1 Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität
im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2 Für die externen Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)6, deren
Tätigkeit dem Privatrecht unterliegt, gelten §§ 8 Abs. 2, 17, 24 und 72–
77 dieser Verordnung.14
Verhältnis zum
allgemeinen
Personalrecht
§ 2.12 Soweit die UniO und diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht
anwendbar.
§ 3 Zuständigkeiten
1 Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zuständigkeit den Direktionen oder der Staatskanzlei, ist die Universitätsleitung zuständig.
2 Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des
Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren.
b. Universitätsrat
§ 4.14 Der Universitätsrat beschliesst über:
a. Ernennung, Beförderung, Entlassung und Rücktritt von
1. Mitgliedern der Universitätsleitung, ausser von Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren,
2. Professorinnen und Professoren, ausser von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie von Förderungsprofessorinnen und -professoren,
b. Verlängerung oder Aufhebung der Befristung von Professuren ad
personam,
c. Verlängerung von Assistenzprofessuren mit Tenure Track.
a. Im
Allgemeinen
c. Universitätsleitung
§ 5.14 1 Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.
2 Sie stimmt mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät die Anstellungsbedingungen der vom Universitätsrat zu ernennenden Professorinnen und Professoren ab.
3 Sie beschliesst über die Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track und von Förderungsprofessorinnen und -professoren sowie über die Verlängerung dieser Professuren.
4 Sie ernennt die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten auf Antrag der Fakultäten.
Die Ernennung erfolgt in der Regel befristet auf vier Jahre. Sie kann
verlängert werden.
§ 6 Stellenbudget
1 Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten
das Stellenbudget fest. Dieses enthält die Anzahl der Stellen geordnet
nach den folgenden Kategorien:14
a. Professuren,
b. Mittelbau,
c. administratives und technisches Personal.
2 Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositionen und Lohnklassen.
3 Der Universitätsrat ist zuständig für
a. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht
keine Richtposition vorsieht,
b. die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung
bewirken.
Sozialplan und
§ 7 Abfindung
1 Bei Kündigungen infolge Stellenabbaus legt der Universitätsrat unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan fest.
2 Die Abfindung gemäss § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG)3 wird festgesetzt:14
a. vom Universitätsrat für Mitglieder der Universitätsleitung sowie
für Professorinnen und Professoren ausser für die Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track,
b. von der Universitätsleitung für Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie für das übrige Universitätspersonal.
2. Abschnitt: Das Arbeitsverhältnis
Rechtsnatur§ 8. 14 1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich
und wird durch Verfügung oder in besonderen Fällen durch öffentlichrechtlichen Vertrag begründet.
2 Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor bei Doppelanstellungen an Spitälern und der Universität oder anderen Institutionen aus
Forschung und Lehre und der Universität.
3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes,
der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom allgemeinen kantonalen Personalrecht oder von dieser Verordnung abweichen.
4 Das Arbeitsverhältnis kann gemäss § 11 Abs. 2 UniG5 auch durch
einen privatrechtlichen Vertrag begründet werden.
§ 9 Grundsatz
1 Das Arbeitsverhältnis wird befristet oder unbefristet begründet.
2 Jedes Arbeitsverhältnis ist kündbar.
Befristete
§ 10 Arbeitsverhältnisse
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert in der Regel längstens ein Jahr. Wird es danach weitergeführt, gilt es als unbefristet. § 10
Abs. 2 sowie §§ 11–17 bleiben vorbehalten.
2 Ein Arbeitsverhältnis für eine zeitlich oder finanziell begrenzte
Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung,
kann auf höchstens drei Jahre befristet werden. Es kann jeweils um bis
zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von höchstens neun Jahren verlängert werden.14
b. Professorinnen und
Professoren
ad personam
§ 11.14 1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.
2 Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Sie erfolgt in der Regel
um sechs Jahre.
3 Eine Befristung kann aufgehoben werden.
c. Assistenzprofessorinnen
§ 12 und -professoren
1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -professoren sind auf drei Jahre befristet. Sie können um ein bis drei Jahre
verlängert werden.
2 Auf begründeten Antrag können Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von
höchstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche
Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen
Gründen erheblich verzögert wurde.14
a. Im
Allgemeinen
d. Förderungsprofessorinnen
und -professoren
§ 13.14 Arbeitsverhältnisse von Förderungsprofessorinnen und -professoren sind befristet. Die Dauer der Anstellung richtet sich nach dem
Förderungsprojekt.
e. Gastprofessorinnen und
-professoren
§ 14.14 1 Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -professoren dauern mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. In begründeten Fällen sind Verlängerungen möglich.
