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V vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVV)

Liechtenstein · 831.401 · ordinance

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Contents: 75 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Bezeichnungen
  2. Art. 1a Grundsätze der betrieblichen Vorsorge
  3. Art. 2 Massgebende Beteiligung an juristischen Personen
  4. Art. 3 Massgebender Jahreslohn
  5. Art. 4 Versicherungsbeginn
  6. Art. 4a Rückwirkende Zuweisung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung
  7. Art. 5 Berechnung der Altersrente
  8. Art. 6 Invalide Versicherte
  9. Art. 7 Teilinvalidität
  10. Art. 8 Freizügigkeitsleistung bei Teilinvalidität
  11. Art. 8a Erhaltung des Vorsorgeschutzes
  12. Art. 9 Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung
  13. Art. 10 Leistungen anderer Versicherungen
  14. Art. 11
  15. Art. 12 Deckungskapital
  16. Art. 13 Freizügigkeitsleistung, abzugsberechtigte Kapitaleinlagen
  17. Art. 14 Bedingungen für Risikoträger
  18. Art. 15 Verrechnung von Forderungen
  19. Art. 16 Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen
  20. Art. 17 Transparenz
  21. Art. 17a Nachweis der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation
  22. Art. 17b Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
  23. Art. 18 Begriff des Vermögens
  24. Art. 19 Eigengeschäfte
  25. Art. 20 Führungsaufgabe
  26. Art. 21 Sicherheit und Risikoverteilung
  27. Art. 22 Ertrag
  28. Art. 23 Liquidität
  29. Art. 24 Zulässige Anlagen
  30. Art. 25 Kategoriebegrenzungen
  31. Art. 26
  32. Art. 27 Kollektive Anlagen
  33. Art. 28 Derivative Finanzinstrumente
  34. Art. 29 Anlagen beim Arbeitgeber
  35. Art. 30 Anlagevorschriften für Freizügigkeitsleistungen bei Banken
  36. Art. 31 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
  37. Art. 32 Kompetenzen der FMA
  38. Art. 33 Rechnungslegung
  39. Art. 34 Berichterstattung an die FMA
  40. Art. 35 Berichterstattung bei Unterdeckung
  41. Art. 36 Anerkennung
  42. Art. 37 Unabhängigkeit
  43. Art. 38 Aufgaben der Revisionsstelle
  44. Art. 39 Besondere Pflichten der Revisionsstelle
  45. Art. 40 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung
  46. Art. 41 Verhältnis zur FMA
  47. Art. 42 Anerkennung
  48. Art. 43 Unabhängigkeit
  49. Art. 44 Aufgaben des Pensionsversicherungsexperten
  50. Art. 45 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung
  51. Art. 46 Verhältnis zur FMA
  52. Art. 47 Anspruch auf freie Mittel
  53. Art. 48 Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven
  54. Art. 49 Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen und Vermögenserträge
  55. Art. 50
  56. Art. 51 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
  57. Art. 52 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
  58. Art. 53
  59. Art. 54 Fälligkeit der Beiträge
  60. Art. 55 Darlehensgewährung durch das Land
  61. Art. 56 Geltendmachung der Ansprüche
  62. Art. 57 Antragstellerin
  63. Art. 58 Zahlungsunfähigkeit
  64. Art. 59 Art und Umfang der Sicherstellung
  65. Art. 60 Vergessene Guthaben
  66. Art. 61 Meldepflicht der Einrichtungen
  67. Art. 62 Umfang der Meldepflicht
  68. Art. 63 Zusammenarbeit mit der AHV
  69. Art. 64 Register der vergessenen Guthaben
  70. Art. 65 Finanzierung
  71. Art. 66 Aufsichtsbehörde
  72. Art. 67 Statuten und Reglemente
  73. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
  74. Art. 69 Übergangsbestimmungen
  75. Art. 70 Inkrafttreten

75 provisions

Art. 1 Geltungsbereich und Bezeichnungen

1) Das Gesetz und diese Verordnung gelten nur für Personen, die bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 1a Grundsätze der betrieblichen Vorsorge

1) Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk im betreffenden Reglement ein oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten, wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe. Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist. 2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten. 3) Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, genau festlegt. Art und Höhe der Finanzierung müssen auf das Leistungsziel abgestimmt sein. Der Vorsorgeplan muss sich ferner auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt wurden. 4) Der Grundsatz des Versicherungsprinzips setzt voraus, dass in allen Vorsorgeplänen eine versicherungsmässige Abdeckung der drei Risiken Alter, Tod und Invalidität erfolgt.

