoldung
1 Die Betreuungspersonen erfüllen in der Regel die von der Dienststelle
Volksschulbildung für diese Tätigkeit erlassenen Vorgaben.
2 Die Anstellung richtet sich nach dem städtischen Personalrecht.
Propose a changeArt. 6 IV. Kinder
7 Aufnahme und Abmeldung gebundene Mittage
1 Im Rahmen der verfügbaren Betreuungsplätze werden in der Stadt Luzern
wohnhafte Kinder aufgenommen.
2 An den gebundenen Mittagen besuchen die Lernenden in der Regel die
Mittagsbetreuung, soweit keine Abmeldung erfolgt. Der Besuch der Mittagsbetreuung an den gebundenen Mittagen ist garantiert.
3 Ist der Besuch der Mittagsbetreuung an gebundenen Mittagen nicht gewünscht, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, eine Abmeldung
vorzunehmen. Eine Abmeldung ist auch für einzelne gebundene Mittage
möglich. Erfolgt keine Abmeldung, bleibt der Tarif geschuldet, auch wenn
das Angebot nicht genutzt wird.
4 Der Stadtrat regelt das Nähere über das Verfahren der Aufnahme und der
Abmeldung der gebundenen Mittage.
6–7 Fassung gemäss Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
Propose a changeArt. 7 Seite 4/6
Kündigung
Während des Schuljahres ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist der Austritt aus einem Betreuungsangebot möglich.
Propose a changeArt. 8
Disziplinarordnung
Der Stadtrat erlässt eine Disziplinarordnung, bezeichnet die Massnahmen
und regelt die Zuständigkeiten.
Propose a changeArt. 9 V. Erziehungsberechtigte
Rechte und Pflichten
1 Die Leitung Betreuungsangebote und die Erziehungsberechtigten arbeiten
in der Erziehung zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über wichtige
Angelegenheiten und besondere Anlässe.
2 Die Erziehungsberechtigten haben das Kind zum regelmässigen Besuch
des Betreuungsangebots gemäss Vereinbarung anzuhalten.
3 Sie können bei der Leitung Betreuungsangebote Auskunft über das Verhalten ihrer Kinder verlangen und die Angebote – nach vorheriger Anmeldung – während der Öffnungszeiten besuchen.
Propose a changeArt. 10
8 Elternbeiträge
1 Die Erziehungsberechtigten sind zu Kostenbeitragsleistungen an die Betreuungsangebote verpflichtet.
2 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird aufgrund des steuerbaren Einkommens ermittelt. Der Stadtrat kann eine angemessene Berücksichtigung
des steuerbaren Vermögens festlegen.
3 Wenn ein betreutes Kind nur mit einem Elternteil zusammenwohnt und im
gleichen Haushalt auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils
lebt, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts zu berücksichtigen.
4 Die Erziehungsberechtigten bezahlen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit den Maximaltarif oder einen reduzierten Tarif, der prozentual zum
Maximaltarif berechnet wird.
8 Fassung gemäss Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
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5 Für den gebundenen Mittag wird ein Einheitstarif festgesetzt.
6 Wenn mehrere Kinder aus dem gleichen Haushalt Betreuungsleistungen
in Anspruch nehmen, kann ein Rabatt auf dem Tarif gewährt werden.
7 Der Stadtrat erlässt den Tarif und regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 10a
9
Propose a changeArt. 11 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.
Propose a changeArt. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement für den Betrieb der Horte der Stadt Luzern vom 27. Januar
2000 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 13
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum.10 Es ist zu veröffentlichen.11
Luzern, 13. März 2008
Namens des Grossen Stadtrates
Beat Züsli
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
9 Aufgehoben durch Änderung vom 29. Februar 2024, in Kraft seit 1. August 2024.
10 Die Referendumsfrist ist am 21. Mai 2008 unbenützt abgelaufen.
11 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. März 2008.
Seite 6/6
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Betreuungsangebote der städtischen Volksschule vom 13. März 2008
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte Stellen Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 6/2012 29.3.12 7.4.12
Titel geändert 1.1.13
2. B+A 30/2012 27.9.12 6.10.12
Art. 2, Art. 3,
Art. 5, Art. 6
Art. 10a
geändert
eingefügt
1.1.13
3. B+A 48/2023 29.2.24 22.6.24
Art. 10a
Art. 2, Art. 5,
Art. 6, Art. 10
aufgehoben
geändert
1.8.24
Propose a change