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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

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Contents: 4 provisions
  1. I.
  2. II.
  3. III.
  4. Schlussformel

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4 provisions

I.

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes, - der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie, - der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, - der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, - der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, - der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung, b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2 - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, - der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung, c) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) - den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, - der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion, - der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie, jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.

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II.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.

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