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Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur

Confederation · 0.975.1 · treaty

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 Gründung und Rechtsstellung
  2. Art. 2 Zweck und Aufgaben
  3. Art. 3 Definitionen
  4. Art. 4 Mitgliedschaft
  5. Art. 5 Kapital
  6. Art. 6 Zeichnung von Anteilen
  7. Art. 7 Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals
  8. Art. 8 Einzahlung der gezeichneten Anteile
  9. Art. 9 Bewertung von Währungen
  10. Art. 10 Rückzahlungen
  11. Art. 11 Risikodeckung
  12. Art. 12 Versicherbare Investitionen
  13. Art. 13 Versicherbare Investoren
  14. Art. 14 Versicherbare Empfängerländer
  15. Art. 15 Genehmigung des Empfängerlandes
  16. Art. 16 Geschäftsbedingungen
  17. Art. 17 Auszahlung von Versicherungsansprüchen
  18. Art. 18 Subrogation
  19. Art. 19 Verhältnis zu nationalen und regionalen Organisationen
  20. Art. 20 Rückversicherung von nationalen oder regionalen Organisationen
  21. Art. 21 Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und Rückversicherern
  22. Art. 22 Beschränkung der Garantieverpflichtungen
  23. Art. 23 Investitionsförderung
  24. Art. 24 Garantievergabe für verbürgte Investitionen
  25. Art. 25 Geschäftsführung
  26. Art. 26 Prämien und Gebühren
  27. Art. 27 Verteilung des Reingewinns
  28. Art. 28 Budget
  29. Art. 29 Buchhaltung
  30. Art. 30 Aufbau der Agentur
  31. Art. 31 Gouverneursrat
  32. Art. 32 Exekutivrat
  33. Art. 33 Präsident und Personal
  34. Art. 34 Verbot politischer Betätigung
  35. Art. 35 Verhältnis zu Internationalen Organisationen
  36. Art. 36 Geschäftssitz
  37. Art. 37 Hinterlegungsstellen
  38. Art. 38 Verbindungsstellen
  39. Art. 39 Abstimmung und Anpassung der gezeichneten Kapitalanteile
  40. Art. 40 Abstimmung im Gouverneursrat
  41. Art. 41 Wahl der Direktoren
  42. Art. 42 Abstimmung im Exekutivrat
  43. Art. 43 Zweck
  44. Art. 44 Gerichtsbarkeit
  45. Art. 45 Vermögenswerte
  46. Art. 46 Archive und Nachrichtenverkehr
  47. Art. 47 Besteuerung
  48. Art. 48 Bedienstete der Agentur
  49. Art. 49 Anwendung dieses Kapitels
  50. Art. 50 Verzicht
  51. Art. 51 Austritt
  52. Art. 52 Suspendierung der Mitgliedschaft
  53. Art. 53 Rechte und Pflichten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
  54. Art. 54 Vorübergehende Einstellung
  55. Art. 55 Auflösung der Agentur
  56. Art. 56 Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
  57. Art. 57 Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern
  58. Art. 58 Streitigkeiten mit Beteiligung von versicherten und rückversicherten Investoren
  59. Art. 59 Änderung durch den Gouverneursrat
  60. Art. 60 Verfahren
  61. Art. 61 Inkrafttreten
  62. Art. 62 Gründungsversammlung
  63. Art. 63 Depositar
  64. Art. 64 Registrierung
  65. Art. 65 Notifikation
  66. Art. 66 Territorialer Geltungsbereich
  67. Art. 67 Regelmässige Überprüfungen
  68. Art. 1 Bürgschaft.
  69. Art. 2 Treuhandfonds
  70. Art. 3 Zahlungsaufforderungen an die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten
  71. Art. 4 Bewertung von Währungen und Rückzahlungen
  72. Art. 5 Rückversicherung
  73. Art. 6 Grundsätze der Geschäftstätigkeit
  74. Art. 7 Stimmrechte
  75. Art. 1 Anwendungsbereich
  76. Art. 2 Verhandlungen
  77. Art. 3 Schlichtung
  78. Art. 4 Schiedsverfahren
  79. Art. 5 Zustellung

79 provisions

Art. 41 Wahl der Direktoren

a) Die Wahl der Direktoren erfolgt gemäss Anhang B. b) Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure, die den bisherigen Direktor gewählt hatten, für den Rest der Amtszeit einen neuen Direktor. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des bisherigen Direktors, ausser der Befugnis zur Ernennung eines Stellvertreters, dessen Befugnisse aus.

