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Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur

Confederation · 0.975.1 · treaty

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 Gründung und Rechtsstellung
  2. Art. 2 Zweck und Aufgaben
  3. Art. 3 Definitionen
  4. Art. 4 Mitgliedschaft
  5. Art. 5 Kapital
  6. Art. 6 Zeichnung von Anteilen
  7. Art. 7 Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals
  8. Art. 8 Einzahlung der gezeichneten Anteile
  9. Art. 9 Bewertung von Währungen
  10. Art. 10 Rückzahlungen
  11. Art. 11 Risikodeckung
  12. Art. 12 Versicherbare Investitionen
  13. Art. 13 Versicherbare Investoren
  14. Art. 14 Versicherbare Empfängerländer
  15. Art. 15 Genehmigung des Empfängerlandes
  16. Art. 16 Geschäftsbedingungen
  17. Art. 17 Auszahlung von Versicherungsansprüchen
  18. Art. 18 Subrogation
  19. Art. 19 Verhältnis zu nationalen und regionalen Organisationen
  20. Art. 20 Rückversicherung von nationalen oder regionalen Organisationen
  21. Art. 21 Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und Rückversicherern
  22. Art. 22 Beschränkung der Garantieverpflichtungen
  23. Art. 23 Investitionsförderung
  24. Art. 24 Garantievergabe für verbürgte Investitionen
  25. Art. 25 Geschäftsführung
  26. Art. 26 Prämien und Gebühren
  27. Art. 27 Verteilung des Reingewinns
  28. Art. 28 Budget
  29. Art. 29 Buchhaltung
  30. Art. 30 Aufbau der Agentur
  31. Art. 31 Gouverneursrat
  32. Art. 32 Exekutivrat
  33. Art. 33 Präsident und Personal
  34. Art. 34 Verbot politischer Betätigung
  35. Art. 35 Verhältnis zu Internationalen Organisationen
  36. Art. 36 Geschäftssitz
  37. Art. 37 Hinterlegungsstellen
  38. Art. 38 Verbindungsstellen
  39. Art. 39 Abstimmung und Anpassung der gezeichneten Kapitalanteile
  40. Art. 40 Abstimmung im Gouverneursrat
  41. Art. 41 Wahl der Direktoren
  42. Art. 42 Abstimmung im Exekutivrat
  43. Art. 43 Zweck
  44. Art. 44 Gerichtsbarkeit
  45. Art. 45 Vermögenswerte
  46. Art. 46 Archive und Nachrichtenverkehr
  47. Art. 47 Besteuerung
  48. Art. 48 Bedienstete der Agentur
  49. Art. 49 Anwendung dieses Kapitels
  50. Art. 50 Verzicht
  51. Art. 51 Austritt
  52. Art. 52 Suspendierung der Mitgliedschaft
  53. Art. 53 Rechte und Pflichten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
  54. Art. 54 Vorübergehende Einstellung
  55. Art. 55 Auflösung der Agentur
  56. Art. 56 Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
  57. Art. 57 Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern
  58. Art. 58 Streitigkeiten mit Beteiligung von versicherten und rückversicherten Investoren
  59. Art. 59 Änderung durch den Gouverneursrat
  60. Art. 60 Verfahren
  61. Art. 61 Inkrafttreten
  62. Art. 62 Gründungsversammlung
  63. Art. 63 Depositar
  64. Art. 64 Registrierung
  65. Art. 65 Notifikation
  66. Art. 66 Territorialer Geltungsbereich
  67. Art. 67 Regelmässige Überprüfungen
  68. Art. 1 Bürgschaft.
  69. Art. 2 Treuhandfonds
  70. Art. 3 Zahlungsaufforderungen an die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten
  71. Art. 4 Bewertung von Währungen und Rückzahlungen
  72. Art. 5 Rückversicherung
  73. Art. 6 Grundsätze der Geschäftstätigkeit
  74. Art. 7 Stimmrechte
  75. Art. 1 Anwendungsbereich
  76. Art. 2 Verhandlungen
  77. Art. 3 Schlichtung
  78. Art. 4 Schiedsverfahren
  79. Art. 5 Zustellung

79 provisions

Art. 1 Gründung und Rechtsstellung

a) Mit diesem Übereinkommen wird die Multilaterale Investitionsgarantieagentur (im folgenden Agentur) gegründet. b) Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere i) Verträge schliessen, ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und iii) Prozesse führen.