2 In begründeten Fällen kann Gastprofessorinnen und -professoren
ein privatrechtlicher Auftrag erteilt werden.
f. Qualifikationsstellen im
Mittelbau
§ 15.14 1 Arbeitsverhältnisse von Assistierenden und Doktorierenden sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können in
der Regel um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden.
2 Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf höchstens
drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs
Jahren verlängert werden.
3 Arbeitsverhältnisse von Oberassistierenden sind in der Regel auf
höchstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre
bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die Anstellungszeit als Postdoktorierende wird angerechnet.
4 Arbeitsverhältnisse von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1–3
festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn
die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.
5 Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich
des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in ihrem Bereich.
g. Ärztinnen
und Ärzte
§ 15 a.16 1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten sind in der Regel auf höchstens sechs Jahre befristet. Sie
können bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden.
Die berufliche Weiterbildung und die wissenschaftliche Qualifikation
sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Arbeitsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten sind in der
Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die berufliche und wissenschaftliche Situation ist angemessen zu berücksichtigen. Bei einer
vorgängigen Anstellung gemäss Abs. 1 dürfen insgesamt 15 Jahre nicht
überschritten werden.
3 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten
sowie von Oberärztinnen und Oberärzten können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1 und 2 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden. § 15 Abs. 4 gilt sinngemäss.
4 Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte können mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans unbefristet angestellt werden, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsaufgaben erfüllen. Den Interessen des akademischen Nachwuchses und
dessen Förderung ist angemessen Rechnung zu tragen.
§ 16 h.17 Hilfsassistierende
Studierende, die Hilfsarbeiten für Professorinnen und Professoren, Institute oder Fakultäten ausführen, werden befristet angestellt.
Externe
Lehrpersonen
§ 17 § 17.14 1 Die Lehrtätigkeit von externen Lehrpersonen gemäss
UniO erfolgt in der Regel im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Anstellung.
2 Der Universitätsrat erlässt ein Reglement, in dem Einzelheiten
der privatrechtlichen Anstellung geregelt werden.
3 In Ausnahmefällen können privatrechtliche Aufträge oder Entsendungsvereinbarungen vorgesehen werden.
Sonderregelungen für Professorinnen und
§ 18 Professoren
Für Professorinnen und Professoren besteht keine Probezeit.
b. Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
§ 19.14 1 Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren
können auf das Ende eines akademischen Semesters (31. Januar und
31. Juli) gekündigt werden.
2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben das Recht, die
Universität ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semesters zu verlassen.
4 Bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer
Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, bildet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG
für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.
a. Probezeit
§ 20 Versetzung
1 Universitätspersonal kann von dem für die Anstellung
zuständigen Organ versetzt werden, wenn14
a. es der Betrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert
und
b. die Versetzung zumutbar ist.
2 Die Versetzung von Professorinnen und Professoren ist nur zumutbar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.
3 Eine tiefere Lohneinstufung als Folge der Versetzung wird erst
nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.
3. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitätspersonals und
der externen Lehrpersonen12
A. Lohn
§ 21 Grundsatz
Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität
richtet sich nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allgemeinen Personalrechts. In besonderen Fällen kann davon abgewichen
werden.
Rektorin oder
§ 22 Rektor
Die Rektorin oder der Rektor wird in die Lohnklasse 29
eingereiht. Der Universitätsrat legt die Funktionszulage fest.
Professorinnen
und
Professoren12
§ 23.14 1 Die Professorinnen und Professoren werden wie folgt eingereiht:
a. ordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 27,
b. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 26,
c. Assistenzprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24,
d. Förderungsprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24.
2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Dekanin
oder dem Dekan über die individuellen Lohnerhöhungen von Professorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse.
3 Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen insbesondere für
a. die der Professorenschaft angehörenden Mitglieder der Universitätsleitung,
b. die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Prodekane,
c. die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten.
4 Für die Medizinische Fakultät bleibt die Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April
20038 vorbehalten.
Externe
Lehrpersonen
§ 24.14 Der Universitätsrat legt die Ansätze für die Entlöhnung
der externen Lehrpersonen fest.
Gastprofessorinnen und
-professoren
§ 25.14 Gastprofessorinnen und -professoren werden in der Regel
gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.