Art. 42 Abstimmung im Exekutivrat

a) Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie die Mitglieder, deren Stimmen für seine Wahl zählten, besitzen. Diese Stimmen sind als Einheit abzugeben. Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Exekutivrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. b) Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Direktoren anwesend ist und diese mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl vertreten. c) Der Exekutivrat kann ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender, wenn dies seines Erachtens im Interesse der Agentur liegt, dem Exekutivrat eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Exekutivrats einzuberufen.

Art. 43 Zweck

Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr auf dem Hoheitsgebiet aller Mitglieder die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte gewährt.

Art. 44 Gerichtsbarkeit

Klagen gegen die Agentur, die nicht den Geltungsbereich der Artikel 57 und 58 betreffen, können nur vor dem zuständigen Gericht auf dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Agentur eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen und Vorladungen bestimmt hat. Klagen gegen die Agentur i) von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von ihnen Forderungen übernommen haben, oder ii) betreffend Personalfragen sind unzulässig. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur geniessen, unabhängig davon, an welchem Ort und in wessen Besitz sie sich befinden, Schutz vor jeglicher Form der Beschlagnahmung, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Entscheidung gegen die Agentur ergangen ist.

Art. 45 Vermögenswerte

a) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur geniessen, unabhängig davon, an welchem Ort und in wessen Besitz sie sich befinden, Schutz vor Durchsuchung, Requisition, Einziehung, Enteignung oder jeglicher anderen Form der Beschlagnahmung, sei es auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungsweg. b) Soweit es zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens notwendig ist, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeglicher Art befreit. Das Eigentum und die Vermögenswerte, die durch Zession oder Subrogation von einem versicherten Investor, von einer rückversicherten Organisation oder von einem bei einer rückversicherten Organisation versicherten Investor auf die Agentur übergehen, sind im gleichen Ausmass den auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates geltenden Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen befreit wie die versicherten Investoren oder Organisationen, deren Rechte die Agentur übernommen hat. c) Für den Anwendungsbereich dieses Kapitels schliesst der Begriff «Vermögenswerte» auch die Vermögenswerte des in der Beilage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Treuhandfonds und weitere Vermögenswerte ein, welche die Agentur im Rahmen ihrer Zielsetzung verwaltet.

Art. 46 Archive und Nachrichtenverkehr

a) Die Archive der Agentur sind unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort unverletzlich. b) Jedes Mitglied behandelt den offiziellen Nachrichtenverkehr der Agentur gleich wie den offiziellen Nachrichtenverkehr der Weltbank.

Art. 47 Besteuerung

a) Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und Einkommen sowie die Geschäfte und Transaktionen, zu denen sie nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Agentur ist ferner von jeder Verpflichtung, Steuern oder Abgaben einzuziehen oder zu entrichten, befreit. b) Die von der Agentur den Gouverneuren und ihren Stellvertretern bezahlten Vergütungen und die dem Vorsitzenden des Exekutivrats, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten und dem Personal bezahlten Gehälter, Vergütungen oder anderen Bezüge unterliegen keiner Besteuerung, es sei denn, die Empfänger seien Staatsangehörige des Aufenthaltslandes. c) Von der Agentur versicherte oder rückversicherte Investitionen (und die entsprechenden Zinsen) oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (und die entsprechenden Prämien und damit verbundenen Einkünfte) unterliegen, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Besteuerung, i) die diese Investitionen oder Versicherungspolicen nur deshalb benachteiligt, weil sie von der Agentur garantiert oder rückversichert wurden oder ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle der Agentur ist.

Art. 48 Bedienstete der Agentur

Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident und alle Bediensteten der Agentur i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit für alle ihre in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, ii) geniessen, wenn sie nicht Staatsangehörige des Aufenthaltslandes sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von Militärdienstpflichten und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die betreffenden Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Bediensteten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren, und iii) erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen die gleichen Vorrechte, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Bediensteten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren.

Art. 49 Anwendung dieses Kapitels

Jeder Mitgliedstaat ergreift im Einklang mit seiner Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen, um den in diesem Kapitel aufgeführten Grundsätzen auf seinem Hoheitsgebiet Rechtskraft zu verleihen und unterrichtet die Agentur von den im einzelnen getroffenen Massnahmen.

Art. 50 Verzicht

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Agentur gewährt. Es liegt in ihrem Ermessen, in welchem Ausmass und zu welchen Bedingungen sie in einzelnen Fällen, in denen dies ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich ist, darauf verzichten will. Die Agentur hebt die Immunität ihrer Bediensteten in Fällen auf, in denen sie ihres Erachtens verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Agentur möglich ist.