Art. 2 Zweck und Aufgaben

Zweck der Agentur ist es, den Zufluss von wirtschaftlich produktiven Investitionen in die Mitgliedstaaten und insbesondere in die Entwicklungsländer unter ihnen zu fördern und so die Tätigkeit der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Weltbank), der Internationalen Finanzkorporation und anderer internationaler Institutionen zur Entwicklungsfinanzierung zu ergänzen. Zur Erfüllung ihres Zwecks a) gewährt die Agentur für Investitionen, die ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat vornimmt, zum Schutz vor nichtkommerziellen Risiken Garantien, einschliesslich Mitversicherungen und Rückversicherungen; b) wirkt die Agentur darüberhinaus in geeigneter Weise auf eine Zunahme des Investitionsflusses in die Entwicklungsländer und zwischen den Entwicklungsländern hin und c) übt alle für ihren Auftrag notwendigen oder zweckmässigen Befugnisse aus. Die Agentur stützt sich in allen ihren Entscheidungen auf die Bestimmungen dieses Artikels.

Art. 3 Definitionen

Im Rahmen dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffe: a) Ein «Mitglied» ist ein Staat, für den dieses Übereinkommen gemäss Artikel 61 in Kraft getreten ist. b) Ein «Empfängerland» oder eine «Regierung des Empfängerlandes» ist ein Mitglied, die Regierung oder eine andere Behörde eines Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet gemäss Artikel 66 eine Investition getätigt werden soll, die von der Agentur garantiert oder rückversichert worden oder deren Garantie oder Rückversicherung von der Agentur vorgesehen ist. c) Ein «Entwicklungsland» ist ein im Anhang A unter der Kategorie der Entwicklungsländer aufgeführtes Mitglied. Dieser Anhang kann von dem in Artikel 30 erwähnten Gouverneursrat in gewissen Abständen angepasst werden. d) Eine «qualifizierte Mehrheit» ist eine Zweidrittelsmehrheit, die mindestens 55% der gezeichneten Kapitalanteile vertritt. e) «Frei konvertible Währungen» sindi) die jeweils vom Internationalen Währungsfonds als frei konvertibel bezeichneten Währungen und ii) alle anderen frei erhältlichen und tatsächlich verwendbaren Währungen, die der in Artikel 30 erwähnte Exekutivrat nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Genehmigung des betreffenden Staates für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnen kann.

Art. 4 Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern der Weltbank und der Schweiz offen. b) Gründungsmitglieder sind die im Anhang A aufgeführten Staaten, die dem Übereinkommen bis spätestens am 30. Oktober 1987 beitreten.

Art. 5 Kapital

a) Das genehmigte Stammkapital der Agentur beträgt 1 Milliarde Sonderziehungsrechte (SZR 1000000000). Das Stammkapital zerfällt in 100000 Anteile zum Nennwert von je SZR 10000, die von den Mitgliedstaaten gezeichnet werden können. Für alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder im Zusammenhang mit dem Stammkapital gilt der Durchschnittswert des SZR gegenüber dem US‑Dollar in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1985, d.h. 1,082 US‑Dollar pro SZR. b) Bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds wird das Stammkapital wenn nötig um den Betrag der Anteile erhöht, die es zusätzlich zum bisher genehmigten Kapital braucht, um dem neuen Mitglied die Zeichnung der in Artikel 6 vorgeschriebenen Anzahl Anteile zu ermöglichen. c) Der Gouverneursrat kann das Stammkapital der Agentur jederzeit mit qualifizierter Mehrheit erhöhen.

Art. 6 Zeichnung von Anteilen

Jedes Gründungsmitglied der Agentur zeichnet die in Anhang A zu diesem Übereinkommen neben seinem Namen aufgeführte Anzahl Kapitalanteile zum Nennwert. Für jedes andere Mitglied legt der Gouverneursrat die Zahl der zu zeichnenden Anteile und die Bedingungen fest, doch darf der Ausgabepreis auf keinen Fall unter dem Nennwert liegen. Jedes Mitglied muss mindestens 50 Anteile zeichnen. Der Gouverneursrat kann Vorschriften erlassen, die eine Zeichnung zusätzlicher Anteile des genehmigten Stammkapitals durch die Mitglieder ermöglichen.