Art. 2 Massgebende Beteiligung an juristischen Personen

Eine massgebende Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer juristischen Person gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. c des Gesetzes liegt auch im Falle einer Minderheitsbeteiligung vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beteiligung wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann.

Art. 3 Massgebender Jahreslohn

1) Der massgebende Jahreslohn bemisst sich zum Voraus auf der Grundlage des letzten bekannten massgebenden Jahreslohnes. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind jedoch zu berücksichtigen. 2) Bei Berufen, in denen der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, kann der massgebende Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittslohn der betreffenden Berufsgruppe festgesetzt werden. 3) Dauert das Arbeitsverhältnis nur einen Bruchteil des Jahres, so gilt als massgebender Jahreslohn der auf das ganze Jahr umgerechnete Lohn.

Art. 4 Versicherungsbeginn

Die Risikoversicherung nach Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem die Arbeit aufgrund der Anstellung angetreten wird oder hätte angetreten werden sollen, in jedem Falle aber mit Antritt des Weges zur Arbeit.

Art. 4a Rückwirkende Zuweisung eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung

1) Die Zuweisung säumiger Arbeitgeber (Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes) erfolgt auf der Grundlage des Zuweisungsschlüssels nach Abs. 2 an eine Sammelstiftung. 2) Ausgehend von der Zahl der Versicherten jeder Sammelstiftung wird jeweils ein proportionaler Zuweisungsschlüssel erstellt. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zuweisungen wird bezogen auf den Zuweisungsschlüssel der Zielerreichungsgrad jeder Sammelstiftung ermittelt. Dieser Zielerreichungsgrad bildet die Grundlage für die Zuweisung säumiger Arbeitgeber an die Sammelstiftungen.

Art. 5 Berechnung der Altersrente

1) Die Beiträge an die Altersvorsorge bilden samt Zinsen und allfälligen Überschüssen das Altersguthaben. 2) Die Vorsorgeeinrichtung hält in ihrem Reglement die Grundlagen zur Berechnung und Festlegung des Zinssatzes zur Berechnung der Altersguthaben fest. 3) Das Altersguthaben ist bei Erreichen des Rentenalters nach anerkannten technischen Grundlagen in eine lebenslängliche Altersrente umzuwandeln. Der Rentenumwandlungssatz oder dessen Berechnungsgrundlagen sind reglementarisch festzuhalten. 4) Eine Senkung der anwartschaftlichen Leistungen ist mindestens zwölf Monate im Voraus den Versicherten schriftlich mitzuteilen und darf pro Jahr nicht mehr als 2 % der Rente betragen.

Art. 6 Invalide Versicherte

1) Die Vorsorgeeinrichtung muss das Alterskonto eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen. 2) Das Altersguthaben des invaliden Versicherten ist zu verzinsen. 3) Der massgebende Jahreslohn während des letzten Versicherungsjahres dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität. 4) Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens.

Art. 7 Teilinvalidität

1) Übt ein teilinvalider Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit aus, so gilt er seinem Beschäftigungsgrad entsprechend als Teilbeschäftigter. 2) Der Invaliditätsgrad eines teilinvaliden Arbeitnehmers entspricht der durch die Invalidität bedingten relativen Einkommenseinbusse. Das den Invaliditätsgrad ergänzende Gegenstück ist der Beschäftigungsgrad.

Art. 8 Freizügigkeitsleistung bei Teilinvalidität

Der austretende teilinvalide Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Teil der Freizügigkeitsleistung, der dem Beschäftigungsgrad nach Art. 7 Abs. 2 entspricht. Er bleibt für den dem Invaliditätsgrad entsprechenden Teil weiter versichert und erhält dafür weiterhin die Invaliditätsleistung.