Art. 51 Austritt

Jedes Mitglied kann, sobald dieses Übereinkommen ihm gegenüber seit mindestens drei Jahren in Kraft ist, jederzeit aus der Agentur austreten, indem es dem Hauptsitz der Agentur eine schriftliche Anzeige zugehen lässt. Die Agentur setzt die Weltbank als Depositar dieses Übereinkommens vom Eingang einer solchen Notifikation in Kenntnis. Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige bei der Agentur wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das betreffende Mitglied den Austritt widerrufen.

Art. 52 Suspendierung der Mitgliedschaft

a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann der Gouverneursrat seine Mitgliedschaft durch Beschluss mit der Mehrheit der Gouverneure, die gleichzeitig die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, suspendieren. b) Solange ein Mitglied suspendiert ist, darf es seine Rechte aus dem Übereinkommen nicht ausüben. Davon ausgenommen sind das Rücktrittsrecht und weitere in diesem Kapitel und im Kapitel IX vorgesehenen Rechte. Es hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen. c) In Fragen der Gewährung von Garantien oder Rückversicherungen gemäss Kapitel III oder Beilage I zu diesem Übereinkommen, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied betrachtet. d) Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds erlöscht ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung automatisch, sofern der Gouverneursrat nicht eine Verlängerung der Suspendierung oder eine volle Wiederherstellung der Mitgliedschaft beschliesst.

Art. 53 Rechte und Pflichten nach Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Nach Erlöschen der Mitgliedschaft haftet der betreffende Staat für sämtliche Verpflichtungen und bedingten Verbindlichkeiten aus dem Übereinkommen, die er vor dem Erlöschen der Mitgliedschaft eingegangen war. b) Unter Vorbehalt von Absatz a) dieses Artikels, trifft die Agentur mit den betreffenden Staaten eine Vereinbarung für die Regelung der gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen, die der Genehmigung des Exekutivrats bedarf.

Art. 54 Vorübergehende Einstellung

a) Wenn dies seines Erachtens gerechtfertigt ist, kann der Exekutivrat die Garantievergabe jederzeit für einen bestimmten Zeitraum einstellen. b) Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Massnahmen zum Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden, kann der Exekutivrat im Notfall die gesamte Tätigkeit der Agentur vorübergehend und nur für die Dauer der Notsituation einstellen. c) Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen oder auf die Verpflichtungen der Agentur gegenüber versicherten oder rückversicherten Investoren oder gegenüber Dritten.

Art. 55 Auflösung der Agentur

a) Der Gouverneursrat kann mit qualifizierter Mehrheit die Beendigung der Geschäftstätigkeit und die Auflösung der Agentur beschliessen. In der Folge stellt die Agentur unverzüglich ihre gesamte Tätigkeit ein, mit Ausnahme der Massnahmen, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen. Bis zur endgültigen Regelung und Verteilung der Vermögenswerte bleiben die Agentur und alle Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen unvermindert bestehen. b) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber versicherten Investoren und anderen Gläubigern erfüllt sind oder dafür vorgesorgt ist und wenn der Gouverneursrat die Verteilung beschlossen hat. c) Unter Vorbehalt der vorhergehenden Bestimmungen verteilt die Agentur die noch vorhandenen Vermögenswerte an die Mitglieder im Verhältnis zu den von ihnen gezeichneten Kapitalanteilen. Die Agentur verteilt noch vorhandene Vermögenswerte des in der Beilage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Treuhandfonds unter die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten im Verhältnis zum Anteil, den die von ihnen verbürgten Investitionen an den insgesamt verbürgten Investitionen darstellen. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf die ihm zugesprochenen Vermögenswerte der Agentur oder des Treuhandfonds, nachdem es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Agentur erfüllt hat. Eine Verteilung der Vermögenswerte erfolgt zu dem vom Gouverneursrat bestimmten Zeitpunkt und zu von diesem für recht und billig erachteten Bedingungen.