§ 26 Mittelbau
Oberassistierende werden in die Lohnklassen 19–22 eingereiht.
§ 27 b. Postdoktorierende
Postdoktorierende werden in Lohnklasse 18 eingereiht.
c. Assistierende§ 28.14 Assistierende mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss werden in Lohnklasse 17
eingereiht.
§ 29 d. Doktorierende
Für Doktorierende, die von der Universität angestellt sind,
gelten die Entschädigungsansätze des Schweizerischen Nationalfonds.
e. Wissenschaftliche
Abteilungsleitende und
§ 30 Mitarbeitende
1 Wissenschaftliche Abteilungsleitende werden in die Lohnklassen 21–23 eingereiht.
2 Wissenschaftliche Mitarbeitende werden eingereiht:14
a. mit einem Bachelorabschluss in die Lohnklasse 16–20,
b. mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss in die Lohnklassen 17–20.
§ 31 Hilfsassistierende
Hilfsassistierende werden in Lohnklasse 10 eingereiht. Verfügen sie über einen Bachelorabschluss, werden sie in Lohnklasse 13
eingereiht.
Zuständigkeit
für die
§ 32 Einreihung
1 Die Einreihung des Universitätspersonals erfolgt durch
die Universitätsleitung.
2 Die Einreihung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren erfolgt durch den Universitätsrat.14
Samstags-,
Sonntags-,
Nacht- und
Pikettdienst
§ 32 a.18 1 Der Universitätsrat regelt die Vergütungen und den Ausgleich für die Arbeitsleistungen an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen
und in der Nacht sowie den Pikettdienst.
a. Oberassistierende
2 Er kann von den geltenden Bestimmungen der Vollzugsverordnung
zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4 abweichen. Die Vergütungen für die Leistungen gemäss Abs. 1 entsprechen mindestens den
kantonalen Ansätzen.
3 Die Universitätsleitung legt fest, in welchen Einheiten Pikettdienst
zu leisten ist.
B. Übrige Rechte und Pflichten des Universitätspersonals
Sorgfältige
Mittelverwendung
§ 32 b.13 Die Angestellten sind für die sorgfältige Verwendung
der ihnen zugeteilten Mittel verantwortlich.
Zeitbuchhaltung
§ 33.14 1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des
Mittelbaus sind nicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhaltung gemäss § 129 Abs. 1 VVO4 verpflichtet.
2 Sie haben nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben
oder Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine
persönliche Zeitbuchhaltung führen.
Rahmenpflichtenheft
für Inhaberinnen und Inhaber
§ 34 von Qualifikationsstellen
1 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt Richtlinien über
die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen.14
2 Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rahmenpflichtenheft. Dieses ist der Erweiterten Universitätsleitung zur
Genehmigung vorzulegen.
3 Die Fakultäten bestimmen das für die Koordination der Rahmenpflichtenhefte verantwortliche Organ.
§§ 35 und 36.15
c. Vernehmlassungen
§ 37.14 Den Standesorganisationen, der Personalkommission und
den universitären Personalverbänden steht vor dem Erlass und der
Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Vernehmlassung zu.
Beurteilung des
§ 38 Personals
1 Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jährlich ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.14
2 Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder
ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren richtet sich
nach § 50.
Privatrechtliche
Wiederanstellung
nach Erreichen
der Altersgrenze
§ 38 a.13 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in Ausnahmefällen befristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiederanstellung.
2 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze prüft die
oder der Vorgesetzte im Interesse einer geordneten Nachfolge mit der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer Wiederanstellung. Der Entscheid orientiert sich an den betrieblichen Erfordernissen.
3 Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit.
4 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versicherung in einer Vorsorgeeinrichtung.
5 Für Professorinnen und Professoren gilt § 51 a. Für externe Lehrpersonen gilt § 17.
6 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
Schutz vor
sexueller
Belästigung
§ 39.14 1 Die Universität sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung.
1bis Sie stellt sicher, dass den Opfern sexueller Belästigung keine
weiteren Nachteile erwachsen.
2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über den Schutz vor
sexueller Belästigung.
Abgabe von
§ 40 Erlassen
Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten bei
Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich die personalrechtlichen
Erlasse und sorgt für die Information über Änderungen.
C. Besondere Rechte und Pflichten der Professorinnen und Professoren
§ 41 Antrittsvorlesung
1 Professorinnen und Professoren halten innerhalb eines
Jahres nach der Aufnahme der Lehrtätigkeit eine öffentliche Antrittsvorlesung.
