Open at the publisher →
In force since 2020-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 08c78495ee4866bb927477a668b87c42b811c461460c60242bee50c4751cded0
9 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt die Einsatzplanung für das in
den Schulkreisen der städtischen Volksschule tätige, den Schul
leitungen unterstellte Personal, dessen Anstellung sich nach
dem städtischen Personalrecht richtet.
2 Nicht unter dieses Reglement fallen Assistenzfunktionen im
Rahmen des Unterrichts.
3 Grundlage der Einsatzplanung bildet das städtische Personal
recht.
Art. 2
Folgende Leitungsfunktionen der Schule sind in ihrem je
weiligen Aufgabenbereich für die Einsatzplanung verantwortlich:
a. die Schulleitung;
b. die Leitung Betreuung;
c. die Leitung Hausdienst und Technik.
Art. 3
1 Das Präsidium der Kreisschulbehörde hat bezogen auf
die Einsatzplanung im jeweiligen Schulkreis folgende Aufgaben:
a. Sicherstellung der Umsetzung der personalrechtlichen Vor
gaben der Stadt;
b. Steuerung und Kontrolle von schulkreisspezifischen An
wendungsvorgaben und Sicherstellung der Umsetzung der
Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 8 in den Schulen;
c. Koordination und Steuerung des schulkreisinternen Sup
ports und Organisation von Weiterbildungen;
1 AS 101.100
2 AS 412.103
Zweck und
anwendbares
Recht
Zuständigkeiten
a. Schule
b. Präsidium
der Kreis
schulbehörde
2Reglement über die Einsatzplanung
des Personals in den Schulkreisen
der städtischen Volksschule
177.622
d. Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten innerhalb
des Schulkreises;
e. Sicherstellung der Korrektur von im Rahmen der Kontroll
aufgaben festgestellten Unregelmässigkeiten mittels schul
kreisinterner Vorgaben und Prozesse.
2 Das Präsidium der Kreisschulbehörde bestimmt für seinen
Schulkreis je eine oder mehrere Fachpersonen für die Einsatz
planung. Diese unterstützt das Präsidium der Kreisschulbehörde
bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1.
Art. 4
Die Fachperson für die Einsatzplanung hat bezogen auf
die Einsatzplanung im jeweiligen Schulkreis folgende Aufgaben:
a. Beratung und Support der Personen mit Leitungsfunktion
gemäss Art. 2;
b. Sicherstellung des Informationsflusses gegenüber Perso
nen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2;
c. Einführung neuer Personen mit Leitungsfunktion gemäss
Art. 2;
d. Begleitung von Wechseln bei Personen mit Leitungsfunktion
gemäss Art. 2;
e. Mitarbeit in Gremien des Schulamts.
Art. 5
Das Schulamt hat bezogen auf die Einsatzplanung ge
samtstädtisch folgende Aufgaben:
a. Betrieb und Weiterentwicklung der Instrumente gemäss
Art. 6;
b. Sicherung des Qualitätsmanagements gemäss Art. 7;
c. Bewirtschaftung der Personaladministrationsprozesse.
Art. 6
1 Die Schulpflege beschliesst die für die Einsatzplanung
geeigneten Instrumente.
2 Die Schulen sind verpflichtet, diese Instrumente bei der Ein
satzplanung einzusetzen.
Art. 7
1 Das Schulamt führt zur Sicherstellung des Qualitäts
managements Arbeitsgruppen mit den Fachpersonen für die
Einsatzplanung sowie Mitgliedern der Verwaltungen der Kreis
schulbehörden.
2 Die Schulpflege kann bei Bedarf für Leitungsfunktionen Weiter
bildungs und Instruktionsveranstaltungen veranlassen und für
obligatorisch erklären.
c. Fachperson
Personalein
satzplanung
d. Schulamt
Instrumente
Qualitäts
management
3Reglement über die Einsatzplanung
des Personals in den Schulkreisen
der städtischen Volksschule
177.622
Art. 8
Das Schulamt kann Ausführungsbestimmungen zur Ein
satzplanung erlassen, insbesondere über:
a. die personalrechtskonforme Erfassung von Daten;
b. den Jahresabschluss;
c. organisatorische Prozesse.
Art. 9
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Ausführungs
bestimmungen
Inkrafttreten