Art. 56 Auslegung und Anwendung des Übereinkommens

a) Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Agentur oder zwischen Mitgliedstaaten und der Agentur auftreten, werden dem Exekutivrat zur Entscheidung vorgelegt. Ist ein besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Staatsangehörigen im Exekutivrat vertreten, so hat es Anrecht auf einen Vertreter in allen Sitzungen des Exekutivrats, in denen die Angelegenheit erörtert wird. b) Hat der Exekutivrat nach Absatz a) dieses Artikels entschieden, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage noch dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dieser entscheidet endgültig. Solange die Angelegenheit vor dem Gouverneursrat hängig ist, kann die Agentur, wenn sie dies für notwendig erachtet, aufgrund der Entscheidung des Exekutivrats handeln.

Art. 57 Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern

a) Unter Vorbehalt von Artikel 56 und von Absatz b) des vorliegenden Artikels werden alle Streitigkeiten zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer seiner Organisationen und alle Streitigkeiten zwischen der Agentur und einem ehemaligen Mitgliedstaat (oder einer seiner Organisationen) nach dem in der Beilage II zu diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren beigelegt. b) Die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen eines Investors, die durch Subrogation auf die Agentur übergehen, erfolgt i) nach dem Verfahren gemäss Beilage II zu diesem Übereinkommen oder ii) nach einem anderen oder anderen zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitglied vereinbarten Verfahren. Im zweiten Fall stützt sich die entsprechende Vereinbarung auf Beilage II zu diesem Übereinkommen und bedarf in jedem Fall einer mit qualifizierter Mehrheit erteilten Genehmigung des Exekutivrats, bevor die Agentur ihre Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds aufnehmen darf.

Art. 58 Streitigkeiten mit Beteiligung von versicherten und rückversicherten Investoren

Für Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien eines Garantie‑ oder Rückversicherungsvertrags auftreten, sind die in diesen Verträgen enthaltenen oder erwähnten Bestimmungen über das anzuwendende Schiedsverfahren massgebend; die entsprechenden Entscheide sind endgültig.

Art. 59 Änderung durch den Gouverneursrat

a) Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Beilagen können durch Beschluss mit Dreifünftelsmehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamtstimmenzahl vertreten, abgeändert werden. Vorbehalten sind jedoch folgende Änderungen: i) Für Änderungen des in Artikel 51 vorgesehenen Austrittsrechts oder der in Artikel 8 Absatz d) vorgesehenen Haftungsbeschränkung ist die Zustimmung aller Mitglieder des Gouverneursrats erforderlich. ii) Für Änderungen der in den Artikeln 1 und 3 der Beilage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung der gemeinsamen Haftung, die eine höhere Haftung eines Mitglieds zur Folge haben, ist die Zustimmung des Gouverneurs des betroffenen Staates erforderlich. b) Die Anhänge A und B zu diesem Übereinkommen können vom Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit abgeändert werden. c) Für die Änderung einer Bestimmung der Beilage I zu diesem Übereinkommen werden zur Gesamtstimmenzahl auch die zusätzlichen Stimmen gezählt, welche die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten und die Empfängerländer verbürgter Investitionen nach Artikel 7 dieser Beilage erhalten.

Art. 60 Verfahren

Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens wird, unabhängig davon, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder einem Direktor ausgeht, dem Vorsitzenden des Exekutivrats zugestellt, der ihn dem Exekutivrat unterbreitet. Bei einer Empfehlung der vorgeschlagenen Änderung durch den Exekutivrat wird diese anschliessend dem Gouverneursrat zur Genehmigung gemäss Artikel 59 vorgelegt. Nach der ordnungsgemässen Genehmigung der Änderung durch den Gouverneursrat bestätigt die Agentur diese in einer allen Mitgliedern zugestellten offiziellen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder 90 Tage nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Art. 61 Inkrafttreten

a) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der Weltbank und die Schweiz zur Unterzeichnung auf und wird von den Unterzeichnerstaaten im Einklang mit ihrer Rechtsordnung ratifiziert, angenommen oder genehmigt. b) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn zumindest fünf Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden von den Unterzeichnerstaaten der Kategorie I und zumindest 15 entsprechende Urkunden von den Unterzeichnerstaaten der Kategorie II hinterlegt worden sind und wenn die gezeichneten Anteile dieser Staaten zusammen gleichzeitig zumindest ein Drittel des in Artikel 5 vorgesehenen genehmigten Stammkapitals darstellen. c) Hinterlegt ein Staat seine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt das Übereinkommen für ihn zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft. d) Tritt das Übereinkommen nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Auflegen zur Unterzeichnung in Kraft, so beruft der Präsident der Weltbank eine Konferenz der beteiligten Staaten ein, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Art. 62 Gründungsversammlung

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, beruft der Präsident der Weltbank die Gründungsversammlung des Gouverneursrats ein. Diese findet innert 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder sobald wie möglich danach am Hauptsitz der Agentur statt.

