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Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Abwicklung
  3. § 3 Personalkosten
  4. § 4 Gerätekosten
  5. § 5 weitere Kosten
  6. § 6 der Feuerwehren gegenüber der GVZ

6 provisions

§ 1 Anwendungsbereich

1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Verursacherin oder der Verursacher eines atomaren, biologischen oder chemischen Schadenereignisses für die Bewältigung des Ereignisses bezahlen muss. Unter die chemischen Schadenereignisse fallen auch Ereignisse mit Öl wie zum Beispiel Bodenverschmutzungen nach Verkehrsunfällen oder Ölschäden (Ölspuren) auf Strassen. 2 Für die Verrechnung der Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden gilt die entsprechende Tarifordnung vom 4. September 20256. Anspruchsberechtigung und finanzielle

§ 2 Abwicklung

1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Verursacherin oder dem Verursacher ist die GVZ. 2 Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für alle Aufwendungen, die bei der Bewältigung eines Ereignisses entstehen. Dazu gehören namentlich die Kosten a. der einsatzleistenden Stützpunktfeuerwehr und der einsatzleistenden Ortsfeuerwehr, b. des B-Fachberatungs- und des Gewässerschutz-Piketts des AWEL, des Gewässerschutzlabors (AWEL) sowie der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur, c. aus dem Einsatz von Ölsperren, Ölabscheidern, Fahrzeugen einschliesslich Ölwehrschiffen sowie weiteren Geräten, d. für das verwendete Verbrauchsmaterial und die Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser, e. des Primärpiketts des C-Fachberatungsdienstes des Forensischen Instituts Zürich (FOR), 861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr f. des Sekundärpiketts des C-Fachberatungsdienstes (GVZ), g. der See- oder Flussrettungsdienste der Anrainergemeinden, h. der beigezogenen Dritten. 3 Jede Einsatzorganisation füllt für den Einsatz einen Einsatzrapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die GVZ.

§ 3 Personalkosten

1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten verrechnet: a. Feuerwehrpersonal: Fr. 130 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren, Fr. 185 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren, b. Fachberatungs- und Pikettdienste der GVZ: Fr. 140 pro Einsatzstunde, c. übrige Einsatzkräfte im Sinne von § 2 dieser Tarifordnung sowie beigezogene Expertinnen, Experten oder weitere Dritte: die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung. 2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet. 3 Die Tarife nach Abs. 1 lit. a umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 29 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen. Fahrzeug- und

§ 4 Gerätekosten

1 Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Personal) werden folgende Kosten verrechnet: a. pro Einsatzstunde: 1. ABC-Messfahrzeug Fr. 700 2. Anhänger Fr. 100 3. Autodrehleiter (ADL) / Hubrettungsfahrzeug (HRF) Fr. 400 4. Einsatzleitfahrzeug Fr. 300 5. Mobiler Grosslüfter (MGL) Fr. 300 6. Öl-/Chemie-/Strahlenwehrfahrzeug (ABCF) Fr. 600 7. Ölwehrschiff Fr. 300 8. Pikettfahrzeuge AWEL, B- oder C-Fachberatende (BFB, CFB) Fr. 100 9. Pionierfahrzeug (PIF) Fr. 300 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr 861.31 10. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300 11. übrige Einsatzfahrzeuge Fr. 100 12. Grosslöschfahrzeug (GLF) Fr. 400 b. pro Einsatz: 1. Wechselladefahrzeuge (WLF), leer Fr. 500 pro Fahrzeug 2. Container Umpumpequipment Fr. 5000 3. B-Laboratorium Fr. 1500 pro Analyse 4. Ölsperre Glatt in Hochfelden Fr. 2400 5. Ölsperren-Anhänger Fr. 500 c. Ölabscheider mobil Fr. 500 pro Gerät und Einsatztag 2 Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste angebrochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet. 3 Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind in den Fahrzeugkosten inbegriffen. 4 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach § 29 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen. 5 Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Verbrauchsmaterial und

§ 5 weitere Kosten

1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis. 2 Für die Entsorgung von mit toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser und Abfällen werden die tatsächlichen Entsorgungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet. 3 Für die Reinigung von Kanalisationsanlagen und weitere Sanierungsarbeiten werden die von den ausführenden Dritten in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet. 4 Für Untersuchungen des Gewässerschutzlabors oder von weiteren Laboratorien werden die von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet. 861.31 Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr Personalkosten

§ 6 der Feuerwehren gegenüber der GVZ

Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Entschädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren einschliesslich Spesen). 1 OS 80, 315; Begründung siehe ABl 2025-10-03. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026. 3 LS 528.1. 4 LS 861.1. 5 LS 710.2. 6 LS 861.32. 7 SR 814.01. 8 SR 814.20.

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