Art. 7 Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals

Die ursprünglich gezeichneten Anteile werden von den Mitgliedern folgendermassen einbezahlt: i) Innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat werden 10% jedes Anteils gemäss Artikel 8 Absatz a) in bar einbezahlt. Weitere 10% werden in Form von nicht übertragbaren und zinslosen unwiderruflichen Wechseln oder ähnlichen Wertpapieren hinterlegt und auf Beschluss des Exekutivrats eingelöst, damit die Agentur ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. ii) Der restliche Betrag kann von der Agentur abgerufen werden, wenn sie ihn zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

Art. 8 Einzahlung der gezeichneten Anteile

a) Die gezeichneten Anteile werden in frei konvertibler Währung einbezahlt. Entwicklungsländer dürfen jedoch bis zu 25% der nach Artikel 7 Ziffer i) in bar einbezahlten Anteile in ihrer Landeswährung entrichten. b) Abrufe auf nicht einbezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen. c) Kann die Agentur die Verbindlichkeiten, für die der Abruf ergangen war, mit dem eingegangenen Betrag nicht erfüllen, so kann sie weitere Beträge auf den nicht einbezahlten Zeichnungen abrufen, bis sie über die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten notwendige Summe verfügt. d) Die Haftung aufgrund der Anteile ist auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

Art. 9 Bewertung von Währungen

Wenn für die Zwecke dieses Übereinkommens das Austauschverhältnis zwischen zwei Währungen zu bestimmen ist, so legt die Agentur nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds einen angemessenen Wechselkurs fest.

Art. 10 Rückzahlungen

a) Sobald sie dazu in der Lage ist, erstattet die Agentur den Mitgliedern die auf den nicht einbezahlten Anteilen abgerufenen Beträge zurück, wenn und soweit i) der Abruf zur Erfüllung von Forderungen aus einem Garantie‑ oder Rückversicherungsvertrag erfolgte und der Agentur die geleistete Zahlung nachträglich ganz oder teilweise in einer frei konvertiblen Währung zurückerstattet wird, ii) der Abruf wegen Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte, dieses den geschuldeten Betrag aber nachträglich ganz oder teilweise bezahlt, oder iii) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit feststellt, dass die finanzielle Lage der Agentur eine ganze oder teilweise Rückzahlung solcher Beträge aus den Einnahmen der Agentur zulässt. b) Rückerstattungen im Sinne dieses Artikels erfolgen in frei konvertibler Währung und proportional zu den Beiträgen, die das betreffende Mitglied von der gesamten bisher abgerufenen Summe einbezahlt hat. c) Die aufgrund dieses Artikels einem Mitglied zurückerstatteten Beträge werden Bestandteil seiner abrufbaren Zeichnungen gemäss Artikel 7 Ziffer ii).

Art. 11 Risikodeckung

a) Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfängerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichts- oder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören. b) Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf: i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).

Art. 12 Versicherbare Investitionen

a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittel- und langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt. c) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mittel- oder langfristigen Investitionen ausdehnen. d) Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch: i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind; ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten; iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor; iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind; v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Investor sein mittel- und langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiterhin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investitionen. e) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich: i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt; ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht; iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt; iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind. Fassung gemäss Ziff. II der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 (AS 2014 2045).

Art. 13 Versicherbare Investoren

a) Jede natürliche oder juristische Person kann von der Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine Garantie erhalten: i) Die betreffende natürliche Person darf nicht Staatsangehörige des Empfängerlandes sein. ii) Die betreffende juristische Person muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem Empfängerland eingetragen sein und dort ihren Hauptsitz haben, oder die Kapitalmehrheit muss in den Händen eines Mitgliedstaates, mehrerer Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten sein, wobei es sich bei keinem der erwähnten Mitgliedstaaten um das Empfängerland selber handeln darf. iii) Die betreffende juristische Person muss, unabhängig davon, ob sie dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, auf kommerzieller Basis arbeiten. b) Ist der Investor Staatsangehöriger mehrerer Länder, so hat in bezug auf Absatz a) dieses Artikels die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates Vorrang vor jener eines Nichtmitgliedstaates und die Staatsangehörigkeit des Empfängerlandes vor jener anderer Mitgliedstaaten. c) Auf gemeinsamen Antrag von Investor und Empfängerland hin kann der Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit auch eine natürliche Person mit der Staatsangehörigkeit des Empfängerlandes oder eine juristische Person versichern, die im Empfängerland eingetragen ist oder deren Kapitalmehrheit Staatsangehörigen des Empfängerlandes gehört, sofern die investierten Vermögenswerte aus dem Ausland ins Empfängerland transferiert werden.

