1) Revisionsstellen werden nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes anerkannt, wenn:
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation ihres Betriebs gewährleisten, dass sie die Revisionsaufgaben fachkundig, sachgemäss und dauernd erfüllen;
b) sie über eine Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen;
c) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen;
d) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen sowie gründliche Kenntnisse in der Revision von Vorsorgeeinrichtungen nachweisen; und
e) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
2) Die FMA führt ein öffentlich zugängliches Register der anerkannten Revisionsstellen.
Art. 37 Unabhängigkeit
Die Revisionsstelle nach Art. 36 darf nicht weisungsgebunden sein gegenüber:
a) Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind;
b) dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern;
c) dem Stifter.
Art. 38 Aufgaben der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle muss jährlich prüfen:
a) die Gesetzes-, Verordnungs-, Richtlinien- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung;
b) die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens;
c) die Einhaltung von Art. 15c Abs. 2 des Gesetzes sowie Art. 19 und 20 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.
2) Die Revisionsstelle muss dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten. Sie empfiehlt die Genehmigung, mit oder ohne Einschränkung, oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Richtlinien oder Reglemente fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.
3) Überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Geschäftsführung oder die Verwaltung ganz oder teilweise einem Dritten, so ist auch die Tätigkeit dieses Dritten ordnungsgemäss zu prüfen.
4) Die FMA kann Richtlinien über den Inhalt und die Form der Kontrollen erlassen.
Art. 39 Besondere Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet:
a) der FMA jede Änderung der Gesellschaftsstatuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren zu melden;
b) die Leitung von Revisionen von Vorsorgeeinrichtungen nur Revisoren anzuvertrauen, die der FMA gemeldet worden sind und die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der FMA vor Revisionsbeginn zu melden;
d) der FMA jährlich ihren Geschäftsbericht einzureichen.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren und Mandatsleitern Auskunft verlangen.
Art. 40 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung
1) Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die FMA nach Art. 35 erfolgt ist und die Vorsorgeeinrichtung der FMA einen Sanierungsplan unterbreitet hat. Stellt sie fest, dass die Meldung nicht erfolgte oder der Sanierungsplan nicht der FMA zur Genehmigung eingereicht wurde, erstattet sie unverzüglich Bericht an die FMA.
2) Die Revisionsstelle hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
a) ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Art. 20, 21 und 31 eingehalten sind;
b) ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung vom zuständigen Organ unter Beizug des Pensionsversicherungsexperten beschlossen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Sanierungsplans umgesetzt und die Informationspflichten eingehalten wurden;
c) ob die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung überwacht wird und die Massnahmen bei veränderter Situation angepasst wurden.
3) Sie weist das oberste paritätische Organ auf festgestellte Mängel im Sanierungsplan hin.
Art. 41 Verhältnis zur FMA
1) Die Revisionsstelle muss die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage nach den hierfür erlassenen Richtlinien durchführen. Sie übermittelt der FMA ein Doppel des Revisionsberichtes.
2) Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die FMA benachrichtigen.
3) Die Revisionsstelle muss die FMA unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn ihr Mandat abläuft.
Art. 42 Anerkennung
1) Als Pensionsversicherungsexperte wird anerkannt, wer das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt oder über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
2) Aufträge können auch einer juristischen Person übertragen werden, wenn diese einen Experten nach Abs. 1 beschäftigt. Der Experte muss in diesem Fall die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.
Art. 43 Unabhängigkeit
Der Pensionsversicherungsexperte muss unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein.
Art. 44 Aufgaben des Pensionsversicherungsexperten
1) Der Pensionsversicherungsexperte hat zu prüfen, ob:
a) die grundlegenden Satzungen und Reglemente der Vorsorgeeinrichtung, insbesondere die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung, dem Gesetz und der Verordnung genügen; und
b) die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
2) Der Pensionsversicherungsexperte berichtet schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen und empfiehlt gegebenenfalls notwendige Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Stellt er Verstösse gegen Gesetz, Verordnung, Richtlinien oder Reglemente fest, so hat er dies dem Stiftungsrat und der FMA zu melden sowie in seinem Bericht zu vermerken.