Art. 63 Depositar

Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und diesbezügliche Änderungen werden bei der Weltbank hinterlegt, welche Depositar dieses Übereinkommens ist. Sie übermittelt ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Art. 64 Registrierung

Der Depositar hat dieses Übereinkommen gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und den entsprechenden Vorschriften der Generalversammlung auf dem Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen. SR 0.120

Art. 65 Notifikation

Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auch der Agentur folgende Ereignisse: a) Unterzeichnungen des Übereinkommens, b) Hinterlegungen von Ratifikations‑, Annahme‑ und Genehmigungsurkunden gemäss Artikel 63, c) Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäss Artikel 61, d) Ausnahmen des territorialen Geltungsbereichs gemäss Artikel 66 und e) Austritt eines Mitglieds aus der Agentur gemäss Artikel 51.

Art. 66 Territorialer Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für alle Gebiete unter der Gerichtshoheit des betreffenden Mitglieds, einschliesslich der Gebiete, die es gegen aussen vertritt. Davon ausgenommen sind die Gebiete, die das Mitglied mit schriftlicher Mitteilung an den Depositar dieses Übereinkommens gleichzeitig mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen hat.

Art. 67 Regelmässige Überprüfungen

a) Der Gouverneursrat überprüft die gesamte Tätigkeit der Agentur und die erzielten Resultate in regelmässigen Abständen, damit gegebenenfalls Änderungen im Hinblick auf einen wirkungsvolleren Einsatz der Agentur für ihre Zielsetzung vorgenommen werden können. b) Die erste solche Überprüfung erfolgt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Der Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Gouverneursrat bestimmt. Geschehen in Seoul, am 11. Oktober 1985, in einer englischen Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird. Diese hat sich mit ihrer untenstehenden Unterschrift dazu bereit erklärt, die Aufgaben des Depositars im Sinne dieses Übereinkommens zu übernehmen.

Art. 1 Bürgschaft.

a) Jedes Mitglied kann die Garantie einer Investition eines Investors oder mehrerer Investoren einer beliebigen oder verschiedener Staatsangehörigkeit empfehlen und dafür bürgen. b) Unter Vorbehalt des Artikels 3 Absätze b) und c) dieser Beilage sind alle am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam für Verluste haftbar, die durch Garantien verbürgter Investitionen versichert sind und die nicht oder nur teilweise aus dem in Artikel 2 dieser Beilage erwähnten Treuhandfonds gedeckt werden können. Die Haftung des einzelnen Mitglieds bemisst sich nach dem Verhältnis der von ihm verbürgten Investitionen zur gesamten Haftung aus den Garantien für die von sämtlichen Mitgliedern verbürgten Investitionen. c) Die Agentur berücksichtigt beim Entscheid über eine Garantievergabe im Rahmen dieser Beilage die Frage, ob das Mitglied, das eine Bürgschaft übernimmt, voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie bevorzugt Investitionen, die von den betreffenden Empfängerländern mitverbürgt werden. d) Die Agentur nimmt hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen dieser Beilage regelmässig Rücksprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten.

Art. 2 Treuhandfonds

a) Prämien und andere Einkünfte aus den Garantien verbürgter Investitionen, einschliesslich der Erträge aus der Investition dieser Prämien und Einkünfte, werden auf einem Sonderkonto, im sogenannten Treuhandfonds (Sponsorship Trust Fund), verwaltet. b) Alle Verwaltungskosten und Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Beilage vergebenen Garantien werden aus dem Treuhandfonds bezahlt. c) Die Vermögenswerte des Treuhandfonds werden für die beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam, aber von den Vermögenswerten der Agentur streng getrennt verwaltet.

Art. 3 Zahlungsaufforderungen an die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten

