Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz 1 Die Gemeindekanzlei erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren nach dem vorliegenden Tarif. 2 Die Gebühren fliessen ausschliesslich in die allgemeine Gemeindekasse.
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Grundsatz 1 Die Gemeindekanzlei erhebt für ihre Tätigkeiten Gebühren nach dem vorliegenden Tarif. 2 Die Gebühren fliessen ausschliesslich in die allgemeine Gemeindekasse.
Propose a changeAuslagen Die Gemeinde hat nebst den Gebühren Anspruch auf Ersatz aller Auslagen wie Publikationskosten, Kosten für Registerauszüge, Porti, Telefonkosten und dergleichen. II. Letztwillige Verfügungen Art. 3–12 …1 III. Übrige Gebühren der Gemeindekanzlei Art. 13 Akteneinsicht 1 Für die Gewährung von Akteneinsicht wird eine Gebühr erhoben, wenn der Gemeindekanzlei ein besonderer Aufwand entsteht. Fr. 80.00 pro Stunde Aufwand 2 Muss die gesuchstellende Person mit erheblichen Kostenfolgen rechnen, ist sie vorgängig darüber zu informieren. 3 Besteht an der Akteneinsicht ein schutzwürdiges persönliches Interesse, oder erfolgt sie aus ideellen Gründen, kann die Gemeindekanzlei die Gebühr reduzieren oder ganz weglassen. 1 Aufgehoben am 20. Dezember 2006 152.41 Gebührentarif der Gemeindekanzlei Art. 14 Fotokopien Für Fotokopien (Format A4 und A3), die durch Verwaltungspersonal erstellt werden, betragen die Gebühren a) bis 100 Stück Fr. 1.00/Stück b) über 100 Stück Fr. 0.50/Stück Art. 15 1 Von der Gemeinde selbst hergestellte Reglemente und andere Drucksachen werden gegen eine Schutzgebühr an Interessierte abgegeben. 2 Die Gebühr beträgt – wenn die Drucksache am Schalter abgegeben wird Fr. 5.00 – wenn die Zustellung per Post erfolgt Fr. 10.00 Art. 16 Fremde Publikationen, Bücher, Bilder usw. Der vorliegende Tarif findet keine Anwendung auf Publikationen und Gegenstände wie Bücher, Bilder usw., die von der Gemeindekanzlei verkauft, jedoch nicht von der Gemeinde hergestellt werden. IV. Schlussbestimmungen Art. 17 Reglementsaufhebung Der Gebührentarif der Gemeindekanzlei vom 14. November 1973 wird aufgehoben. Art. 18 Inkrafttreten Dieser Gebührentarif tritt am Tag nach der Genehmigung durch die zuständige kantonale Instanz in Kraft. Köniz, 19. November 1997 Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch Gebührentarif der Gemeindekanzlei 152.41 Bescheinigung Der unterzeichnete Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der Gebührentarif der Gemeindekanzlei nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverordnung öffentlich aufgelegt wurde. Die Auflage wurde am 26. November 1997 im "Anzeiger rund um Bern" unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit publiziert. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden. Köniz, 29. Dezember 1997 Der Gemeindeschreiber Dr. iur. Nico H. Fleisch
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