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Personalverordnung der Universität Zürich

Zürich · 415.21 · ordinance

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Contents: 45 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 3 Zuständigkeiten
  3. § 6 Stellenbudget
  4. § 7 Abfindung
  5. § 9 Grundsatz
  6. § 10 Arbeitsverhältnisse
  7. § 12 und -professoren
  8. § 16 h.17 Hilfsassistierende
  9. § 17 § 17.14 1 Die Lehrtätigkeit von externen Lehrpersonen gemäss
  10. § 18 Professoren
  11. § 20 Versetzung
  12. § 21 Grundsatz
  13. § 22 Rektor
  14. § 26 Mittelbau
  15. § 27 b. Postdoktorierende
  16. § 29 d. Doktorierende
  17. § 30 Mitarbeitende
  18. § 31 Hilfsassistierende
  19. § 32 Einreihung
  20. § 34 von Qualifikationsstellen
  21. § 38 Personals
  22. § 40 Erlassen
  23. § 41 Antrittsvorlesung
  24. § 42 Lehrverpflichtung
  25. § 44 Weiterbildung
  26. § 45 Gutachten
  27. § 46 Universität
  28. § 48 Führungsaufgaben
  29. § 50 und Professoren
  30. § 52 Rücktritt
  31. § 53 A. Grundsatz
  32. § 54 Begriff
  33. § 56 Zulässigkeit
  34. § 57 Bewilligungspflicht14
  35. § 58 Bewilligung
  36. § 59 Bewilligungsgesuch
  37. § 60 Abgabepflicht
  38. § 61 für Professorinnen und Professoren
  39. § 62 Bewilligungspflicht13
  40. § 63 Gewinnbeteiligung
  41. § 64 des Nutzungsrechts
  42. § 65 Abgabepflicht§ 66. 1 Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss
  43. § 67 Abgabe
  44. § 68 F. Vollzug
  45. § 71 mit Ruhegehaltsanspruch

45 provisions

§ 64 des Nutzungsrechts

1 Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Erfinderin oder den Erfinder übertragen. 2 Sie berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe der Einnahmen aus der Verwertung, die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung. 3 Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung auf Ende eines Jahres die aus der Verwertung erzielten Einnahmen. E. Urheberrechtlich geschützte Werke Grundsatz§ 65.14 Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ein urheberrechtlich geschütztes Werk, stehen ihnen die Verwertungsrechte an diesem Werk zu. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

§ 65 Abgabepflicht§ 66. 1 Übersteigen die Nettoeinnahmen eines Werks gemäss

Fr. 30 000, hat die Universität Anspruch auf eine Abgabe. 2 Die Urheberin oder der Urheber teilt der Universitätsleitung Erträge von mehr als Fr. 30 000 mit und gibt ihr über die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität Auskunft. Höhe der

§ 67 Abgabe

1 Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest. 2 Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in besonderen Fällen bis auf 30% der Nettoeinnahmen erhöht werden.

§ 68 F. Vollzug

Die Abteilung Finanzen der Universität erhebt die von der Universitätsleitung festgesetzten Abgaben. 5. Abschnitt: Vorsorgeeinrichtung Grundsatz § 69.14 Das Personal der Universität wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert. Ausnahmen § 70.14 1 Die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht zur BVK für einzelne Personengruppen richtet sich nach dem Vorsorgereglement der BVK. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen, Hilfsassistierende, Assistenz- und Oberärztinnen sowie Assistenz- und Oberärzte werden bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichert. 3 Sofern im Falle einer kombinierten Anstellung der bei der BVK versicherte Lohn höher ist als der bei der VSAO zu versichernde, können Angehörige der genannten Personenkreise gesamthaft bei der BVK versichert werden. Im umgekehrten Fall kann die Versicherung gesamthaft bei der VSAO erfolgen. Professorinnen und Professoren

