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Reglement über den Fonds für eine Munot-Glocke

Schaffhausen (city) · 4500.3 · regulation

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
  6. Art. 6
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10

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9 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds für eine Munot-Glocke" besteht ein Fonds zur Anschaffung einer neuen Glocke.

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Art. 2

Diesem Fonds wird das aufgelaufene Vermögen von der von Leon Frey dem seinerzeitigen Stadtrat am 1. August 1905 als Grundstock für einen Fonds übergebenen Summe von Fr. 100.00 zugewiesen.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 4

Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Verwendung der Mittel, Budgetierung Fonds für eine Munot-Glocke 4500.3

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Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei dem für das Baureferat zuständige Mitglied des Stadtrates. 2 Das zuständige Mitglied stellt Antrag an den Stadtrat.

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Art. 6

1 Das Gesuch für die Anschaffung einer Munot-Glocke aus diesem Fonds hat folgende formellen Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger technischer Ausführung; b. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; c. Finanzierungsplan.

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Art. 8

1 Die Aufsicht über den "Fonds für eine Munot-Glocke" übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 9

Der Stadtrat löst den "Fonds für eine Munot-Glocke" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Aufsicht, Bericht erstattung Auflösung Inkrafttreten

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