2 Sie können von der Universitätsleitung von dieser Verpflichtung
entbunden werden, wenn sie bereits einen öffentlichen Vortrag an der
Universität gehalten haben.
§ 42 Lehrverpflichtung
1 Professorinnen und Professoren führen Lehrveranstaltungen durch.
2 Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel
a. 6–10 Semesterwochenstunden für ordentliche Professorinnen und
Professoren,
b. 4–6 Semesterwochenstunden für ausserordentliche Professorinnen
und Professoren,
c. 2–4 Semesterwochenstunden für Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie für Förderungsprofessorinnen und -professoren.
3 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen.
Gastprofessorinnen und
-professoren
§ 43.14 Die Fakultät legt für Gastprofessorinnen und -professoren
die individuelle Lehrverpflichtung fest. Sie kann weitere Pflichten in
einem Pflichtenheft festlegen.
Anrechnung
von Tätigkeit
im Rahmen der
§ 44 Weiterbildung
Lehrveranstaltungen im Rahmen von Weiterbildungsangeboten der Universität werden ordentlichen und ausserordentlichen
Professorinnen und Professoren im Umfang von bis zu zwei Semesterwochenstunden an die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn:
a. sie nicht separat entschädigt werden und
b. die Dekanin oder der Dekan zustimmt.
Prüfungen und
§ 45 Gutachten
1 Professorinnen und Professoren nehmen Prüfungen in
ihrem Fachgebiet ab.
2 Sie begutachten Bachelor- und Masterarbeiten, Diplomarbeiten,
Dissertationen und Habilitationsschriften in ihrem Fachgebiet und wirken als Gutachterinnen oder Gutachter in Berufungs- und ähnlichen
Verfahren mit.14
Selbstverwaltung der
§ 46 Universität
1 Professorinnen und Professoren übernehmen Ämter und
Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität.
2 Sie nehmen an den Sitzungen des Senats und der Fakultät teil.
Forschungssemester
§ 47.14 1 Professorinnen und Professoren haben durchschnittlich
jedes neunte Semester Anspruch auf ein Forschungssemester. Im Forschungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung entbunden.
2 In den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt besteht kein
Anspruch auf Bezug eines Forschungssemesters.
3 Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Gewährung eines Forschungssemesters. Sie kann in besonderen Fällen
a. die Frist von neun Semestern verkürzen und
b. ein Forschungssemester in den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt bewilligen.
§ 48 Führungsaufgaben
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher sind für die Führung
ihrer Organisationseinheit verantwortlich.14
2 Für die Medizinische Fakultät bleiben abweichende Regelungen
gestützt auf § 6 UniG vorbehalten.
b. Führung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 49.14 1 Professorinnen und Professoren sind für die Führung,
Förderung und Betreuung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich.
2 Sie erstellen in Absprache mit den ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deren Stellenbeschreibungen oder
Pflichtenhefte. Sie passen die Stellenbeschreibungen und Pflichtenhefte
bei Bedarf an, insbesondere wenn sich bestehende Aufgaben wesentlich verändern oder neue wesentliche Aufgaben dazukommen. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen beachten sie das
Rahmenpflichtenheft der Fakultät.
Beurteilung der
Professorinnen
§ 50 und Professoren
1 Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren erfolgt
durch die Universitätsleitung in Absprache mit der Dekanin oder dem
Dekan.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Die Regelung unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.14
Altersrücktritt§ 51.14 Der Altersrücktritt von Professorinnen und Professoren
richtet sich nach § 24 c Abs. 1 PG.
b. Privatrechtliche Wiederanstellung nach
Erreichen der
Altersgrenze
§ 51 a.13 1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss § 24 c Abs. 1 PG in
Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Sie begründet ein neues
Arbeitsverhältnis.
2 Beim Entscheid ist den Interessen des akademischen Nachwuchses und dessen Förderung angemessen Rechnung zu tragen.
3 Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze führt die
Dekanin oder der Dekan mit der Professorin oder dem Professor ein
Gespräch über den Zeitpunkt des Altersrücktritts. Professorinnen und
Professoren können einen Antrag auf Wiederanstellung nach dem Altersrücktritt stellen.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.