§ 71 mit Ruhegehaltsanspruch

1 Der Universitätsrat beschliesst die Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren versichert sind. 2 Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 6. Abschnitt: Personalkommission sowie Beratungs- und Schlichtungsstelle14 Personalkommission § 72.14 1 Die Personalkommission berät die Universitätsleitung in personalstrategischen und personalpolitischen Fragen. a. Aufgaben 2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instrumente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen kantonalen Personalrechts. 3 Die Personalkommission kann über das zuständige Mitglied der Universitätsleitung Anträge einreichen. 4 Die Universitätsleitung informiert die Personalkommission frühzeitig über Geschäfte, die personalpolitisch oder personalstrategisch von Bedeutung sind. b. Zusammensetzung § 73.14 Die Personalkommission setzt sich zusammen aus: a. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorenschaft, b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals, c. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Abteilungen Personal und Professuren, d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Mitglieds der Universitätsleitung mit beratender Stimme. c. Bestellung, Amtsdauer, Ersatz und Stellvertretung § 74.14 1 Die Wahl der Vertretung der Professorinnen und Professoren gemäss § 73 lit. a erfolgt durch die Angehörigen der Professorenschaft im Senat. 2 Die Wahl der Vertretung der Stände gemäss § 73 lit. b richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement) vom 3. Dezember 20197. 3 Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss § 73 lit. c und d werden durch die Leitung ihrer Einheiten ernannt. 4 Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied gewählt oder ernannt. Dieses ersetzt das ordentliche Mitglied im Fall eines vorzeitigen Rücktritts und übernimmt bei einer vorübergehenden Verhinderung dessen Stellvertretung. 5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. d. Vorsitz§ 74 a.13 Die Vertreterin oder der Vertreter der Professorenschaft hat den Vorsitz. e. Geschäftsordnung § 74 b.13 Die Universitätsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. Beratungs- und Schlichtungsstelle § 75.14 1 Die Universitätsleitung setzt eine Beratungs- und Schlichtungsstelle für die Mitarbeitenden der Universität ein. Die Beratungs- und Schlichtungsstelle ist administrativ der Universitätsleitung zugeordnet. a. Zweck 2 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle dient der Unterstützung bei arbeitsbezogenen Problemen sowie der Lösung von arbeitsbezogenen Konflikten. 3 Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Schlichtungsstelle ist freiwillig. b. Zusammensetzung § 76.14 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle wird von Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und Recht geführt. c. Aufgaben § 76 a.13 1 Die Fachpersonen haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie beraten die betroffenen Personen im Hinblick auf die Lösung des arbeitsbezogenen Konflikts. b. Sie führen mit dem Einverständnis aller beteiligten Personen eine Mediation oder eine andere lösungsorientierte Konfliktbearbeitung durch. c. Sie informieren die ratsuchenden Personen situationsgerecht über die für ihre Fragen zuständigen Stellen. d. Sie pflegen unter Beachtung der beruflichen Schweigepflicht Kontakt mit internen und externen Fachstellen. 2 Die Fachpersonen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten unabhängig. 3 Sie haben keine Weisungsbefugnis. 4 Die Beratungs- und Schlichtungsstelle erstattet der Universitätsleitung jährlich in anonymisierter Form Bericht über ihre Tätigkeit. d. Schweigepflicht § 77.14 Die Fachpersonen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleiben berufliche Schweigepflichten. e. Geschäftsordnung § 77 a.13 Die Universitätsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. 7. Abschnitt: Übergangsbestimmung Hilfsassistierende13 § 78. Hilfsassistierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in die Lohnklasse 15 eingereiht sind, verbleiben in dieser Lohnklasse bis zum Ablauf ihrer befristeten Anstellung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. August 2020 (OS 75, 581) Zeitpunkt des Anspruchs auf ein Forschungssemester gemäss § 47 § 79. 1 Für Professorinnen und Professoren, die ein reguläres Forschungssemester innerhalb der letzten acht Semester vor Inkrafttreten von § 47 bezogen haben oder in diesem Zeitraum ernannt worden sind, findet die Frist gemäss § 47 unmittelbar Anwendung. Sie haben im neunten Semester nach ihrem letzten Forschungssemester bzw. nach ihrem Stellenantritt Anspruch auf ein reguläres Forschungssemester. 2 Ansprüche auf noch nicht bezogene Forschungssemester bleiben bestehen. Abs. 1 ist nicht anwendbar. 1 OS 70, 67; Begründung siehe ABl 2015-01-30. Vom Regierungsrat genehmigt am 11. März 2015. 2 Inkrafttreten: 1. April 2015. 3 LS 177.10. 4 LS 177.111. 5 LS 415.11. 6 LS 415.111. 7 LS 415.111.2. 8 LS 415.16. 9 LS 415.211. 10 LS 415.437. 11 Eingefügt durch URB vom 29. August 2016 (OS 72, 2; ABl 2016-09-16). In Kraft seit 1. August 2017. 12 Fassung gemäss URB vom 29. August 2016 (OS 72, 2; ABl 2016-09-16). In Kraft seit 1. August 2017. 13 Eingefügt durch URB vom 24. August 2020 (OS 75, 581; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021. 14 Fassung gemäss URB vom 24. August 2020 (OS 75, 581; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021. 15 Aufgehoben durch URB vom 24. August 2020 (OS 75, 581; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1. Januar 2021. 16 Eingefügt durch URB vom 9. Juni 2022 (OS 77, 523; ABl 2022-06-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. 17 Fassung gemäss URB vom 9. Juni 2022 (OS 77, 523; ABl 2022-06-17). In Kraft seit 1. Januar 2023. 18 Fassung gemäss URB vom 27. Januar 2025 (OS 80, 147; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. August 2025.

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