Art. 14 Versicherbare Empfängerländer

Nach den Bestimmungen dieses Kapitels können nur Investitionen in einem als Entwicklungsland betrachteten Mitgliedstaat garantiert werden.

Art. 15 Genehmigung des Empfängerlandes

Vor Abschluss eines Garantievertrags holt die Agentur beim Empfängerland eine Genehmigung für die Garantie der durch die Agentur zu deckenden Risiken ein.

Art. 16 Geschäftsbedingungen

Die Agentur legt die Geschäftsbedingungen für jeden Garantievertrag nach den vom Exekutivrat verabschiedeten Vorschriften und Richtlinien fest. Die vollumfängliche Deckung von Investitionen ist jedoch ausgeschlossen. Die Garantieverträge werden auf Weisung des Exekutivrats vom Präsidenten genehmigt.

Art. 17 Auszahlung von Versicherungsansprüchen

Ober die Auszahlung von Versicherungsansprüchen an einen versicherten Investor entscheidet der Präsident auf Weisung des Exekutivrates gemäss Garantievertrag und den vom Exekutivrat verabschiedeten Richtlinien. Der versicherte Investor wird im Garantievertrag dazu verpflichtet, vor einer Auszahlung durch die Agentur die im betreffenden Fall geeigneten Rechtsmittel zu ergreifen, sofern er nach der Rechtsordnung des Empfängerlandes ohne grössere Schwierigkeiten dazu in der Lage ist. Die betreffenden Verträge können auch einen bestimmten angemessenen Zeitraum zwischen dem Eintreten des Schadenereignisses und der Bezahlung der Versicherungsansprüche vorsehen.

Art. 18 Subrogation

a) Sobald die Agentur den versicherten Investor entschädigt oder sich dazu bereit erklärt hat, gehen dessen Rechte oder Forderungen im Zusammenhang mit der versicherten Investition gegenüber dem Empfängerland und weiteren Schuldnern durch Subrogation auf die Agentur über. Die Bedingungen hierzu werden im Garantievertrag festgelegt. b) Jeder Mitgliedstaat anerkennt die der Agentur gemäss Absatz a) übertragenen Rechte. c) Das Empfängerland gesteht den gemäss Absatz a) auf die Agentur subrogierten Beträgen in seiner Landeswährung dieselbe Behandlung betreffend Verwendung und Umtausch zu, wie wenn sie noch Eigentum des versicherten Investors wären. Es steht der Agentur auf jeden Fall frei, solche Beträge für die Bezahlung ihrer administrativen Ausgaben oder anderer Kosten zu verwenden. Soweit die betreffenden Währungen nicht frei konvertibel sind, ist die Agentur bestrebt, mit den jeweiligen Empfängerländern andere Vereinbarungen über ihre Verwendung zu treffen.

Art. 19 Verhältnis zu nationalen und regionalen Organisationen

Durch die Zusammenarbeit mit und die Ergänzung der Tätigkeit von ähnlich ausgerichteten nationalen Organisationen und regionalen Organisationen, deren Kapitalmehrheit in den Händen von Mitgliedstaaten ist, versucht die Agentur zu einer möglichst hohen Effizienz der entsprechenden Dienstleistungen und zu einer möglichst wirksamen Förderung der ausländischen Investitionstätigkeit beizutragen. Die Agentur kann zu diesem Zweck mit solchen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im einzelnen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Rück‑ und Mitversicherungen, treffen.

