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Verordnung über die Grundsteuern Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 631.710 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 19741
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 19741

Diese Verordnung regelt Sonderfragen im Zusammenhang mit der Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer, einer Liegenschaftensteuer und einer Handänderungssteuer gemäss dem Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 (einschliesslich der späteren Änderungen).

Art. 2

Die Liegenschaftensteuer ist jeweils am 1. September zur Zahlung fällig.

Art. 3

1 Die Steuereinschätzungen werden von der Kommission für Grundsteuern vorgenommen. 2 Die Kommission entscheidet auch über Steuerbefreiungen und Nachsteuern sowie über Streitigkeiten beim Steuerbezug und über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechtes für Grundsteuern.

Art. 4

1 Die Kommission für die Grundsteuern besteht aus dem Finanzvorstand als Vorsitzendem, vier Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Das Protokoll führt ein Beamter des städtischen Steueramtes. 2 Die Kommission wird vom Stadtrat gewählt. Städtische Arbeitnehmer sind nicht wählbar.

Art. 5

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 28. Januar 1953.2 1 BS 1, 599. 2 AS 28, 197.

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