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6 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Verursacherin
oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen
Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss.
Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl
wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder
Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen.
2 Für die Verrechnung der Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen
bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden gilt die entsprechende Tarifordnung vom 4. September 20256.
Anspruchsberechtigung
und finanzielle
§ 2 Abwicklung
1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin
oder dem Verursacher ist die GVZ.
2 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendungen,
die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehören
namentlich die Kosten
a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleistenden
Ortsfeuerwehr,
b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutz-Piketts des AWEL,
des Gewässerschutzlabors (AWEL) sowie der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur,
c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen einschliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten,
d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von
kontaminiertem Löschwasser,
e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes des Forensischen
Instituts Zürich (FOR),
861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
f. des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ),
g. der See- oder Flussrettungsdienste der Anrainergemeinden,
h. der beigezogenen Dritten.
3 Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatzrapport
aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die
GVZ.
§ 3 Personalkosten
1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet:
a. Feuerwehrpersonal: Fr. 130 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Milizfeuerwehren, Fr. 185 pro Einsatzstunde für Angehörige der
Berufsfeuerwehren,
b. Fachberatungs- und Pikettdienste der GVZ: Fr. 140 pro Einsatzstunde,
c. übrige Einsatzkräfte im Sinne von § 2 dieser Tarifordnung sowie
beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte: die von
diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung.
2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der
Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die
erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet.
Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Die Tarife nach Abs. 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten
nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das
Feuerwehrwesen.
Fahrzeug- und
§ 4 Gerätekosten
1 Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet:
a. pro Einsatzstunde:
1. ABC-Messfahrzeug Fr. 700
2. Anhänger Fr. 100
3. Autodrehleiter (ADL) / Hubrettungsfahrzeug (HRF) Fr. 400
4. Einsatzleitfahrzeug Fr. 300
5. Mobiler Grosslüfter (MGL) Fr. 300
6. Öl-/Chemie-/Strahlenwehrfahrzeug (ABCF) Fr. 600
7. Ölwehrschiff Fr. 300
8. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberatende (BFB, CFB)
Fr. 100
9. Pionierfahrzeug (PIF) Fr. 300
Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr 861.31
10. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300
11. übrige Einsatzfahrzeuge Fr. 100
12. Grosslöschfahrzeug (GLF) Fr. 400
b. pro Einsatz:
1. Wechselladefahrzeuge (WLF), leer Fr. 500 pro Fahrzeug
2. Container Umpumpequipment Fr. 5000
3. B-Laboratorium Fr. 1500 pro Analyse
4. Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr. 2400
5. Ölsperren-Anhänger Fr. 500
c. Ölabscheider mobil Fr. 500 pro Gerät und Einsatztag
2 Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt
die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene
Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird
auf die Viertelstunde genau verrechnet.
3 Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen.
4 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach
§ 29 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.
5 Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den
von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
Verbrauchsmaterial und
§ 5 weitere Kosten
1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten
für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung,
verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ
betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht
erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis.
2 Für die Entsorgung von mit toxischen oder umweltgefährdenden
Stoffen verunreinigtem Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
3 Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanierungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung
gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
4 Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weiteren
Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten,
zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.
861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr
Personalkosten
§ 6 der Feuerwehren gegenüber der GVZ
Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen
gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro
Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich
Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen).
1 OS 80, 315; Begründung siehe ABl 2025-10-03.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
3 LS 528.1.
4 LS 861.1.
5 LS 710.2.
6 LS 861.32.
7 SR 814.01.
8 SR 814.20.