3) Der jährliche Zwischenbericht des Pensionsversicherungsexperten nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes hat mindestens zu enthalten:
a) Angaben über die aktuellen Vorsorgekapitalien und versicherungstechnischen Rückstellungen;
b) eine Bestätigung, dass sich die Situation im Vergleich zum Vorjahr unverändert darstellt.
4) Kann der Pensionsversicherungsexperte eine Bestätigung nach Abs. 3 Bst. b nicht oder nur unter Vorbehalt ausstellen, so hat er dies im Zwischenbericht festzuhalten und ausreichend zu begründen.
Art. 45 Besondere Aufgaben bei Unterdeckung
1) Liegt eine Unterdeckung vor, arbeitet der Pensionsversicherungsexperte mit der Vorsorgeeinrichtung innert angemessener Frist einen Sanierungsplan aus. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Sanierungsplan der FMA zur Genehmigung vorzulegen.
2) Solange die Unterdeckung andauert, erstellt der Pensionsversicherungsexperte jährlich einen versicherungstechnischen Bericht.
3) Der Pensionsversicherungsexperte äussert sich insbesondere darüber, ob die vom zuständigen Organ getroffenen Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung angemessen sind und orientiert über deren Wirksamkeit.
4) Er erstattet der FMA Bericht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung keine oder ungenügende Massnahmen ergreift, um die Unterdeckung zu beheben.
Art. 46 Verhältnis zur FMA
Der Pensionsversicherungsexperte muss bei der Ausübung seines Mandates die Weisungen der FMA befolgen. Er muss die FMA unverzüglich orientieren, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert oder wenn sein Mandat abläuft.
Art. 47 Anspruch auf freie Mittel
1) Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.
2) Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Vorsorgeeinrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
3) Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden.
4) Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Art. 48 Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven
1) Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.
2) Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3) Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4) Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst werden.
5) Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
Art. 49 Beiträge der Vorsorgeeinrichtungen und Vermögenserträge
1) Der Sicherheitsfonds und die Zentralstelle 2. Säule werden mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.
2) Die Höhe der Beiträge für ein Kalenderjahr wird durch den Sicherheitsfonds festgelegt und jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt.
Art. 50
Aufgehoben
Art. 51 Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen
1) Berechungsgrundlage für die Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe:
a) der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Art. 11 des Gesetzes; und
b) des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.
2) Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden.
Art. 52 Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge
1) Die Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
a) die Summe der anrechenbaren Löhne;
b) die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;
c) die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Art. 11 des Gesetzes;
d) die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:
a) die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Art. 11 des Gesetzes;
b) die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.
3) Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4) Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.
Art. 53
Aufgehoben
Art. 54 Fälligkeit der Beiträge
1) Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzahlen.
2) Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden eingefordert oder gutgeschrieben.
Art. 55 Darlehensgewährung durch das Land
Das Land kann dem Sicherheitsfonds Darlehen nach Art. 22g Abs. 3 des Gesetzes gewähren, wenn insbesondere nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Sicherheitsfonds hat seine Schuld gegenüber dem Land mindestens zum Zinssatz für erste Hypotheken zu verzinsen;
b) der Sicherheitsfonds hat einen Rückzahlungsplan vorzulegen.
Art. 56 Geltendmachung der Ansprüche
1) Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.
2) Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.
3) Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind. Sie hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.
Art. 57 Antragstellerin
1) Antragstellerin für Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
2) Aufgehoben
Art. 58 Zahlungsunfähigkeit
1) Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.
2) Nicht mehr möglich ist eine Sanierung:
a) einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;
b) eines Versichertenkollektivs, wenn der Arbeitgeber mit der Prämienzahlung im Verzug ist und über ihn ein Konkurs- oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
3) Die FMA informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 59 Art und Umfang der Sicherstellung
1) Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.
2) Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.
3) Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zu Gunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Einrichtung zu übertragen.
Art. 60 Vergessene Guthaben
Vorsorgeeinrichtungen sowie Banken und Versicherungsunternehmen, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche von Personen im Rentenalter, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
Art. 61 Meldepflicht der Einrichtungen
Die in Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes festgelegte Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen, Banken und Versicherungsunternehmen, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, kann ersatzweise auch durch jährliche Meldung des gesamten Versichertenbestandes an die Zentralstelle 2. Säule erfüllt werden.