Art. 8a Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Kann eine Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers nicht durchgeführt werden (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes), so wird der Vorsorgeschutz durch eine Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank erhalten. Verwaltungskosten können abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

Art. 9 Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung

1) Als Begünstigte einer Freizügigkeitsleistung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes gelten: a) im Erlebensfall der Versicherte; b) im Todesfall die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. die Hinterlassenen nach Art. 8b Abs. 3, 4 und 6 des Gesetzes; 2. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; 3. die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Art. 8b Abs. 6 des Gesetzes nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; 4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens. 2) Der Versicherte hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 4 in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Bank oder des Versicherungsunternehmens zu ändern und die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen. 3) Bezieht der Versicherte eine volle Invalidenrente der liechtensteinischen Invalidenversicherung und wird das Invaliditätsrisiko nicht bereits durch eine Freizügigkeitspolice zusätzlich versichert, so wird die Freizügigkeitsleistung auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen und erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG ausbezahlt.

Art. 10 Leistungen anderer Versicherungen

1) Als gemäss Reglement anrechenbare Leistungen gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. 2) Die den Hinterlassenen zustehenden anrechenbaren Leistungen werden zusammengerechnet. 3) Der Anspruchsberechtigte muss der Vorsorgeeinrichtung alle anrechenbaren Leistungen melden. 4) Die Vorsorgeeinrichtung hat die Voraussetzung und den Umfang einer Kürzung zu überprüfen und ihre Leistungen anzupassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Fallen Kinder- oder Waisenrenten weg, ist die Leistungskürzung gegebenenfalls neu festzusetzen.

Art. 11

Aufgehoben

Art. 12 Deckungskapital

Das Deckungskapital entspricht mindestens demjenigen Betrag, den die Vorsorgeeinrichtung verlangen würde, um den Arbeitnehmer am Austrittstag als neu Eintretenden mit den gleich hohen Beiträgen für die gleichen Leistungen zu versichern wie unmittelbar vor dem Austritt.

Art. 13 Freizügigkeitsleistung, abzugsberechtigte Kapitaleinlagen

Als abzugsberechtigte Kapitaleinlage nach Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes gilt auch ein von der Vorsorgeeinrichtung übernommener Eintrittsverlust. Dagegen gelten ausserordentliche Beiträge (Nachzahlungen) des Arbeitgebers bei Lohnerhöhungen nicht als abzugsberechtigte Kapitaleinlagen.

Art. 14 Bedingungen für Risikoträger

1) Eine Vorsorgeeinrichtung, welche die versicherungstechnischen Risiken Alter, Invalidität und Tod selbst tragen will, muss gemäss Gutachten eines Pensionsversicherungsexperten über eine ausreichende Rückdeckung verfügen. 2) Besteht die Rückdeckung in einer zusätzlichen Reserve, so ist diese gesondert auszuweisen. 3) Die Garantie eines privatrechtlichen Arbeitgebers gilt nicht als Rückdeckung.

Art. 15 Verrechnung von Forderungen

Forderungen nach Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes können verrechnet werden mit: a) fälligen Freizügigkeitsleistungen; b) fälligen Versicherungsleistungen, jedoch unter Beachtung des Existenzminimums des oder der Bezugsberechtigten; oder c) anwartschaftlichen Versicherungsansprüchen, indem das Deckungskapital um den Forderungsbetrag herabgesetzt wird.

Art. 16 Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen

1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Überschussanteile. 2) Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden. 3) Von Abs. 2 kann nur abgewichen werden: a) bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt; b) bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn dem Versicherungsunternehmen mitteilt. 4) Die FMA kann den zu Gunsten der Versicherten verwendeten Anteil (Ausschüttungsquote) sowie die Bedingungen für die Verteilung und die Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile insbesondere im Interesse der Versicherten überprüfen. 5) Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte, nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.

Art. 17 Transparenz

1) Zu den von den Versicherungsunternehmen den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 19a Abs. 4 und 5 des Gesetzes notwendig zu liefernden Angaben gehören insbesondere auch: a) eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde; b) eine Aufstellung, welche folgende Verwaltungskosten gesondert ausweist: 1. die Kosten für die allgemeine Verwaltung; 2. die Kosten für die Vermögensverwaltung; 3. die Kosten für Marketing und Werbung; 4. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit; 5. die Kosten für die Revisionsstelle und den Pensionsversicherungsexperten; 6. die Kosten für die Aufsichtsbehörde. 2) Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen. 3) Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden.