a) Kann die Agentur einen Betrag, den sie aufgrund eines Verlusts aus einer verbürgten Garantie schuldet, nicht aus dem Treuhandfonds begleichen, so fordert sie jeden beteiligten Mitgliedstaat auf, seinen Anteil gemäss Artikel 1 Absatz b) dieser Beilage in den Fonds einzuzahlen. b) Kein Mitglied ist verpflichtet, auf eine gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zahlungsaufforderung hin den verlangten Betrag zu bezahlen, wenn dieses Mitglied in der Folge insgesamt mehr einbezahlt hätte, als alle Garantien für die von ihm verbürgten Investitionen betragen. c) Bei Ablauf der Garantie für eine von einem Mitglied verbürgte Investition wird die Haftung dieses Mitglieds um den Betrag dieser Garantie herabgesetzt. Die Haftung wird ausserdem proportional herabgesetzt, sobald die Agentur einen Versicherungsanspruch im Zusammenhang mit einer verbürgten Investition bezahlt, bleibt jedoch im übrigen bis zum Ablauf aller anderen zum Zeitpunkt der Zahlung noch laufenden Garantien für verbürgte Investitionen bestehen. d) Ist ein am Fonds beteiligter Mitgliedstaat auf eine gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zahlungsaufforderung hin wegen der in den Absätzen b) und c) dieses Artikels enthaltenen Beschränkung nicht haftbar oder ist er nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, so wird dieser proportional auf die übrigen beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt. Für die Haftung der Mitglieder aufgrund dieses Artikels gelten die in den vorgängigen Absätzen b) und c) genannten Beschränkungen. e) Der auf eine gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zahlungsaufforderung hin geschuldete Betrag ist vom betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich und in frei konvertibler Währung zu bezahlen.

Art. 4 Bewertung von Währungen und Rückzahlungen

Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Währungen und über Rückzahlungen im Zusammenhang mit den gezeichneten Kapitalanteilen gelten mutatis mutandis für die Mittel, welche die Mitglieder für verbürgte Investitionen einbezahlen.

Art. 5 Rückversicherung

a) Die Agentur kann ein Mitglied, die Organisation eines Mitglieds, eine regionale Organisation gemäss Artikel 20 Absatz a) dieses Übereinkommens oder einen privaten Versicherer in einem Mitgliedstaat zu den in Artikel 1 dieser Beilage enthaltenen Bedingungen rückversichern. Die Bestimmungen dieser Beilage über Garantien und die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 dieses Übereinkommens gelten mutatis mutandis für die aufgrund dieses Absatzes gewährten Rückversicherungen. b) Die Agentur kann die von ihr im Rahmen dieser Beilage garantierten Investitionen rückversichern lassen. Die Kosten für solche Rückversicherungen deckt sie aus dem Treuhandfonds. Der Exekutivrat kann entscheiden, ob und in welchem Mass die in Artikel 1 Absatz b) dieses Anhangs vorgesehene gemeinsame Haftung für Verluste der am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückversicherungsdeckung herabgesetzt werden kann.

Art. 6 Grundsätze der Geschäftstätigkeit

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Beilage sind die in Kapitel III dieses Übereinkommens zur Geschäftstätigkeit und die in Kapitel IV dieses Übereinkommens zur Geschäftsführung enthaltenen Bestimmungen mutatis mutandis auf die Garantien verbürgter Investitionen anwendbar, mit folgenden zwei Ausnahmen: i) Für Bürgschaften kommen Investitionen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds und insbesondere eines Entwicklungslandes in Frage, die durch einen Investor im Sinne von Artikel 1 Absatz a) dieser Beilage vorgenommen werden. ii) Die Agentur haftet nicht mit ihrem eigenen Vermögen für Garantien oder Rückversicherungen, die aufgrund dieser Beilage abgeschlossen werden. Dies wird in jedem im Rahmen dieser Beilage abgeschlossenen Garantie‑ oder Rückversicherungsvertrag ausdrücklich erwähnt.

Art. 7 Stimmrechte

Jeder am Fonds beteiligte Mitgliedstaat erhält für Entscheidungen im Zusammenhang mit verbürgten Investitionen für jeden Teilbetrag im Wert von 10 000 Sonderziehungsrechten der aufgrund seiner Bürgschaften garantierten oder rückversicherten Summe eine zusätzliche Stimme. Jedes Mitglied, das Empfängerland einer verbürgten Investition ist, erhält für jeden Teilbetrag im Wert von 10 000 Sonderziehungsrechten der Summe der verbürgten oder rückversicherten auf seinem Hoheitsgebiet getätigten Investitionen eine zusätzliche Stimme. Diese zusätzlichen Stimmen gelten nur bei Entscheidungen im Zusammenhang mit verbürgten Investitionen und haben für die Festlegung der Stimmrechte der Mitglieder keine weitere Bedeutung.

Art. 1 Anwendungsbereich

Alle Streitigkeiten, die in den Geltungsbereich des Artikels 57 dieses Übereinkommens fallen, werden nach dem in dieser Beilage geregelten Verfahren beigelegt. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Agentur mit einem Mitglied ein Abkommen im Sinne von Artikel 57 Absatz b) Ziffer ii) getroffen hat.

