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6 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich
1 Dieses Reglement ordnet die Besoldungen und die Anstel-lungsbedingungen für das landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Personal des städtischen Gutsbetriebes.
2 Die Vorschriften des Personalrechts, der Besoldungsverordnung und weiterer Erlasse über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals finden Anwendung, soweit dieses Reglement
keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 2 II. Arbeitszeit/Ruhetage (arbeitsfreie Tage)
1 Bedingt durch saisonale Schwankungen ist die wöchentliche Arbeitszeit von 49 Stunden im Jahresdurchschnitt zu erreichen. Die Arbeitszeit ist, wo möglich, auf 5 Tage pro Woche zu
verteilen.
2 Die Gestaltung der Dienstpläne erfolgt durch die Betriebsmeisterin/den Betriebsmeister.
Art. 3
1 Das Personal hat, unabhängig von der jeweiligen Kalendersituation, Anspruch auf sämtliche arbeitsfreien Tage gemäss
Art. 77 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.
2Für Teilzeitangestellte sind die Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
1 AS 43, 485.
2 AS 41, 291.
3 AS 41, 374.
Geltungsbereich
Arbeitszeit/
Jahresarbeitszeitmodell
Ruhetage
(arbeitsfreie
Tage)
2Gutsbetriebsreglement 2000
177.640
Art. 4 III. Einreihung/Besoldung und Amtsbezeichnung
1 Das landwirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht:
Amtsbezeichnung Besoldungsklassen
Landarbeiterin/Landarbeiter 35 – 26
Landwirtin/Landwirt 25 – 20
Landwirtschaftliche Vorarbeiterin/
Landwirtschaftlicher Vorarbeiter 20 – 19
Betriebsmeisterin/Betriebsmeister 15 – 13
2 Das hauswirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht:
Amtsbezeichnung Besoldungsklassen
Hauswirtschaftsangestellte/
Hauswirtschaftsangestellter 25 – 23
3 Anfangseinreihungen und Beförderungen richten sich nach den
Grundsätzen der Vorschriften über die Einreihung von Stellen
und die Beförderungen in der Stadtverwaltung (Beförderungsvorschriften).
4 Lohnzuschläge für Überzeit, Nacht und Sonntagsarbeit werden nicht ausgerichtet.
Art. 5
Die durch den Betrieb zur Verfügung gestellte Unterkunft
und die bezogenen Mahlzeiten werden nach den durch den
Stadtrat festgesetzten Ansätzen mit der Besoldung verrechnet.
Art. 6 IV. Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000
in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 2. September 19874.
4 AS 39, 188.
Besoldungseinreihungen/
Amtsbezeichnungen
Abzüge für
Unterkunft
und Naturalleistungen