Art. 17a Nachweis der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation

1) Der Stiftungsrat prüft die persönliche Integrität der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen. 2) Die in Abs. 1 genannten Personen verfügen dann nicht über die persönliche Integrität, wenn: a) sie wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen im Sinne des Strafgesetzbuches im liechtensteinischen oder einem ausländischen Strafregister eingetragen sind; b) über sie gegenwärtig ein Konkursverfahren eröffnet worden ist oder wenn aus einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Insolvenzverfahren noch unbefriedigte Forderungen bestehen; c) Gründe vorliegen, die ihren guten Ruf als Geschäftsleute ernsthaft in Zweifel ziehen; oder d) Gründe vorliegen, die ihre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen. 3) Der Nachweis der persönlichen Integrität wird insbesondere durch einen Strafregister- und Pfändungsregisterauszug erbracht. 4) Der Stiftungsrat prüft darüber hinaus die fachliche Qualifikation der mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragten Personen. Die fachliche Qualifikation liegt vor, wenn sie gegenüber dem Stiftungsrat ihre fachliche Befähigung zur Ausübung ihrer Aufgabe im Bereich der betrieblichen Vorsorge nachweisen. Mindestens eine mit der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Vermögensverwaltung beauftragte Person muss darüber hinaus über Leitungserfahrung verfügen. Diese ist dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einer Einrichtung von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. 5) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 15b des Gesetzes geeigneten organisatorischen Massnahmen; sie kann die Anforderungen näher umschreiben. 6) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt sind.

Art. 17b Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden

1) Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen. 2) Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebenspartner und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.

Art. 18 Begriff des Vermögens

1) Als Vermögen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes gilt die in der kaufmännischen Bilanz der Vorsorgeeinrichtung ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag. 2) Zum Vermögen sind auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzuzurechnen. Sie sind als Forderungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b zu betrachten.

Art. 19 Eigengeschäfte

Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, müssen im Interesse der Vorsorgeeinrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: a) die Kenntnis von Aufträgen der Vorsorgeeinrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung gleichlaufender Eigengeschäfte (Front/Parallel/After Running) ausnützen; b) in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c) Depots der Vorsorgeeinrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.

Art. 20 Führungsaufgabe

1) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann. 2) Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von Art. 19 geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen. 3) Beim Erlass der Vorschriften nach Abs. 2 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.

Art. 21 Sicherheit und Risikoverteilung

1) Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens in erster Linie darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes. 2) Sie muss bei der Anlage des Vermögens die Grundsätze der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, auf bonitätsmässig einwandfreie Schuldner sowie verschiedene Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.

Art. 22 Ertrag

Die Vorsorgeeinrichtung muss einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden langfristigen Ertrag anstreben.

Art. 23 Liquidität

Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie die Versicherungs- und die Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie sorgt für eine entsprechende Aufteilung ihres Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen.

Art. 24 Zulässige Anlagen

1) Das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung kann angelegt werden in: a) Bargeld; b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Postcheck- und Bankguthaben, Forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen, Anleihensobligationen, inbegriffen hybride Wandel- und Optionsanleihen, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verbrieft sind oder nicht; c) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum und Bauten im Baurecht, sowie Bauland; d) Beteiligungen an Gesellschaften, deren Geschäftszweck einzig Erwerb und Verkauf sowie Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ist (Immobiliengesellschaften); e) Beteiligungen an Gesellschaften wie Aktien und Partizipationsscheine, ähnliche Wertschriften wie Genussscheine, sowie Genossenschaftsanteilscheine; Beteiligungen an Gesellschaften und ähnliche Wertschriften sind zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden; f) alternative Anlagen, wie Commodities, Private Equities, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments, Hedge Funds oder Edelmetalle, und realwirtschaftliche Anrechte. 2) Für die Umsetzung der Anlagestrategie sind nur Instrumente zulässig, die keine Nachschusspflicht für die Vorsorgeeinrichtung beinhalten. Alle Anlagen nach Abs. 1 sind in der Anlagestrategie als separate Anlagekategorien vom Stiftungsrat zu genehmigen. 3) Wertschriften-Leihe (Securities Lending) ist zulässig, wenn sie genügend besichert und im Anlagereglement vorgesehen ist. 4) Zum Zweck der temporären Fremdmittelaufnahme darf eine einzelne Immobilie höchstens zu 30 % ihres Marktwertes belehnt werden. 5) Eine Hebelwirkung ist nur zulässig in: a) alternativen Anlagen; b) regulierten kollektiven Anlagen in Immobilien, wenn die Belehnungsquote auf 50 % des Marktwertes begrenzt ist; c) einer Anlage in einer einzelnen Immobilie; d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten, wenn keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird.