Art. 2 Verhandlungen

Bevor sie ein Schlichtungs‑ oder ein Schiedsverfahren beantragen, versuchen die Parteien, die an einer in den Geltungsbereich dieser Beilage fallenden Streitigkeit beteiligt sind, sich auf dem Verhandlungsweg zu einigen. Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn die Parteien innert einer Frist von 120 Tagen nach dem Gesuch um Verhandlungen keine Einigung erzielt haben.

Art. 3 Schlichtung

a) Führen die Verhandlungen nicht zum Erfolg, so kann jede Partei nach den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Beilage ein Schiedsgericht anrufen. Die Parteien können jedoch auch übereinkommen, zuerst ein Schlichtungsverfahren gemäss dem vorliegenden Artikel durchzuführen. b) In der Vereinbarung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden der Streitgegenstand, die entsprechenden gegenseitigen Forderungen der Parteien und, wenn möglich, der Name eines von den Parteien bezeichneten Schlichters genannt. Können sich die Parteien auf keinen Schlichter einigen, so stellen sie gemeinsam entweder beim Generalsekretär des Internationalen Zentrums für die Streitschlichtung bei Investitionen (im folgenden ICSID) oder beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs Antrag auf Ernennung eines Schlichters. Wenn innert 90 Tagen nach der Vereinbarung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens noch kein Schlichter ernannt worden ist, so wird das Schlichtungsverfahren abgebrochen. c) Sofern diese Beilage nichts anderes vorsieht und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, legt der Schlichter die Verfahrensregeln für das Schlichtungsverfahren fest. Er stützt sich dabei auf die entsprechende im Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten aufgestellte Verfahrensordnung. d) Die Parteien arbeiten mit dem Schlichter in gutem Glauben zusammen. Insbesondere stellen sie ihm alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihm die Erfüllung seines Auftrags erleichtern können. Sie halten sich streng an seine Empfehlungen. e) Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, so legt der Schlichter innert einer Frist von höchstens 180 Tagen nach seiner Einsetzung den Parteien einen Bericht vor, in dem er die Ergebnisse seiner Bemühungen zusammenfasst, die strittigen Fragen darlegt und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreitet. f) Innert 60 Tagen nach Erhalt dieses Berichts nimmt jede Partei zuhanden der Gegenpartei schriftlich dazu Stellung. g) Eine am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei darf nur dann ein Schiedsgericht anrufen, i) wenn der Schlichter seinen Bericht nicht innert der in Absatz e) dieses Artikels genannten Frist vorlegt, ii) wenn die Parteien nicht alle im Bericht enthaltenen Lösungsvorschläge innert 60 Tagen nach Erhalt annehmen, iii) wenn sich die Parteien nach dem Austausch der Stellungnahmen zum Bericht in den strittigen Fragen nicht innert 60 Tagen nach Erhalt des Berichts des Schlichters einigen können, oder iv) wenn eine Partei nicht gemäss Absatz f) dieses Artikels zum Bericht Stellung nimmt. h) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Honorar des Schlichters nach den ICSID‑Tarifen für Schlichtungsverfahren. Solche Honorare und weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren werden zu gleichen Teilen von den Parteien getragen. Jede Partei trägt ihre Unkosten selbst.