Art. 62 Umfang der Meldepflicht
Die Meldung umfasst:
a) Name und Vorname des Versicherten;
b) seine AHV-Versichertennummer;
c) sein Geburtsdatum;
d) Name der Vorsorgeeinrichtung, der Bank oder des Versicherungsunternehmens, welche bzw. welches die Freizügigkeitskonti oder -policen führt.
Art. 63 Zusammenarbeit mit der AHV
1) Die Zentralstelle 2. Säule arbeitet mit der AHV zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten von vergessenen Guthaben zusammen und meldet ihr hierfür die entsprechenden vergessenen Guthaben.
2) Die AHV liefert der Zentralstelle 2. Säule die notwendigen Angaben, insbesondere die Adressen von Personen im Ausland.
3) Die Zentralstelle 2. Säule leitet diese Angaben an die zuständige Einrichtung weiter.
Art. 64 Register der vergessenen Guthaben
1) Die Zentralstelle 2. Säule führt ein zentrales Register, in dem eingetragen werden:
a) die vergessenen Guthaben im Sinne von Art. 60;
b) die Freizügigkeitskonti und -policen von Versicherten im Sinne von Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes, mit denen die entsprechenden Einrichtungen keinen Kontakt mehr herstellen können;
c) der gesamte Versichertenbestand im Sinne von Art. 61.
2) Der Sicherheitsfonds ist für die Führung und die Verwaltung des Registers verantwortlich. Er sorgt insbesondere für die Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung und für die Datensicherheit.
3) In das Register werden folgende Daten aufgenommen:
a) Name und Vorname, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der Versicherten; sowie
b) Name der Vorsorgeeinrichtungen oder der Einrichtungen, die für die betroffenen Versicherten Freizügigkeitskonti oder -policen führen.
4) Die FMA kann Einsicht in das Register nehmen.
Art. 65 Finanzierung
1) Der Sicherheitsfonds deckt die in seiner Rechnung separat auszuweisenden Kosten für die Zentralstelle 2. Säule aus den Beiträgen nach Art. 49 Abs. 2.
2) Der Sicherheitsfonds kann von Einrichtungen, die Freizügigkeitskonti oder -policen führen, jeweils per Jahresende einen kostendeckenden Beitrag für die vermittelten Fälle erheben.
Art. 66 Aufsichtsbehörde
1) Die FMA hat in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Befugnisse:
a) Prüfung des Geschäftberichtes und des Berichtes an die Aufsichtsbehörde;
b) Prüfung der Vermögensanlage und der Vermögensbewertung der Vorsorgeeinrichtung;
c) Prüfung der Statuten, Reglemente und deren Änderungen;
d) Kontrolle der rechtmässigen Bestellung und Zusammensetzung der Organe;
dbis) Prüfung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung;
e) Prüfung der Regelungen zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung;
f) Prüfung der Regelung zur Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und Aufsicht über die in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen;
g) Anordnung der geeignet erscheinenden Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
2) Die FMA stützt sich in der Regel für Prüfungshandlungen nach Abs. 1 Bst. a und b auf den vollständigen Bericht der Revisionsstelle sowie für Prüfungshandlungen nach Abs. 1 Bst. c, e und f auf das Gutachten eines Pensionsversicherungsexperten. Die FMA kann statt dessen aber auch eigene Prüfungen vornehmen oder solche vornehmen lassen.
Art. 67 Statuten und Reglemente
1) Statuten und Reglemente der Vorsorgeeinrichtung sind der FMA vor deren Erlass bzw. Abänderung zur Vorprüfung vorzulegen.
2) Versicherungstechnische Bestimmungen sind in den Reglementen anhand repräsentativer schematischer Beispiele in ihren Auswirkungen zu erläutern.
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 19. Oktober 1988 zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 40;
b) Verordnung vom 20. Dezember 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1995 Nr. 2;
c) Verordnung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 2004 Nr. 297.
Art. 69 Übergangsbestimmungen
1) Die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden erstmals für das Jahr 2007 erhoben.
2) Die Erstellung der Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 hat spätestens für das Geschäftsjahr 2007 zu erfolgen.
Art. 70 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef