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5 provisions
Art. 1
Datensicherung (Art. 7-19 GAgPol)
1 Die Sicherungsmassnahmen sind:
a) physischer Art, die insbesondere die Räumlichkeiten, die Zugangsschlüssel und die Ausweispapiere betreffen;
b) administrativer Art, die insbesondere in Form von Dienstanweisungen
an das Personal und deren Einhaltungskontrolle erlassen werden;
c) informatik-technischer Art, die insbesondere aus Kennwörtern und
Kontrollprogrammen bestehen.
2 Die Kantonspolizei beschliesst in Berücksichtigung der Natur der bearbeiteten Daten, des ihnen zugänglichen Personenkreises und des Standortes
der Anlagen die zu ergreifenden Sicherungsmassnahmen. Sie überprüft regelmässig ihre Funktionszuverlässigkeit.
3 Die kantonale Datenschutzkommission (Kommission) kontrolliert periodisch
die Wirksamkeit der Systeme und ordnet bei Schwachstellen eine Verstärkung der Sicherungsmassnahmen an.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 2
Auskunftserteilung an das kantonale Personalamt (Art. 10 Abs.
2 Bst. h GAgPol)
a) Grundsatz
1 Dem kantonalen Personalamt dürfen Auskünfte aus gerichtspolizeilichen
Akten erteilt werden bei der Anstellung einer Person:
a) als Spitalpflegepersonal in staatlichen Einrichtungen;
b) die vor dem Staatsrat vereidigt werden muss;
c) die mit einer eigentlichen Aufsichts- oder Revisionsaufgabe beauftragt
ist;
d) an die gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie seinen Ausführungsreglementen eine Kompetenz in Finanzangelegenheiten delegiert
werden kann.
Art. 3
b) Bedingungen
1 Nur über Stellenbewerber, deren Dienstofferten berücksichtigt wurden, dürfen Auskünfte aus gerichtspolizeilichen Akten erteilt werden.
2 Das Auskunftsblatt ist dem Vorsteher des kantonalen Personalamtes in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "vertraulich" zuzustellen.
Der Vorsteher bewahrt es getrennt vom Dossier unter Verschluss auf und
vernichtet es nach Abschluss des Anstellungsverfahrens.
3 Die Kommission wacht über die Einhaltung dieser Vorschriften.
Art. 3a * Inhalt des Informationssystems (Art. 13 GAgPol)
1 Das Informationssystem setzt sich aus folgenden Daten zusammen:
a) vollständige Angaben zur Identität der Person (Vorname(n), Namen,
Pseudonym, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Zivilstand, Namen und Vornamen der Eltern, Nationalität, Heimatort);
b) Photographie der Person;
c) Ursprungsland;
d) Datum der Einreise in die Schweiz;
e) Identitätsausweis (Identitätskarte, Pass oder ein anderes, die Identität
der Person bescheinigendes Dokument);
f) Aufenthaltsbewilligung (Art, Kanton, Referenznummer, Ausstellung,
Verfall);
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g) Wohn- und Arbeitsortadresse sowie die private und berufliche Telefonnummer;
h) vorgängige Adressen in der Schweiz und im Ausland;
i) Ort und Datum der Kontrolle;
j) vorgängige Kontrollen;
k) Immatrikulation von Fahrzeugen oder Fortbewegungsmitteln.
Art. 4
Schlussbestimmung (Art. 3 Abs. 2 GAgPol)
1 Das Gesetz über den Schutz von Personendaten und dessen Ausführungsreglement gelten subsidiär, sofern sie nicht dem Gesetz über die Akten
der gerichtlichen Polizei und dem vorliegenden Ausführungsreglement widersprechen.
Art. 5
Inkrafttreten (Art. 21 GAgPol)
1 Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.02.1986 01.07.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1986 f 254, 205 | d 267, 217
09.10.2003 01.02.2004 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 5/2004
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.02.1986 01.07.1987 Erstfassung RO/AGS 1986 f 254, 205 | d 267, 217
Art. 3a 09.10.2003 01.02.2004 eingefügt BO/Abl. 5/2004