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Reglement über die Erteilung von Näher- oder Grenzbaurechten durch die Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 700.7 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

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11 provisions

Art. 1

Dieses Reglement bezweckt eine einheitliche Regelung zur Erteilung (Verfahren und Entschädigung) von Näher- oder Grenzbaurechten gegenüber Grundstücken im Eigentum der Einwohnergemeinde Schaffhausen (im Folgenden: Stadt).

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Art. 2

Für den Vollzug des vorliegenden Reglements ist das Finanzreferat zuständig.

Propose a change

Art. 3

Die Stadt kann gegenüber Grundstücken im Finanz- und Verwaltungsvermögen Näher- oder Grenzbaurechte erteilen. Ausgenommen sind Verkehrsflächen.

Propose a change

Art. 4

1 Wer gegenüber einem Grundstück im städtischen Eigentum ein Näher- oder Grenzbaurecht beantragen möchte, hat ein schriftliches Gesuch bei der Immobilienabteilung einzureichen. 2 Das Gesuch muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten: a) Aktueller Situationsplan und Grundbuchauszug; b) Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage; Zweck Zuständigkeit Grundsatz Einreichung Gesuch und Gesuchsunterla gen Reglement Näher- oder Grenzbaurecht 700.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2019) 2 c) Schnitt- und Fassadenpläne mit Angaben der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenze sowie des massgeblichen Höhenbezugspunktes; d) Grundrissplan aller Geschosse mit Angaben der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse; e) Angaben über die Umgebungsgestaltung; f) Angaben über die Materialisierung der Fassaden. 3 Die zuständige Behörde ist befugt, nötigenfalls Ergänzungen zu verlangen.

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Art. 5

1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch und definiert bei Zustimmung die relevanten Rahmenbedingungen, welche zu integrierendem Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages werden. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Näher- oder Grenzbaurechts.

Propose a change

Art. 6

1 Die Entschädigung für die Erteilung des Näher- oder Grenzbaurechts wird unter Berücksichtigung des verbesserten oder entgehenden Nutzwerts abschliessend durch das Kantonale Amt für Grundstückschätzungen (AGS) festgelegt, wobei der höhere Wert massgeblich ist. 2 Bei nicht ertragsgenerierenden Bauten und Anlagen erfolgt die Berechnung der Entschädigung nach dem absoluten Landwert. 3 Liegen die beteiligten Grundstücke in unterschiedlichen Zonen, ist für die Ermittlung der Entschädigung das Grundstück mit der höheren Ausnützung gemäss geltendem Zonenplan massgeblich.

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Art. 7

1 Das Näher- oder Grenzbaurecht wird von der Stadt ausschliesslich im Hinblick auf ein konkretes Projekt und unter Einräumung eines Gegenrechts erteilt. 2 Das der Stadt gewährte Gegenrecht ist grundsätzlich nicht projektbezogen, sondern unbeschränkt zu erteilen.

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Art. 8

1 Zur Festlegung des Umfangs und der Lage des Näher- oder Grenzbaurechts sind dem Dienstbarkeitsvertrag als integrierender Bestandteil ein Situationsplan oder eine Messurkunde des Kantonalen Vermessungsamtes sowie die Baupläne beizufügen. Prüfung Wirkung Reglement Näher- oder Grenzbaurecht 700.7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2019) 3 2 Das Näher- oder Grenzbaurecht ist öffentlich zu beurkunden und im Grundbuch einzutragen. 3 Die gesuchstellende Person hat zum Beurkundungszeitpunkt ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen oder einen Zahlungsnachweis über den gesamten Entschädigungsbetrag (Art. 6) sowie der unter Art. 9 aufgeführten Gebühren und Kosten beizubringen.

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Art. 9

1 Die gesuchstellende Person trägt ihre Aufwendungen selbst. 2 Für die von der Stadt erbrachten Dienstleistungen werden Gebühren erhoben (Verwaltungsgebührenverordnung, RSS 200.1). 3 Die Gebühren zur grundbuchlichen Eintragung, allfällige Vermessungsgebühren und die Kosten der Bewertungen durch das AGS sind von der gesuchstellenden Person zu tragen.

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Art. 10

1 Dem Dienstbarkeitsvertrag entgegenstehende zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen gehen vor. 2 Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Realisierbarkeit des Bauvorhabens in Anwendung der geltenden Bauvorschriften.

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Art. 11

1 Dieses Reglement tritt am 01. April 2018 in Kraft. 2 Es ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen. Fussnoten: 1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 4. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019. Gebühren und Kosten Anwendbares Recht Inkrafttreten

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