Art. 1 I. Regional- und Ortsplanungen (1.)
Zuständigkeit 1 Zuständig für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Kosten von Orts- und
St. Gallen · 737.51 · ordinance
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Zuständigkeit 1 Zuständig für die Gewährung von Staatsbeiträgen an die Kosten von Orts- und
Gesuche 1 Den Gesuchen sind alle in Art. 28 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung I zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues3 angeführten sowie weitere zweckdienliche Unterlagen beizufügen. 2 Aus der Begründung des Gesuches soll hervorgehen, dass das Planungsgebiet zweckmässig abgegrenzt und die Koordination mit den Nachbargebieten gewährleistet ist.
Beitragszusicherung 1 Das Bau- und Umweltdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung eines Staatsbeitrages erfüllt sind und stellt Antrag auf Gewährung eines Bundesbeitrages.* 1 sGS 737.5. 2 nGS 5, 135. In Vollzug ab 15. Mai 1967. 3 Aufgehoben, nunmehr eidgV (1) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Februar 1966, SR 842.1. nGS 5, 135 737.51 II. Wohnungsbau4 (2.) 1. Allgemeines (2.1.)
Zuständigkeit 1 Der Vollzug der eidgenössischen5 und kantonalen6 Vorschriften obliegt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, der kantonalen Zentralstelle für Wohnungsbau. 2. Beiträge an die Kapitalverzinsung von Wohnungen (2.2.)
Einkommensgrenze 1 Für die Höhe und für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens, das für den Bezug einer durch Beiträge an die Kapitalverzinsung verbilligten Wohnung massgebend ist, gelten die Vorschriften des Bundes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues.7* 2 Die politischen Gemeinden können niedrigere Einkommensgrenzen festsetzen. Art. 16 Abs. 2 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues8 gilt in jedem Fall. 3 …*
Vermietung und Verkauf der Wohnungen 1 Als Mieter oder Eigentümer verbilligter Wohnungen sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. 2 Die Grössenordnung der Wohnung soll der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder entsprechen.9 4 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; eidgV (2) dazu, SR 842.2; eidgenössisches Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz, SR 843; GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5. 5 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; eidgV (1) und eidgV (2) dazu, SR 842.1 und SR 842.2. 6 GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5. 7 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; eidgV (1) und eidgV (2) dazu, SR 842.1 und SR 842.2. 8 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 9 Vgl. Art. 6 ff. und 14 ff. der eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Februar 1966, SR 842.2. 737.51 3 Der Gemeinderat kann Untermiete gestatten, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
Angemessenheit der Landkosten 1 Die Landkosten gelten in der Regel dann als übersetzt, wenn sie mit den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss Art. 11 der Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues10 betragen.
Einreichung 1 Gesuche um Kapitalzinsbeiträge sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie mit schriftlicher Begründung und Zusicherung des Gemeindebeitrages an die Zentralstelle für Wohnungsbau zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes weiterleitet.* 2 Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung wesentlichen, insbesondere die in Art. 39 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues11 erwähnten Unterlagen beizufügen.
Vorabklärung 1 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und anderer in Betracht zu ziehender Umstände auf entsprechendes Gesuch hin ein vorläufiger Entscheid über die Möglichkeit der Gewährung von Staatsbeiträgen mitgeteilt. 2 Wünscht der Bauherr vom Kanton eine Vorabklärung, ob für ein Bauvorhaben grundsätzlich Bundeshilfe in Betracht kommt, so hat er der Zentralstelle für Wohnungsbau alle in Art. 38 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues12 erwähnten Unterlagen einzureichen. 10 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 11 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 12 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 737.51
Zusicherung 1 Über die Zusicherung von Staatsbeiträgen entscheidet das Bau- und Umweltdepartement.*
Definitiver Entscheid 1 Der Entscheid über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird dem Gesuchsteller durch die Zentralstelle für Wohnungsbau schriftlich eröffnet. 2 Hierauf hat er innert zwei Monaten schriftlich zu erklären, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annehmen will.