Art. 25 Kategoriebegrenzungen

Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: a) 10 %: für bei einem einzelnen Schuldner angelegte Forderungen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b, sofern es sich nicht um Forderungen gegenüber einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz oder einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR oder der Schweiz handelt; b) 75 %: für Grundpfandtitel auf Grundstücken nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c; diese dürfen bis höchstens 80 % des Marktwertes belehnt werden; c) 30 %: für Anlagen in Grundstücke nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c, wovon maximal ein Drittel ausserhalb des EWR und der Schweiz belegen sein dürfen; d) 50 %: für Anlagen in Aktien, ähnliche Wertschriften sowie andere Beteiligungen an Gesellschaften, je Gesellschaft aber höchstens 5 %; e) 10 %: für alternative Anlagen und realwirtschaftliche Anrechte; f) 30 %: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung.

Art. 26

Aufgehoben

Art. 27 Kollektive Anlagen

1) Kollektive Anlagen sind gemeinschaftlich angelegte Vermögensteile verschiedener Anleger, einschliesslich Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 UCITSG und Beteiligungen an alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AIFMG. Ihnen gleichgestellt sind institutionelle Anlagefonds, welche ausschliesslich einer Vorsorgeeinrichtung dienen. 2) Die Vorsorgeeinrichtung kann sich an kollektiven Anlagen beteiligen, sofern: a) diese ihrerseits die Anlagen nach Art. 24 vornehmen; b) die Organisationsform der kollektiven Anlagen bezüglich Festlegung der Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung, sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so geregelt ist, dass die Interessen der daran beteiligten Vorsorgeeinrichtungen in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind; und c) die Vermögenswerte bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über die Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden können. 3) Für die Einhaltung der Begrenzungen nach Art. 25 sind die in den kollektiven Anlagen enthaltenen direkten Anlagen mit einzurechnen. Die schuldner-, gesellschafts- und immobilienbezogenen Begrenzungen nach Art. 25 gelten als eingehalten, wenn: a) die direkten Anlagen der kollektiven Anlage angemessen diversifiziert sind; oder b) die einzelne Beteiligung an einer kollektiven Anlage weniger als 5 % des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung beträgt. 4) Beteiligungen an kollektiven Anlagen sind den direkten Anlagen gleichgestellt, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 enthalten.

Art. 28 Derivative Finanzinstrumente

1) Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 24 abgeleitet sind. 2) Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen. 3) Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. 4) Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben. 5) Derivate können zur Absicherung und Ertragssteigerung eingesetzt werden. 6) Die Begrenzungen nach Art. 25 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. 7) Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können. 8) In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.

Art. 29 Anlagen beim Arbeitgeber

1) Nicht als Anlagen beim Arbeitgeber im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes gelten: a) ein Kontokorrentkonto, welches die Vorsorgeeinrichtung bei einer Bank führt, die ihr gleichzeitig als Arbeitgeber angeschlossen ist; b) Kontokorrentforderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber für ausstehende Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von fünf Monaten. 2) Die FMA kann Beteiligungen beim Arbeitgeber ausnahmsweise zulassen, sofern die hinreichende Bonität und die Handelbarkeit der Beteiligung nachgewiesen wird sowie die Erfüllung des Vorsorgezweckes nicht gefährdet ist. Art. 31 gilt sinngemäss.

