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Reglement über die Einsatzplanung des Personals in den Schulkreisen der städtischen Volksschule

Zürich (city) · 177.622 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die Einsatzplanung für das in den Schulkreisen der städtischen Volksschule tätige, den Schul leitungen unterstellte Personal, dessen Anstellung sich nach dem städtischen Personalrecht richtet. 2 Nicht unter dieses Reglement fallen Assistenzfunktionen im Rahmen des Unterrichts. 3 Grundlage der Einsatzplanung bildet das städtische Personal recht.

Art. 2

Folgende Leitungsfunktionen der Schule sind in ihrem je weiligen Aufgabenbereich für die Einsatzplanung verantwortlich: a. die Schulleitung; b. die Leitung Betreuung; c. die Leitung Hausdienst und Technik.

Art. 3

1 Das Präsidium der Kreisschulbehörde hat bezogen auf die Einsatzplanung im jeweiligen Schulkreis folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Umsetzung der personalrechtlichen Vor gaben der Stadt; b. Steuerung und Kontrolle von schulkreisspezifischen An wendungsvorgaben und Sicherstellung der Umsetzung der Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 8 in den Schulen; c. Koordination und Steuerung des schulkreisinternen Sup ports und Organisation von Weiterbildungen; 1 AS 101.100 2 AS 412.103 Zweck und anwendbares Recht Zuständigkeiten a. Schule b. Präsidium der Kreis schulbehörde 2Reglement über die Einsatzplanung des Personals in den Schulkreisen der städtischen Volksschule 177.622 d. Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten innerhalb des Schulkreises; e. Sicherstellung der Korrektur von im Rahmen der Kontroll aufgaben festgestellten Unregelmässigkeiten mittels schul kreisinterner Vorgaben und Prozesse. 2 Das Präsidium der Kreisschulbehörde bestimmt für seinen Schulkreis je eine oder mehrere Fachpersonen für die Einsatz planung. Diese unterstützt das Präsidium der Kreisschulbehörde bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1.

Art. 4

Die Fachperson für die Einsatzplanung hat bezogen auf die Einsatzplanung im jeweiligen Schulkreis folgende Aufgaben: a. Beratung und Support der Personen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2; b. Sicherstellung des Informationsflusses gegenüber Perso nen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2; c. Einführung neuer Personen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2; d. Begleitung von Wechseln bei Personen mit Leitungsfunktion gemäss Art. 2; e. Mitarbeit in Gremien des Schulamts.

Art. 5

Das Schulamt hat bezogen auf die Einsatzplanung ge samtstädtisch folgende Aufgaben: a. Betrieb und Weiterentwicklung der Instrumente gemäss Art. 6; b. Sicherung des Qualitätsmanagements gemäss Art. 7; c. Bewirtschaftung der Personaladministrationsprozesse.

Art. 6

1 Die Schulpflege beschliesst die für die Einsatzplanung geeigneten Instrumente. 2 Die Schulen sind verpflichtet, diese Instrumente bei der Ein satzplanung einzusetzen.

Art. 7

1 Das Schulamt führt zur Sicherstellung des Qualitäts managements Arbeitsgruppen mit den Fachpersonen für die Einsatzplanung sowie Mitgliedern der Verwaltungen der Kreis schulbehörden. 2 Die Schulpflege kann bei Bedarf für Leitungsfunktionen Weiter bildungs und Instruktionsveranstaltungen veranlassen und für obligatorisch erklären. c. Fachperson Personalein satzplanung d. Schulamt Instrumente Qualitäts management 3Reglement über die Einsatzplanung des Personals in den Schulkreisen der städtischen Volksschule 177.622

Art. 8

Das Schulamt kann Ausführungsbestimmungen zur Ein satzplanung erlassen, insbesondere über: a. die personalrechtskonforme Erfassung von Daten; b. den Jahresabschluss; c. organisatorische Prozesse.

Art. 9

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten

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