5 Der Anstellungsvertrag ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Verlängerungen sind möglich.
6 Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Wiederanstellung ihre bisherige akademische Stellung.
a. Im
Allgemeinen
a. Im
Allgemeinen
7 Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versicherung in einer Vorsorgeeinrichtung.
8 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
b. Vorzeitiger
§ 52 Rücktritt
1 Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufssumme beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65. Altersjahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren möglich,
frühestens auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semesterende.
2 Wer vor dem 65. Altersjahr zurücktreten will, teilt dies der Universitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.
4. Abschnitt: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
§ 53 A. Grundsatz
1 Die Universität anerkennt die Bedeutung von universitätsnahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammenarbeit des Universitätspersonals mit Dritten.
2 Sie unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen
und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
3 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement zu den Nebenbeschäftigungen von Professorinnen und Professoren.
B. Nebenbeschäftigungen
§ 54 Begriff
1 Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die von Angestellten der Universität im eigenen Namen, ausserhalb ihrer universitären
Aufgaben und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.
2 Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere Beratungstätigkeiten, auswärtige Lehrtätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Übernahme von Geschäftsleitungen sowie die Erbringung anderer Dienstleistungen oder arbeitsvertraglicher Leistungen.14
Geltungsbereich § 55. 1 §§ 53–61 gelten für das wissenschaftliche Universitätspersonal mit einem vollen Pensum. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im Medizinalbereich.
2 Für wissenschaftliches Universitätspersonal mit einem Teilpensum
gelten § 56 Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten nur, sofern
a. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht
werden,
b. Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen übernommen
werden.
§ 56 Zulässigkeit
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie
a. die universitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,
b. mit der Stellung an der Universität vereinbar sind,
c. die Universität nicht direkt konkurrenzieren,
d. die Interessen der Universität und ihre Rechte als Arbeitgeberin
sowie die Interessen der Universitätsangehörigen nicht beeinträchtigen,
e. im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.
2 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen
bewilligen.
§ 57 Bewilligungspflicht14
1 Für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist eine Bewilligung der Universitätsleitung einzuholen:
a. wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung bestehen,
b. wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal der Universität beansprucht werden,
c. für Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen.
2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Reduktion des Beschäftigungsgrades verbunden werden.
Entzug der
§ 58 Bewilligung
Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen,
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn
im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.
§ 59 Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der
Nebenbeschäftigung einzureichen.
2 Es gibt Auskunft über
a. die Art der Nebenbeschäftigung,
b. die mutmassliche zeitliche Belastung,
c. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
d. den Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur der Universität,
e. weitere Kosten für die Universität.
§ 60 Abgabepflicht
1 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, ist gegenüber der
Universität in der Regel abgabepflichtig.
2 Nettoeinnahmen aus Nebenbeschäftigungen bis Fr. 50 000 sind von
der Abgabepflicht befreit (Freibetrag). Für die den Freibetrag übersteigenden Nettoeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäftigten mit Teilpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem
Beschäftigungsgrad.
3 Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, muss der Universität die
Benutzung der Infrastruktur oder des Personals der Universität abgelten. Die Universitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgeltung.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 61 für Professorinnen und Professoren
1 Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines
Professors ist bewilligungspflichtig, wenn
a. die Summe der Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jahres mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht,
b. aus jeweils einer Nebenbeschäftigung und damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor
voraussichtlich Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 50 000 zufliessen.
2 Professorinnen und Professoren legen der Universitätsleitung auf
Ende jedes Kalenderjahres dar:
a. die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen,
b. die Beanspruchung der Infrastruktur und des Personals der Universität,
c. die erzielten Einnahmen.
3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.14
C. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten
§ 62 Bewilligungspflicht13
1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren die Bewilligung erteilen, innerhalb des Zentrums für Zahnmedizin Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.
2 Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, Oberärztinnen und
Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sie im Besitz eines schweizerisch anerkannten Zahnarztdiploms sind.
3 Im Übrigen gilt die Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 28. Juni 201010.
D. Erfindungen
Eigentum und
§ 63 Gewinnbeteiligung
1 Erfindungen, die Universitätsangestellte in Ausübung ihrer
dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In
Forschungsaufträgen getroffene Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2 Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu
beteiligen.
3 Schaffen Universitätsangestellte Computerprogramme in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität.
Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
4 Die Universitätsleitung legt die Gewinnbeteiligung fest. Sie berücksichtigt dabei die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur
der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung
oder der Schaffung des Computerprogrammes und rechnet die weiteren Kosten an.
Übertragung