Art. 20 Rückversicherung von nationalen oder regionalen Organisationen

a) Die Agentur kann bestimmte Investitionen gegen Verluste aus einem nichtkommerziellen Risiko oder aus mehreren nichtkommerziellen Risiken rückversichern, wenn diese von einem Mitgliedstaat, einer seiner Organisationen oder von einer regionalen Investitionsversicherungsagentur, deren Kapitalmehrheit Mitgliedstaaten gehört, garantiert wurden. In gewissen Abständen legt der Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit eine Höchstgrenze für die Haftung der Agentur aufgrund von Rückversicherungsverträgen fest. Für bestimmte Investitionen, die mehr als zwölf Monate vor Eingang des Rückversicherungsantrags bei der Agentur erfolgten, werden zunächst höchstens 10 Prozent der gesamten von der Agentur im Rahmen dieses Kapitels übernommenen Haftung aufgewendet. Die in den Artikeln 11 bis 14 enthaltenen Bedingungen für die Versicherbarkeit von Investitionen gelten analog für Rückversicherungsverträge, sofern die betreffenden Investitionen nicht erst nach dem Rückversicherungsantrag vorgenommen werden. b) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agentur und des rückversicherten Mitglieds oder der rückversicherten Organisation werden nach den vom Exekutivrat verabschiedeten Vorschriften und Richtlinien im Rückversicherungsvertrag festgelegt. Jeder Rückversicherungsvertrag für eine Investition, die vor Eingang des Rückversicherungsantrags bei der Agentur erfolgte, ist vom Exekutivrat zu genehmigen, um das Risiko möglichst klein zu halten und zu gewährleisten, dass die Agentur dem Risiko entsprechende Prämien erhält und dass sich die rückversicherte Organisation in geeigneter Weise für die Förderung neuer Investitionen in Entwicklungsländern einsetzt. c) Soweit möglich, sichert die Agentur sich selber oder der rückversicherten Organisation hinsichtlich Subrogation und Schiedsgerichtsbarkeit jene Rechte zu, die sie als Erstversicherer hätte. Die Geschäftsbedingungen des Rückversicherungsvertrags sehen vor, dass vor einer Auszahlung durch die Agentur die Rechtsmittel gemäss Artikel 17 ergriffen worden sind. Gegenüber dem betreffenden Empfängerland wird die Subrogation erst rechtswirksam, wenn dieses die Rückversicherung durch die Agentur genehmigt hat. Die Agentur verpflichtet den Rückversicherten dazu, seine Rechte und Forderungen im Zusammenhang mit der rückversicherten Investition mit gebührender Sorgfalt geltend zu machen.

Art. 21 Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und Rückversicherern

a) Die Agentur kann mit privaten Versicherern in Mitgliedstaaten Vereinbarungen treffen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit auszubauen und darauf hinzuwirken, dass private Versicherer nichtkommerzielle Risiken in Entwicklungsländern zu ähnlichen Bedingungen wie die Agentur decken. Diese Vereinbarungen können auch eine Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 genannten Bedingungen und Verfahren umfassen. b) Die Agentur kann von ihr gewährte Garantien ganz oder teilweise bei einer geeigneten Rückversicherungsgesellschaft rückversichern lassen. c) Die Agentur versichert in erster Linie Investitionen, die bei privaten Versicherern und Rückversicherern zu einer vergleichbaren Deckung nicht zu tragbaren Bedingungen versichert werden können.

Art. 22 Beschränkung der Garantieverpflichtungen

a) Die gesamte von der Agentur im Rahmen dieses Kapitels übernommene Haftung darf 150 Prozent des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines bestimmten vom Exekutivrat festgelegten Teils der Rückversicherungsdeckung nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Gouverneursrats. Der Exekutivrat überprüft in gewissen Abständen die effektive Risikobelastung der Agentur anhand der eingegangenen Forderungen, der Risikostreuung, der Rückversicherungsdeckung und weiterer relevanter Faktoren und empfiehlt dem Gouverneursrat gegebenenfalls eine Anpassung der Höchstgrenze für die gesamte Haftung der Agentur. Die vom Gouverneursrat festgesetzte Höchstgrenze darf jedoch auf keinen Fall mehr betragen als das Fünffache des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines verhältnismässigen Teils der Rückversicherungsdeckung. b) Unter Vorbehalt der allgemeinen Beschränkung der Garantieverpflichtungen in Absatz a) kann der Exekutivrat i) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur im Rahmen dieses Kapitels für Investoren aus demselben Mitgliedstaat übernimmt. Er trägt dabei der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Mitglieds und der Notwendigkeit, dass für Investitionen aus Entwicklungsländern die Maximalgrenzen flexibler zu gestalten sind, gebührend Rechnung. ii) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur für einzelne Risikostreuungsfaktoren, d. h. für einzelne Projekte, Empfängerländer und Investitions‑ oder Risikokategorien übernimmt.

