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Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk

Zürich (city) · 236.870 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Elektrizitätswerk 236.870
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung bei Gebäuden und Anlagen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) gemäss Anhang.

Art. 2

Die Videoüberwachung nach diesem Reglement bezweckt den Schutz und die Sicherheit von Personen, Gebäuden und Infrastruktur der im Anhang bestimmten Bereiche und sichert Beweismittel zur Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Ansprüche.

Art. 3

1 Im Anhang werden die überwachten Bereiche und die Betriebszeiten bezeichnet. 2 Die Videoüberwachung erfolgt ohne Ton. 3 Die Qualität der Videoüberwachung kann so gewählt werden, dass Personen und Fahrzeuge identifiziert werden können.

Art. 4

Vor Ort wird mit Piktogrammen auf die Videoüberwachung hingewiesen.

Art. 5

Für die Videoüberwachung ist die Direktorin oder der Direktor des ewz verantwortlich.

Art. 6

1 Videoaufzeichnungen dürfen eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist. 2 Im Falle eines Ereignisses gemäss Abs. 1 beantragt die oder der Betriebsleitende des jeweiligen Standorts bei der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdiensts des ewz schriftlich die Einsichtnahme mit Angabe der einsichtnehmenden Personen, des konkreten Anlasses und des überwachten Bereichs sowie die allfällige vorläufige Sicherung der Aufzeichnungen. 1 AS 236.100 Geltungsbereich Zweck Umfang und Art Kennzeichnung Verantwortung Einsichtnahme 2Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk236.870 3 Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdiensts entscheidet schriftlich über die Einsichtnahme, wobei der im ewz für den Datenschutz verantwortlichen Person eine Kopie des Entscheids zugestellt wird.

Art. 7

1 Über alle Zugriffe auf Aufzeichnungen ist nach der Einsichtnahme durch eine Person, die Einsicht genommen hat, ein schriftlicher Bericht zu verfassen und der Leiterin oder dem Leiter des Rechtsdiensts des ewz sowie der im ewz für den Datenschutz verantwortlichen Person zuzustellen. 2 Der Bericht hat folgende Angaben zu enthalten: a. Zeitpunkt der Bewilligung; b. einsichtnehmende Personen; c. Zeitraum und Umfang des gesichteten und ausgewerteten Bildmaterials; d. Sachverhaltsfeststellung; e. empfohlene Massnahmen.

Art. 8

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet werden.

Art. 9

1 Die Videoaufzeichnungen werden automatisch spätestens nach 15 Tagen seit der Aufzeichnung gelöscht oder überschrieben. 2 Aufzeichnungen dürfen zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche in Abweichung von Abs. 1 so lange gespeichert werden, wie es zu diesem Zweck erforderlich ist.

Art. 10

1 Der Zugriff auf die Aufnahmen wird durch restriktive Zutritts- und Zugriffsrechte sichergestellt. 2 Die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eingesetzten Technologien entsprechen dem aktuellen technischen Stand und stellen sicher, dass unberechtigte Datentransfers ausgeschlossen und die Aufzeichnungen bis zu ihrer Löschung in unveränderter Form verfügbar sind. 3 Sämtliche Zugriffe auf die Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert. Die Protokolldaten umfassen die Person, die Zugriff genommen hat, die Aufzeichnung, auf die zugegriffen wurde, die Bearbeitung der Aufzeichnung sowie den vom Zugriff betroffenen Zeitraum. Die Protokolldaten werden in unveränderbarer Form mindestens 12 Monate aufbewahrt. Auf die Protokolldaten darf nur auf Anordnung der Direktorin oder des Direktors des ewz zugegriffen werden. Dokumentation Verwendung Aufbewahrung und Löschung Sicherheitsmassnahmen 3Reglement Videoüberwachung

Art. 11 Elektrizitätswerk 236.870

Jede Änderung dieses Reglements oder des Anhangs ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung vorzulegen.

Art. 12

Das Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk vom 25. Juli 2019 wird aufgehoben.

Art. 13

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. Änderung des Reglements Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten 4Reglement Videoüberwachung Elektrizitätswerk236.870 Anhang Videoüberwachung Elektrizitätswerk Überwachte Bereiche und Betriebszeiten Standort Kamera Überwachter Bereich Betriebszeiten für die Aufzeichnung Unterwerk Auwiesen Aubruggweg 21 8050 Zürich Einfahrtstor zum Haupteingang des UW Auwiesen / Aubrugg und Freileitergebäudes sowie der unmittelbar davor verlaufende Abschnitt des Aubruggwegs Mo – Fr: 17.00 – 06.00 Uhr Sa – So: 00.00 – 24.00 Uhr 365 Tage im Jahr Werkhof Herdern Pfingstweidstr. 85 8005 Zürich Hauptschiebetor bei Haupteinfahrt Mo – Fr: 16.00 – 06.30 Uhr Sa – So: 00.00 – 24.00 Uhr 365 Tage im Jahr

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