Law

Reglement über die Anstellungsbedingungen des landwirtschaftlichen und des hauswirtschaftlichen Personals des städtischen Gutsbetriebes (Gutsbetriebsreglement 2000) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 177.640 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2000-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 019bc44f65f9d1db3fd25b64bfc448a51dec929fa24b2c1dfa8934c1b0ca57bb

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich
  2. Art. 2 II. Arbeitszeit/Ruhetage (arbeitsfreie Tage)
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Einreihung/Besoldung und Amtsbezeichnung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 IV. Inkraftsetzung

6 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich

1 Dieses Reglement ordnet die Besoldungen und die Anstel-lungsbedingungen für das landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Personal des städtischen Gutsbetriebes. 2 Die Vorschriften des Personalrechts, der Besoldungsverordnung und weiterer Erlasse über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals finden Anwendung, soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 2 II. Arbeitszeit/Ruhetage (arbeitsfreie Tage)

1 Bedingt durch saisonale Schwankungen ist die wöchentliche Arbeitszeit von 49 Stunden im Jahresdurchschnitt zu erreichen. Die Arbeitszeit ist, wo möglich, auf 5 Tage pro Woche zu verteilen. 2 Die Gestaltung der Dienstpläne erfolgt durch die Betriebsmeisterin/den Betriebsmeister.

Art. 3

1 Das Personal hat, unabhängig von der jeweiligen Kalendersituation, Anspruch auf sämtliche arbeitsfreien Tage gemäss Art. 77 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht. 2Für Teilzeitangestellte sind die Bestimmungen sinngemäss anzuwenden. 1 AS 43, 485. 2 AS 41, 291. 3 AS 41, 374. Geltungsbereich Arbeitszeit/ Jahresarbeitszeitmodell Ruhetage (arbeitsfreie Tage) 2Gutsbetriebsreglement 2000 177.640

Art. 4 III. Einreihung/Besoldung und Amtsbezeichnung

1 Das landwirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht: Amtsbezeichnung Besoldungsklassen Landarbeiterin/Landarbeiter 35 – 26 Landwirtin/Landwirt 25 – 20 Landwirtschaftliche Vorarbeiterin/ Landwirtschaftlicher Vorarbeiter 20 – 19 Betriebsmeisterin/Betriebsmeister 15 – 13 2 Das hauswirtschaftliche Personal wird wie folgt eingereiht: Amtsbezeichnung Besoldungsklassen Hauswirtschaftsangestellte/ Hauswirtschaftsangestellter 25 – 23 3 Anfangseinreihungen und Beförderungen richten sich nach den Grundsätzen der Vorschriften über die Einreihung von Stellen und die Beförderungen in der Stadtverwaltung (Beförderungsvorschriften). 4 Lohnzuschläge für Überzeit, Nacht und Sonntagsarbeit werden nicht ausgerichtet.

Art. 5

Die durch den Betrieb zur Verfügung gestellte Unterkunft und die bezogenen Mahlzeiten werden nach den durch den Stadtrat festgesetzten Ansätzen mit der Besoldung verrechnet.

Art. 6 IV. Inkraftsetzung

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 2. September 19874. 4 AS 39, 188. Besoldungseinreihungen/ Amtsbezeichnungen Abzüge für Unterkunft und Naturalleistungen

← Find another law