Art. 23 Investitionsförderung

a) Im Hinblick auf eine Verbesserung des Investitionsklimas in den Entwicklungsländern führt die Agentur Untersuchungen durch, setzt sich für die Förderung des Investitionsflusses ein und informiert über Investitionsmöglichkeiten in diesen Staaten. Auf Wunsch eines Mitgliedstaates kann die Agentur zur Verbesserung der Investitionsbedingungen diesem technische Hilfe und Beratung gewähren. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat die Agentur i) sich auf bestehende Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten zu stützen, ii) zu versuchen, die sowohl in Industrie‑ als auch in Entwicklungsländern vorhandenen Hindernisse für den Investitionsfluss in die Entwicklungsländer zu beseitigen und iii) ihre Arbeit mit anderen Organisationen für die Investitionsförderung und insbesondere mit der Internationalen Finanzkorporation zu koordinieren. b) Zudem hat die Agentur i) sich für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Empfängerländern einzusetzen, ii) sich um den Abschluss von Abkommen mit Entwicklungsländern, insbesondere mit potentiellen Empfängerländern zu bemühen, in denen den von der Agentur garantierten Investitionen eine mindestens gleich gute Behandlung zugesichert wird, wie sie der betreffende Mitgliedstaat der meistbegünstigten Investitionsgarantieagentur oder dem meistbegünstigten Staat in Investitionsabkommen einräumt; derartige Abkommen müssen vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden, iii) unter seinen Mitgliedern den Abschluss von Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zu fördern und zu erleichtern. c) Bei ihrer Tätigkeit zur Investitionsförderung berücksichtigt die Agentur in erster Linie die grosse Bedeutung, die einer Zunahme des Investitionsflusses zwischen den Entwicklungsländern zukommt.

Art. 24 Garantievergabe für verbürgte Investitionen

Zusätzlich zu ihrer Versicherungstätigkeit im Rahmen dieses Kapitels kann die Agentur Investitionen nach der in der Beilage I zu diesem Übereinkommen enthaltenen Treuhandsregelung garantieren.

Art. 25 Geschäftsführung

Die Agentur arbeitet nach den Grundsätzen einer soliden Geschäftspolitik und einer vernünftigen Geschäftsführung im Bestreben, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachzukommen.

Art. 26 Prämien und Gebühren

Die Agentur richtet die Ansätze für Prämien, Gebühren und gegebenenfalls weitere Kosten nach den verschiedenen Risikokategorien aus und überprüft sie in regelmässigen Abständen.

Art. 27 Verteilung des Reingewinns

a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz a) Ziffer iii) führt die Agentur den Reingewinn den Reserven zu, bis diese das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur betragen. b) Haben die Reserven die in Absatz a) dieses Artikels vorgeschriebene Grenze erreicht, so entscheidet der Gouverneursrat, ob und bis zu welchem Betrag der Reingewinn der Agentur den Reserven zugeführt, an die Agenturmitglieder ausgeschüttet oder auf andere Weise verwendet werden soll. Eine Ausschüttung des Reingewinns an die Agenturmitglieder erfolgt im Verhältnis zum Kapitalanteil der einzelnen Mitglieder und stützt sich auf einen Entscheid des Gouverneursrats mit qualifizierter Mehrheit.

Art. 28 Budget

Der Präsident legt dem Exekutivrat das Jahresbudget der Agentur zur Genehmigung vor.

Art. 29 Buchhaltung

Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer extern geprüften Aufstellung der Jahresrechnungen der Agentur und des in der Beilage I zu diesem Übereinkommen erwähnten Treuhandfonds. Die Agentur stellt ihren Mitgliedern in angemessenen Abständen eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage und eine Gewinn‑ und Verlustrechnung zu, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit Aufschluss gibt.

Art. 30 Aufbau der Agentur

Die Agentur hat einen Gouverneursrat, einen Exekutivrat, einen Präsidenten und das notwendige Personal zur Ausführung der von der Agentur bestimmten Aufgaben.