Art. 4 Schiedsverfahren

a) Das Schiedsverfahren wird dadurch eröffnet, dass die Partei, die das Schiedsgericht anruft (Klägerin), dies der/den anderen Partei/en (Beklagte/n) notifiziert. In der Notifikation wird der Streitgegenstand, die geltend gemachten Ansprüche und der von der Klägerin bestellte Schiedsrichter genannt. Die beklagte Partei notifiziert der Klägerin innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation, welchen Schiedsrichter sie ernannt hat. Innert 30 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestimmen beide Parteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter für das Amt des Präsidenten des Schiedsgerichts (Gerichts). b) Ist innert 60 Tagen nach der Notifikation noch kein Gericht gebildet worden, so wird der zu bezeichnende Schiedsrichter oder Präsident auf gemeinsamen Antrag der Parteien vom Generalsekretär des ICSID ernannt. Wenn kein solcher gemeinsamer Antrag vorliegt oder wenn der Generalsekretär innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags keine Ernennung vornimmt, so kann jede Partei dafür an den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs gelangen. c) Nach Eröffnung der Verhandlung darf keine Partei den von ihr ernannten Schiedsrichter wechseln. Bei Rücktritt, Tod oder Handlungsunfähigkeit eines der Schiedsrichter (einschliesslich des Schiedsgerichtspräsidenten) wird ein Nachfolger bestimmt. Er wird nach demselben Verfahren ernannt wie der Schiedsrichter, den er ersetzt, und übernimmt dessen sämtliche Befugnisse und Pflichten. d) Für die erste Verhandlung legt der Präsident, für die folgenden Sitzungen das Gericht selber Ort und Zeit der Sitzung fest. e) Sofern diese Beilage nichts anderes vorsieht und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, legt das Gericht das Verfahren fest. Es stützt sich dabei auf die entsprechende im Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten aufgestellte Verfahrensordnung. f) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen vor Gericht die Einrede erhoben wird, der Streitgegenstand gehöre nach Artikel 56 in den Zuständigkeitsbereich des Exekutiv‑ oder des Gouverneursrats oder eines Gerichts oder Schiedsgerichts, das in einem Abkommen gemäss Artikel 1 dieser Beilage bezeichnet worden ist. Erachtet das Gericht die Einrede als begründet, so leitet es diese je nachdem an den Exekutivrat, an den Gouverneursrat oder an die bezeichnete Instanz weiter. Das Schiedsverfahren wird sistiert, bis eine Entscheidung in der Angelegenheit ergangen ist. Diese ist für das Gericht bindend. g) Das Schiedsgericht hält sich in Streitigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an die Bestimmungen dieses Übereinkommens, an alle rechtserheblichen Vereinbarungen zwischen den Streitparteien, an die Statuten und Vorschriften der Agentur, an die anwendbaren Bestimmungen des internationalen Rechts, an die Gesetze des betreffenden Mitgliedstaates sowie gegebenenfalls an die anwendbaren Bestimmungen des Investitionsvertrags. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens kann das Gericht mit dem Einverständnis der Agentur und des betreffenden Mitglieds nach Billigkeit entscheiden. Das Schiedsgericht darf nicht mit der Begründung, der Sachverhalt sei im Gesetz nicht oder nicht eindeutig geregelt, eine Entscheidung verweigern. h) Das Gericht gewährt allen Parteien rechtliches Gehör. Die Entscheidungen des Gerichts erfolgen mit Mehrheitsbeschluss und werden begründet. Das Schiedsurteil erfolgt auf schriftlichem Weg und wird von mindestens zwei Schiedsrichtern unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Kopie zugestellt. Das Schiedsurteil ist rechtskräftig und für alle Parteien verbindlich. Es kann weder angefochten, für ungültig erklärt noch revidiert werden. i) Gibt es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über Inhalt oder Geltungsbereich des Schiedsurteils, so kann jede Partei innert 60 Tagen nach Ergehen des Schiedsurteils den Präsidenten des betreffenden Gerichts schriftlich um eine Erläuterung ersuchen. Der Präsident unterbreitet den Antrag wenn möglich dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, und beruft innert 60 Tagen nach Erhalt des Erläuterungsgesuchs eine Sitzung des betreffenden Gerichts ein. Sofern dies nicht möglich ist, wird gemäss den Absätzen a)–d) dieses Artikels ein neues Schiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht kann die Vollstreckung des Urteils sistieren, bis es über das Erläuterungsgesuch entschieden hat. j) Jedes Mitglied anerkennt ein aufgrund dieses Artikels ergangenes Schiedsurteil als bindend und auf seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar wie rechtskräftige Urteile seiner eigenen Gerichte. Die Vollstreckung erfolgt nach dem im betreffenden Staat auf die Vollstreckung von Urteilen anwendbaren Recht. Die darin vorgesehenen Bestimmungen über die Beschränkungen der Vollstreckbarkeit bleiben vorbehalten. k) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, richten sich Honorar und Entschädigung der Schiedsrichter nach den ICSID‑Tarifen für Schiedsverfahren. Jede Partei trägt ihre Unkosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Die Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen von den Parteien getragen, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. Fragen zur Aufteilung oder Zahlungsweise der Gerichtskosten werden vom Schiedsgericht entschieden.

Art. 5 Zustellung

Alle Mitteilungen und Notifikationen im Zusammenhang mit den in dieser Beilage geregelten Verfahren erfolgen auf schriftlichem Weg. Sie werden von der Agentur an die vom betreffenden Mitglied gemäss Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle beziehungsweise vom Mitglied an den Hauptsitz der Agentur gerichtet.

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