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In force since 1975-01-01, as the publisher states.
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5 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 19741
Diese Verordnung regelt Sonderfragen im Zusammenhang mit der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer, einer
Liegenschaftensteuer und einer Handänderungssteuer gemäss
dem Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (einschliesslich der späteren Änderungen).
Art. 2
Die Liegenschaftensteuer ist jeweils am 1. September
zur Zahlung fällig.
Art. 3
1 Die Steuereinschätzungen werden von der Kommission für Grundsteuern vorgenommen.
2 Die Kommission entscheidet auch über Steuerbefreiungen und
Nachsteuern sowie über Streitigkeiten beim Steuerbezug und
über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechtes für
Grundsteuern.
Art. 4
1 Die Kommission für die Grundsteuern besteht aus dem
Finanzvorstand als Vorsitzendem, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Das Protokoll führt ein Beamter des städtischen
Steueramtes.
2 Die Kommission wird vom Stadtrat gewählt. Städtische Arbeitnehmer sind nicht wählbar.
Art. 5
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. Januar 1953.2
1 BS 1, 599.
2 AS 28, 197.