Art. 31 Gouverneursrat

a) Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Gouverneursrat, mit Ausnahme derjenigen, die im Übereinkommen ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur übertragen werden. Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf den Exekutivrat übertragen, mit Ausnahme der folgenden: i) Aufnahme von neuen Mitgliedern und Festsetzen der Aufnahmebedingungen, ii) Suspendierung eines Mitglieds, iii) Beschluss einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, iv) Erhöhung der in Artikel 22 Absatz a) festgelegten Höchstgrenze für die gesamte übernommene Haftung, v) Einteilung eines Mitglieds in die Kategorie der Entwicklungsländer gemäss Artikel 3 Absatz c), vi) Einteilung eines neuen Mitglieds in die Kategorie I oder Kategorie II gemäss Artikel 39 Absatz a) oder Umteilung eines Mitglieds aus Stimmrechtsgründen, vii) Festsetzen der Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter, viii) Beendigung der Geschäftstätigkeit und Auflösung der Agentur, ix) Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder bei der Auflösung der Agentur und x) Änderung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Beilagen und Anhänge. b) Jedes Mitglied entsendet einen nach seinem eigenen Verfahren ernannten Gouverneur und einen Stellvertreter in den Gouverneursrat. Ein stellvertretender Gouverneur verfügt nur in Abwesenheit des betreffenden Gouverneurs über ein Stimmrecht. Der Gouverneursrat bestimmt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. c) Der Gouverneursrat tritt alljährlich zusammen. Weitere Tagungen können vom Gouverneursrat angesetzt oder vom Exekutivrat einberufen werden. Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder auf Antrag eines Mitglieds, das über mehr als 25 Prozent aller Stimmen verfügt, beruft der Exekutivrat eine Tagung des Gouverneursrats ein.

Art. 32 Exekutivrat

a) Der Exekutivrat ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich und ergreift zu diesem Zweck alle Massnahmen, zu denen dieses Übereinkommen ihn verpflichtet oder berechtigt. b) Der Exekutivrat besteht aus mindestens zwölf Direktoren. Der Gouverneursrat kann die Zahl der Direktoren entsprechend einer Veränderung der Mitgliederzahl anpassen. Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit oder sonstiger Unfähigkeit zu handeln vollberechtigt für ihn eintritt. Der Präsident der Weltbank ist ex officio Vorsitzender des Exekutivrates. Er hat ausser dem Recht, den Stichentscheid zu fällen, kein Stimmrecht. c) Die Amtszeit der Direktoren wird vom Gouverneursrat bestimmt. Der erste Exekutivrat wird an der Gründungsversammlung eingesetzt. d) Der Vorsitzende des Exekutivrats beruft diesen von sich aus oder auf Antrag von drei Direktoren ein. e) Solange der Gouverneursrat nicht beschliesst, die Agentur benötige einen ständigen Exekutivrat am Hauptsitz der Agentur, erhalten die Direktoren und ihre Stellvertreter nur ihre Kosten für die Teilnahme an Tagungen des Exekutivrats und die Erfüllung anderer amtlicher Aufgaben für die Agentur vergütet. Sobald der Exekutivrat zum ständigen Gremium wird, legt der Gouverneursrat die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter fest.

Art. 33 Präsident und Personal

a) Der Präsident leitet unter der allgemeinen Aufsicht des Exekutivrats die laufenden Geschäfte der Agentur. Er ist verantwortlich für Rekrutierung, Einstellung und Entlassung des Personals. b) Der Präsident wird vom Exekutivrat auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Gehalt und Anstellungsbedingungen des Präsidenten bestimmt der Gouverneursrat. c) Präsident und Personal stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausschliesslich im Dienst der Agentur und anerkennen keine anderen vorgesetzten Stellen. Jedes Mitglied der Agentur respektiert den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt jeglichen Versuch, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen. d) Der Präsident stellt bei der Einstellung von Personal in allererster Linie ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können sicher und trifft seine Auswahl gleichzeitig nach einer möglichst breiten geografischen Skala. e) Präsident und Personal haben Informationen, die sie durch ihre Tätigkeit für die Agentur erhalten, jederzeit vertraulich zu behandeln.

Art. 34 Verbot politischer Betätigung

Die Agentur, ihr Präsident und ihr Personal dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen. Unter Vorbehalt des Rechts der Agentur, sämtlichen Rahmenbedingungen einer bestimmten Investition Rechnung zu tragen, dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Ausrichtung des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nicht beeinflussen lassen. Zur Erfüllung des in Artikel 2 umschriebenen Zwecks der Agentur sind die für eine bestimmte Entscheidung massgebenden Überlegungen unparteiisch gegeneinander abzuwägen.

Art. 35 Verhältnis zu Internationalen Organisationen

Die Agentur arbeitet im Rahmen dieses Übereinkommens mit den Vereinten Nationen und mit weiteren zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, die mit Aufgaben in verwandten Tätigkeitsgebieten betraut sind, insbesondere auch mit der Weltbank und der Internationalen Finanzkorporation.