Beiträge Dritter 1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgeber, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen, die eine Leistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Grossratsbeschlusses über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues13 übernehmen14, haben dies zuhanden des Bau- und Umweltdepartementes schriftlich zu erklären.*
Auszahlung 1 Die Staatsbeiträge und die Zuwendungen des Bundes werden der politischen Gemeinde je im Juni und Dezember überwiesen. 2 Die Gemeinde hat die Beiträge zusammen mit der Gemeindeleistung dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen. 3 Der Empfänger hat der Zentralstelle für Wohnungsbau den Empfang des ausgerichteten Gesamtbetrages schriftlich zu bestätigen.
Mutationen 1 Solange Kapitalzinsbeiträge ausgerichtet werden, hat die Gemeinde sämtliche Handänderungen, Mieterwechsel oder andere für die Beurteilung der Beitragsleistung massgebende Änderungen der Zentralstelle für Wohnungsbau innert Monatsfrist unaufgefordert zu melden. 13 sGS 737.5. 14 Vgl. Art. 22 der eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 22. Februar 1966, SR 842.2. 737.51 2 Die Zentralstelle für Wohnungsbau trifft die erforderlichen Massnahmen, allenfalls im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Büro für Wohnungsbau.
Zweckentfremdung 1 Die Gemeinden haben der Zentralstelle für Wohnungsbau Wahrnehmungen über Zweckentfremdung sofort zu melden. 2 Wird eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 23 und 24 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues15 festgestellt, so kann der Staatsbeitrag im gleichen Ausmass wie der Bundesbeitrag gekürzt oder die Ausrichtung ganz eingestellt werden. 3 Gemeinden oder Dritte können ihre Beitragsleistungen ebenfalls entsprechend kürzen oder einstellen.
Festsetzung der Mietzinse 1 Die erstmalige Festsetzung der Mietzinse erfolgt durch die Zentralstelle für Wohnungsbau. 2 Die Zentralstelle für Wohnungsbau entscheidet auch über Gesuche um Erhöhung der Mietzinse, sofern nicht besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 7 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues16 vorliegen. 3 Die Gemeinden erhalten von den Entscheiden Kenntnis. 3. Darlehens- und Bürgschaftsgesuche (2.3.)
Bürgschaftsgesuche 1 Werden Bürgschaften des Bundes17 nachgesucht, so hat die Bauherrschaft der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen. 2 Diesem sind die in Art. 40 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues18 erwähnten Unterlagen und Begründungen beizufügen. 15 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 16 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 17 Vgl. Art. 13 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842. 18 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 737.51
Darlehensgesuche 1 Werden Darlehen des Bundes19 nachgesucht, so hat das Finanzinstitut der Zentralstelle für Wohnungsbau ein Gesuch im Doppel einzureichen. 2 Diesem sind die in Art. 41 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung II zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues20 erwähnten Unterlagen beizufügen.
Ergänzendes Recht 1 Soweit der Grossratsbeschluss über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues21 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, sind auf die Beiträge des Staates und der politischen Gemeinden die Vorschriften des Bundes22 sachgemäss anwendbar.
Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 15. Mai 1967 angewendet. 19 Vgl. Art. 14 des BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; Art. 5 des GRB über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues, sGS 737.5. 20 Aufgehoben, nunmehr eidgV (2) über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 21 sGS 737.5. 22 Vgl. BG über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965, SR 842; eidgV (1) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.1, und eidgV (2) dazu vom 22. Februar 1966, SR 842.2. 737.51 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 135 02.05.1967 15.05.1967 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45 30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45 30.01.1973 keine Angabe Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 02.05.1967 15.05.1967 Erlass Grunderlass 5, 135 30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 1 geändert 9, 45 30.01.1973 keine Angabe Art. 5, Abs. 3 aufgehoben 9, 45 29.06.2021 01.10.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 3, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 8, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021 Art. 12, Abs. 1 geändert 2021-066