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Verordnung über den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei der Kantonspolizei als Pilotversuch

Basel-Stadt · 153.275 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16

16 provisions

§ 1

Zweck 1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten für das Bearbeiten von besonderen Personendaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) bei der Kantonspolizei geregelt.

§ 2

Voraussetzungen 1 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge im Rahmen und für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses ein. 2 Für folgende Einsatzzwecke findet eine Übermittlung der Bild- und Tondaten in Echtzeit statt: a) operative Aufklärung und Erstellen von Lagebildern. b) Not-, Sach- und Personensuche. c) Unterstützung anderer Blaulichtorganisationen bei der Bewältigung von Grossereignissen. 3 Für folgende Einsatzwecke findet neben einer Übertragung der Bild- und Tondaten in Echtzeit eine Aufzeichnung statt: a) Beweissicherung im Rahmen von Strafverfahren. b) Beweissicherung im Rahmen von Polizeieinsätzen sofern die konkrete Gefahr besteht, dass es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommt. 4 Die Kantonspolizei setzt unbemannte Luftfahrzeuge ausserhalb von konkreten Ereignissen für die folgenden Bereiche ein: a) Unterstützung bei der Wartung und Kontrolle von schützenswerter Infrastruktur. b) Herstellung von Präventions-, Rekrutierungs- und Informationsmaterialien. c) Aus- und Weiterbildungen.

§ 3

Einsatzgebiet 1 Das Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt, vorbehalten sind spezialgesetzlicher Regelungen betreffend Flugeinschränkungen oder -verbote.

§ 4

Zuständigkeit 1 Sowohl bei polizeilichen Einsätzen als auch bei Unterstützungseinsätzen für oder in Zusammenarbeit mit Blaulichtorganisationen ist die Kantonspolizei für den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge nach dieser Verordnung zuständig. 1) SG 153.260

§ 5 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275

Anordnungskompetenz 1 Jeder Einsatz eines unbemannten Luftfahrzeuges muss vorgängig durch die zuständige Einsatzleitung angeordnet werden. * 2 Die Anordnung umfasst mindestens den Einsatzzweck nach § 2, und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes sowie die Art der Bild- und Tonaufnahmen nach § 9. Erfolgt während eines Einsatzes eine Änderung des Einsatzzwecks, wird diese Änderung protokolliert. 3 Die Anordnungskompetenz im Rahmen von Strafverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007. 4 Einsätze nach § 2 Abs. 4 werden durch die zuständige Abteilungsleitung angeordnet. 2. Betrieb

§ 6

Technische Bestimmungen 1 Die unbemannten Luftfahrzeuge operieren entsprechend den bundesgesetzlichen Vorgaben über die Luftfahrt.

§ 7

Steuerung 1 Die Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch geschultes Personal der Kantonspolizei gesteuert. 2 Die Kantonspolizei legt die Zuständigkeiten, Organisation und Ausbildung der Pilotinnen bzw. Piloten fest.

§ 8

Erkennbarkeit 1 Die unbemannten Luftfahrzeuge sind aufgrund der Beschriftung und farblichen Kennzeichnung erkennbar der Kantonspolizei zuzuordnen. 2 Die Pilotinnen bzw. Piloten sind durch entsprechende Kleidung oder Kennzeichnung als solche erkennbar. 3 Die Start- und Landezonen der unbemannten Luftfahrzeuge werden mittels einer Bodenmarkierung gekennzeichnet. 4 Vorbehalten Abs. 5 wird bei einer Übertragung oder Aufzeichnung von Bild- und Tondaten die Beleuchtung des unbemannten Luftfahrzeuges aktiviert. 5 Wenn die Erkennbarkeit die zielkonforme Durchführung polizeilicher Massnahmen ernsthaft gefährden oder verunmöglichen würde, kann diese auf Anordnung einer Dienstoffizierin bzw. eines Dienstoffiziers oder des Kommandopiketts eingeschränkt werden.