Art. 36 Geschäftssitz

a) Der Geschäftssitz der Agentur befindet sich in Washington, D.C., es sei denn, der Gouverneursrat bestimme mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Ort zum Geschäftssitz. b) Die Agentur kann nach Bedarf Zweigstellen an anderen Orten errichten.

Art. 37 Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, bei der die Agentur ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder andere Vermögenswerte der Agentur hinterlegen kann. Ein Mitglied, das keine Zentralbank hat, bezeichnet zu diesem Zweck eine andere für die Agentur annehmbare Institution.

Art. 38 Verbindungsstellen

a) Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Behörde, mit der sich die Agentur in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen in Verbindung setzen kann. Erklärungen dieser Behörde können von der Agentur als offizielle Erklärungen des betreffenden Mitglieds betrachtet werden. In Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Artikeln 19–21 und mit Organisationen oder Versicherern des betreffenden Mitglieds nimmt die Agentur auf Wunsch mit diesem Rücksprache. b) Bedarf die Agentur für eine Massnahme der Genehmigung des betreffenden Mitglieds, so gilt diese als stillschweigend erteilt, wenn das Mitglied nicht innert einer angemessenen Frist, die ihm die Agentur bei der Ankündigung der geplanten Massnahme setzt, Einsprache erhebt.

Art. 39 Abstimmung und Anpassung der gezeichneten Kapitalanteile

a) Damit im Abstimmungsverfahren beide im Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Staaten gleichberechtigt sind und die Kapitalbeteiligung der einzelnen Mitglieder zum Ausdruck kommt, erhält jedes Mitglied 177 Mitgliederstimmen und zusätzlich eine Stimme für jeden von ihm gezeichneten Stammkapitalanteil. b) Sollte innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Fall eintreten, dass eine der beiden Kategorien der in Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführten Staaten mit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder‑ und Kapitalanteilstimmen weniger als 40 % der Gesamtstimmen der Agentur erreicht, so erhalten die Mitglieder der betreffenden Kategorie so viele Zusatzstimmen, bis sie zusammen diesen Prozentsatz erreichen. Diese Zusatzstimmen werden unter den Mitgliedern der betreffenden Kategorie im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Kapitalanteilstimmen der ganzen Kategorie verteilt. Damit der verlangte Prozentsatz immer gewährleistet ist, wird die Anzahl dieser Zusatzstimmen jeweils automatisch angepasst. Nach Ablauf der erwähnten Übergangszeit von drei Jahren werden sie aufgehoben. c) Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Gouverneursrat die Verteilung der Kapitalanteile und entscheidet nach folgenden Grundsätzen: i) Die Stimmrechte der Mitglieder stehen gemäss Absatz a) dieses Artikels im Verhältnis zu den tatsächlich gezeichneten Kapitalanteilen und den Mitgliederstimmen. ii) Die den Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zugewiesenen Kapitalanteile werden anderen Mitgliedern zugeordnet, wobei die Stimmengleichheit zwischen den oben erwähnten Kategorien gewahrt bleiben muss. iii) Der Gouverneursrat ergreift Massnahmen, um den Mitgliedern die Zeichnung der ihnen zugeordneten Kapitalanteile zu erleichtern. d) Während der in Absatz b) dieses Artikels vorgesehenen Übergangszeit von drei Jahren fassen der Gouverneursrat und der Exekutivrat ihre Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit. Vorbehalten sind Beschlüsse, für die das Übereinkommen eine grössere Mehrheit verlangt. e) Bei einer Erhöhung des Stammkapitals nach Artikel 5 Absatz c) kann sich jedes Mitglied auf Wunsch an dieser Kapitalerhöhung mit der Zeichnung eines Anteils beteiligen, der seinem bisherigen Anteil am Stammkapital der Agentur entspricht. Es kann jedoch kein Mitglied zur Zeichnung eines Anteils der Kapitalerhöhung verpflichtet werden. f) Der Gouverneursrat erlässt Vorschriften darüber, wie die in Absatz e) dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Zeichnungen erfolgen sollen. Diese Vorschriften enthalten zumutbare Fristen, innerhalb derer die Mitglieder den Antrag auf zusätzliche Zeichnungen stellen können.

Art. 40 Abstimmung im Gouverneursrat

a) Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Gouverneursrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. b) Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist und diese mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl vertreten. c) Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach der Exekutivrat, wenn dies seines Erachtens im Interesse der Agentur liegt, dem Gouverneursrat eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrates einzuberufen.

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