Art. 30 Anlagevorschriften für Freizügigkeitsleistungen bei Banken

1) Die auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einbezahlte Freizügigkeitsleistung kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Versicherten sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in Organismen für gemeinsame Anlagen oder diesen gleichwertige Fonds mit Sitz in der Schweiz oder im EWR angelegt werden. Davon ausgenommen sind Investmentunternehmen nach dem IUG und hebelfinanzierte AIF nach Art. 43 AIFMV. 2) Für die Anlage der Freizügigkeitsleistung gelten folgende Einschränkungen: a) der Aktien-Anteil darf höchstens 30 % betragen; b) in den Fonds sind nur Obligationen mit einem Investment Grade Rating zugelassen; c) der Fremdwährungsanteil abweichend von Schweizer Franken oder Euro darf höchstens 30 % betragen. Fremdwährungsabsicherungen in den Fonds sind ohne Beschränkung möglich. 3) Das TER (Total Expense Ratio) und die Transaktionskosten haben unter Berücksichtigung des Fonds-Typs angemessen tief zu sein. Zusätzliche Kosten, mit Ausnahme von Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie Depotgebühren bei der Ausgabe von Drittfonds, dürfen dem Versicherten nicht weiterbelastet werden. 4) Die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen hat mindestens einmal pro Woche zu erfolgen. 5) Die Bank hat den Kunden anlässlich der Anlage der einbezahlten Freizügigkeitsleistung über das Risikoprofil der ausgewählten Anlagen sowie einmal pro Jahr angemessen über die Performance zu informieren. 6) Die Banken melden der FMA jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres die erforderlichen statistischen Angaben betreffend Freizügigkeitskonti sowie die im Berichtsjahr angebotenen Fonds im Sinne dieser Bestimmung.

Art. 31 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten

1) Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Art. 24 bis 27 und Art. 28 Abs. 1 und 6 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Art. 20 möglich, sofern die Einhaltung von Art. 21 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann. 2) Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten.

Art. 32 Kompetenzen der FMA

1) Sind die Voraussetzungen nach Art. 31 für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die FMA die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen. 2) Die FMA kann tiefere Begrenzungen festsetzen als die in Art. 25 aufgeführten, wenn es die Sicherheit der Versichertenansprüche erfordert. 3) Sie kann ihre Entscheide an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

Art. 33 Rechnungslegung

1) Die Vorsorgeeinrichtungen sind für die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen. 2) Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu erstellen und zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Pensionsversicherungsexperten nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes massgebend. 3) Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen. 4) Im Übrigen gelten die Art. 1045 bis 1062a des Personen- und Gesellschaftsrechtes über die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung.

Art. 34 Berichterstattung an die FMA

1) Der Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) ist jährlich auf den 31. Dezember zu erstellen. 2) Die Vorsorgeeinrichtung hat der FMA jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres folgende Unterlagen einzureichen: a) ein namentliches Verzeichnis der Mitglieder des leitenden Organs der Vorsorgeeinrichtung, getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern und mit Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung; b) die Jahresrechnung mit getrenntem Ausweis der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Die Bilanz hat das Vermögen auszuweisen; c) einen Tätigkeitsbericht der Vorsorgeeinrichtung; d) den Prüfungsbericht der Revisionsstelle; e) die erforderlichen statistischen Angaben; f) den Zwischenbericht des Pensionsversicherungsexperten. 3) Ausserdem hat die Vorsorgeeinrichtung der FMA sofort nach Erstellung, jedoch spätestens innert Jahresfrist seit dem Stichtag der versicherungstechnischen Prüfung, den Prüfungsbericht des Pensionsversicherungsexperten einzureichen. 4) Die FMA kann zusätzlich eine halb- oder vierteljährliche Berichterstattung sowie Prognoserechnungen und Budgets verlangen.

Art. 35 Berichterstattung bei Unterdeckung

1) Weist eine Vorsorgeeinrichtung ein versicherungstechnisches Defizit aus oder droht ein solches, so meldet sie dies unverzüglich der FMA. Im Übrigen gelten die Art. 40 und 45. 2) Die Versicherten sowie die angeschlossenen Arbeitgeber sind über die Unterdeckung angemessen zu informieren. 3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Sammelstiftungen, welche die angeschlossenen Arbeitgeber als Vorsorgewerke mit eigener Rechnung und eigenem Deckungsgrad führen.

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