§ 9

Erstellung von Bildaufnahmen 1 Die Bild- und Tondaten werden während des Einsatzes durchgehend und in Echtzeit an die Pilotin bzw. den Piloten gesendet. 2 Die Darstellung der Bild- und Tondaten in Echtzeit erfolgt zusätzlich zuhanden der Einsatzleitung. 3 Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 4 können die Bild- und Tondaten sowie Aufzeichnungen bei den Mitar - beitenden der zuständigen Abteilung dargestellt werden. 4 Eine Aufzeichnung von Bild- und Tondaten erfolgt auf dem internen Speicher des unbemannten Luftfahrzeuges oder den Servern der Kantonspolizei. 3. Datenschutz und Informationssicherheit

§ 10

Informationssicherheit 1 Die Verbindung zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Pilotin bzw. dem Piloten sowie die Übermittlung an die Server der Kantonspolizei sind durch Verschlüsselung geschützt. 2 Bild- und Tondaten werden auf den Servern in den nicht öffentlich zugänglichen Rechnerräumen der Kantonspolizei gespeichert.

§ 11 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275

Zugang in Echtzeit 1 Bei Unterstützungseinsätzen nach § 2 Abs. 2 lit. c kann die Kantonspolizei die Bild- und Tondaten anderen Blaulichtorganisationen, die unmittelbar am Ereignis beteiligt sind, zugänglich machen.

§ 12

Auswertung 1 Der Zugriff auf die aufgezeichneten Bild- und Tondaten ist auf bestimmte Mitarbeitende der Kantonspolizei begrenzt und erfolgt in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei. 2 Eine Auswertung erfolgt ausschliesslich auf vorherige Anordnung des Kommandopiketts, der Dienstoffizierin bzw. des Dienstoffiziers, der Staatsanwaltschaft oder des bzw. der Datenschutz-beauftragten der Kantonspolizei. 3 Erfolgt die Auswertung im Rahmen eines Strafverfahrens, sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 anwendbar. 4 Auswertungen bzw. Verwertungen und Verwendungen von Aufnahmen nach § 2 Abs. 4 werden durch die den Einsatz in Auftrag gebende Abteilungsleitung angeordnet.

§ 13

Herausgabe 1 Die Herausgabe von aufgezeichneten Bild- und Tondaten erfolgt vorbehalten Abs. 2 ausschliesslich zur Verwendung in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren sowie im Rahmen des Rechts auf Zugang zu den eigenen Personendaten der betroffenen Personen. 2 Sind Aufzeichnungen für die Aufgabenerfüllung anderer Blaulichtorganisationen zwingend erforderlich, können diese auf vorgängige, schriftliche Anfrage herausgegeben werden. 3 Vorbehalten der Vorgaben der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist für die Herausgabe die Dienstoffizierin bzw. der Dienstoffizier, das Kommandopikett oder die bzw. der Datenschutzbeauftragte der Kantonspolizei zuständig.

§ 14

Löschfristen 1 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 3 sind binnen 96 Stunden zu löschen, sofern sie nicht für die Strafverfolgung benötigt werden. 2 Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 4 lit. b und c dieser Verordnung sowie § 59 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 werden nach den Vorgaben des IDG gelöscht. 4. Dauer und Evaluation

§ 15

Dauer des Pilotversuches 1 Der Pilotversuch dauert bis zum 15. Mai 2029. *

§ 16

Evaluation 1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotversuchs. Schlussbestimmung Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am 16. Mai 2026 in Kraft und ist bis zum 15. Mai 2029 befristet. Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.04.2024 15.05.2024 Erlass Erstfassung KB 11.05.2024 14.04.2026 16.05.2026 § 5 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 14.04.2026 16.05.2026 § 15 Abs. 1 geändert KB 18.04.2026 Regierung und Verwaltung / Verwaltungsgebühren 153.275 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.04.2024 15.05.2024 Erstfassung KB 11.05.2024 § 5 Abs. 1 14.04.2026 16.05.2026 geändert KB 18.04.2026 § 15 Abs. 1 14.04.2026 16.05.2026 geändert KB 18.04.2026

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