§ 43 die Zeitdauer und die Höhe der Arbeitsmarktzulage fest. *
Naturalleistungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie
die Direktionen der unselbstständigen Anstalten entscheiden, ob für Mahlzeiten, die
am Arbeitsort eingenommen werden müssen und zu Lasten des Arbeitgebers gehen,
Abzüge vom Lohn vorgenommen werden. Die Höhe der Abzüge bestimmt sich nach
den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetzgebung. *
2 Der Mietzins für Dienstwohnungen wird durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgelegt, soweit dieses die Kompetenz nicht an andere Stellen übertragen
hat; allfällige Inkonvenienzen durch die Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung zu
benutzen, können in Absprache mit den für die Anstellung zuständigen Stellen durch
einen Mietzinsabzug gemäss den Richtlinien des Regierungsrates berücksichtigt werden. *
3 Die Lohnabzüge werden im Anstellungsvertrag festgelegt.
§ 44
Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1 Krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen im gleichen Kalenderjahr
werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet. *
2 Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung
für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begründet. *
3 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so können die Vorgesetzten ein
Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann
bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden. *
§ 45
Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst
1 Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen
Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.
8. Organisation des Personalwesens
§ 46
Aufgaben und Kompetenzen von HR Aargau *
1 HR Aargau unterstützt den Regierungsrat in Fragen der Personalpolitik. Sie erbringt
Dienstleistungen für die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie für die unselbstständigen Anstalten. Sie formuliert die Grundlagen
der Personalentwicklung und organisiert Bildungsveranstaltungen. Sie sorgt für einen
einheitlichen Vollzug der personal- und lohnrechtlichen Bestimmungen und ist zuständig für ein entsprechendes Controlling. *
§ 47
Aufgaben und Kompetenzen der Personalverantwortlichen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung bezeichnen ihre Personalverantwortlichen. *
2 Die Personalverantwortlichen sind im Rahmen der personalpolitischen und personalrechtlichen Vorschriften sowie der departementalen Regelungen zuständig für die
Belange des Personalwesens.
9. Rechtsschutz 12)
§ 48
Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
1 In der Form der Verfügung werden erlassen:
a) Einreihung in die Lohnstufe,
b) Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen,
c) Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme
von öffentlichen Ämtern,
d) Disziplinarmassnahmen,
e) Auflösung des Beamtenverhältnisses aus wichtigen Gründen,
f) Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken.
2 Alle anderen personalrechtlichen Belange sind vertraglich zu regeln.
§ 49
Schlichtungskommission
a) Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die
§ 50 Mitglieder der Schlichtungskommission auf 4 Jahre. *
b) Sekretariat
1 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der Schlichtungskommission.
§ 52 § 51 * …
d) Entschädigung
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungskommission richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret 13).
2 Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission richtet sich
nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 2010 14). *
12) Inkrafttreten: 1. November 2000
13) SAR 165.130
14) SAR 155.560
§ 53
e) Besetzung
1 Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der
Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusammen.
2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt ein Mitglied der
Schlichtungskommission den Vorsitz.
§ 54
Schlichtungsverfahren
a) Einleitung
1 Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich einzureichen. Die Eingabe muss den Sachverhalt darlegen sowie einen Antrag und eine
Begründung enthalten.
§ 55
b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel
1 Die Parteien haben die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen
einzureichen.
2 Die Schlichtungskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen und kann die Parteien und
von diesen bezeichnete Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen
und einen Augenschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
§ 56
c) Empfehlung
1 Die Schlichtungskommission eröffnet den am Verfahren Beteiligten das Ergebnis
spätestens 3 Monate nach Eingang des Gesuches in schriftlicher Form. Die Empfehlung enthält folgende Angaben:
a) Datum,
b) Besetzung der Schlichtungskommission,
c) Parteien,
d) Anträge und Begründung,
e) Erwägungen der Schlichtungskommission,
f) Ergebnis,
g) Bezeichnung der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel,
h) Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 57
Aufhebung geltenden Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der
Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 19. Juni 1972 15);
b) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Angestellten in staatlichen Anstalten (Angestelltenverordnung) vom 12. Januar 1972 16);
c) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Aushilfen
vom 7. März 1969 17);
d) * die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Handwerker,
Chauffeure und Arbeiter sowie der Strassenwärter des Baudepartementes (Personalverordnung Regiebetriebe) vom 5. März 1973 18), mit Ausnahme von § 11
Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie § 13 Abs. 4;
e) die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Abwarte in
den staatlichen Gebäuden vom 18. Dezember 1969 19);
f) die Verordnung über das Dienstverhältnis der Staatsförster, Forstwarte und
Waldarbeiter der Staatsforstverwaltung (Forstpersonalverordnung) vom 13. Januar 1975 20).
§ 58
Änderung geltenden Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau
und Mann vom 3. Juli 1996 21) wird wie folgt geändert: 22)
Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 58a * Publikation von Änderungen
1 Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.