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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei

Valais · 312.100 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Datensicherung (Art. 7-19 GAgPol) 1 Die Sicherungsmassnahmen sind: a) physischer Art, die insbesondere die Räumlichkeiten, die Zugangsschlüssel und die Ausweispapiere betreffen; b) administrativer Art, die insbesondere in Form von Dienstanweisungen an das Personal und deren Einhaltungskontrolle erlassen werden; c) informatik-technischer Art, die insbesondere aus Kennwörtern und Kontrollprogrammen bestehen. 2 Die Kantonspolizei beschliesst in Berücksichtigung der Natur der bearbeiteten Daten, des ihnen zugänglichen Personenkreises und des Standortes der Anlagen die zu ergreifenden Sicherungsmassnahmen. Sie überprüft regelmässig ihre Funktionszuverlässigkeit. 3 Die kantonale Datenschutzkommission (Kommission) kontrolliert periodisch die Wirksamkeit der Systeme und ordnet bei Schwachstellen eine Verstärkung der Sicherungsmassnahmen an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 312.100

Art. 2

Auskunftserteilung an das kantonale Personalamt (Art. 10 Abs. 2 Bst. h GAgPol) a) Grundsatz 1 Dem kantonalen Personalamt dürfen Auskünfte aus gerichtspolizeilichen Akten erteilt werden bei der Anstellung einer Person: a) als Spitalpflegepersonal in staatlichen Einrichtungen; b) die vor dem Staatsrat vereidigt werden muss; c) die mit einer eigentlichen Aufsichts- oder Revisionsaufgabe beauftragt ist; d) an die gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie seinen Ausführungsreglementen eine Kompetenz in Finanzangelegenheiten delegiert werden kann.

Art. 3

b) Bedingungen 1 Nur über Stellenbewerber, deren Dienstofferten berücksichtigt wurden, dürfen Auskünfte aus gerichtspolizeilichen Akten erteilt werden. 2 Das Auskunftsblatt ist dem Vorsteher des kantonalen Personalamtes in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "vertraulich" zuzustellen. Der Vorsteher bewahrt es getrennt vom Dossier unter Verschluss auf und vernichtet es nach Abschluss des Anstellungsverfahrens. 3 Die Kommission wacht über die Einhaltung dieser Vorschriften. Art. 3a * Inhalt des Informationssystems (Art. 13 GAgPol) 1 Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Daten zusammen: a) vollständige Angaben zur Identität der Person (Vorname(n), Namen, Pseudonym, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstand, Namen und Vornamen der Eltern, Nationalität, Heimatort); b) Photographie der Person; c) Ursprungsland; d) Datum der Einreise in die Schweiz; e) Identitätsausweis (Identitätskarte, Pass oder ein anderes, die Identität der Person bescheinigendes Dokument); f) Aufenthaltsbewilligung (Art, Kanton, Referenznummer, Ausstellung, Verfall); 312.100 g) Wohn- und Arbeitsortadresse sowie die private und berufliche Telefonnummer; h) vorgängige Adressen in der Schweiz und im Ausland; i) Ort und Datum der Kontrolle; j) vorgängige Kontrollen; k) Immatrikulation von Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln.

Art. 4

Schlussbestimmung (Art. 3 Abs. 2 GAgPol) 1 Das Gesetz über den Schutz von Personendaten und dessen Ausführungsreglement gelten subsidiär, sofern sie nicht dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei und dem vorliegenden Ausführungsreglement widersprechen.

Art. 5

Inkrafttreten (Art. 21 GAgPol) 1 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei in Kraft. 312.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 26.02.1986 01.07.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 254, 205 | d 267, 217 09.10.2003 01.02.2004 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 5/2004 312.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.02.1986 01.07.1987 Erstfassung RO/AGS 1986 f 254, 205 | d 267, 217 Art. 3a 09.10.2003 01.02.2004 eingefügt BO/Abl. 5/2004

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