Zweck
1 Dieses Gesetz führt die Gesetzgebung des Bundes über den Zivilstand aus;
es hat daher zum Ziel:
a) die für das Zivilstandswesen zuständigen Behörden und das anwendbare Verfahren zu bezeichnen;
b) die Zivilstandsämter zu organisieren;
c) das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten zu regeln;
d) die Aufsicht über die Zivilstandsämter zu regeln.
2 Es enthält ausserdem die kantonalen Bestimmungen über das Zivilstandswesen.
Art. 2
Grundsatz
1 Die Tätigkeiten auf dem Gebiet des Zivilstandswesens sind eine Aufgabe
des Staates.
2 Organisation
2.1 Einziger Amtskreis
Art. 3
1 Der Kanton bildet einen einzigen Zivilstandskreis mit Sitz in Freiburg (Zivilstandsamt des Kantons Freiburg).
2 Die Tätigkeit des Zivilstandsamts des Kantons Freiburg wird an mindestens
einem Standort pro Bezirk ausgeführt.
2.2 Behörden
Art. 4
Direktion
1 Die für das Zivilstandswesen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt
über das für das Zivilstandswesen zuständige Amt eine umfassende Aufsicht
im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung aus.
2 Sie nimmt zudem die Kompetenzen wahr, die ihr in diesem Gesetz und seinem Ausführungsreglement übertragen werden.
3 Sie stellt die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten an und vereidigt sie.
Art. 5
Amt
1 Das für das Zivilstandswesen zuständige Amt 2) (das Amt) ist die kantonale
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im Sinne des Bundesrechts.
2 Es nimmt ausserdem die Kompetenzen wahr, die ihm in diesem Gesetz und
dessen Ausführungsreglement übertragen werden, und diejenigen, die nicht
einer anderen Behörde übertragen werden.
Art. 6
Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Tätigkeit
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten nehmen die Aufgaben wahr, die
ihnen vom Bundesrecht im Bereich Zivilstandswesen übertragen werden.
2 Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten üben ihre Tätigkeit gemäss ihrem
Pflichtenheft und den Weisungen des Amtes aus.
3 Sobald sie vereidigt sind, können sie ihre Tätigkeit aufnehmen.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
Art. 7
Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Ernennungsvoraussetzungen
1 Es kann ernannt werden, wer die im Bundesrecht festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für kaufmännische Angestellte oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügt.
Art. 8
Zivilstandsbeamtinnen und -beamte – Administrative Organisation
1 Zivilstandsbeamtinnen und -beamte, die nicht die Aufgaben der kantonalen
Aufsichtsbehörde ausführen, gehören zum Personal des Zivilstandsamts des
Kantons Freiburg.
2.3 Amtsräume für die Durchführung von Trauungen und die
Art. 9 Begründung eingetragener Partnerschaften
1 Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften finden grundsätzlich im offiziellen Amtsraum statt, der zum
gewählten Standort gehört.
2 Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften können auch in anderen Räumen, die vom Amt zuvor gutgeheissen worden sind, stattfinden. Alle mit diesen Amtsräumen verbundenen
Kosten gehen zulasten der Eigentümer. Diese können von den Brautleuten
oder den einzutragenden Partnerinnen oder Partnern eine Benutzungsgebühr
erheben.
3 Die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften können unter den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen an einem anderen Ort als in einem offiziellen oder bewilligten Amtsraum stattfinden.
Art. 10
…
Art. 11
…
Art. 12
…
3 Personal
3.1 Im Allgemeinen
Art. 13
1 Die rechtliche Stellung und das Dienstverhältnis der Zivilstandsbeamtinnen
und -beamten und der im Bereich des Zivilstandswesens angestellten Personen sind in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
3.2 Disziplinarverfahren
Art. 14
Grundsatz
1 Gegen die beim Zivilstandsamt des Kantons Freiburg angestellten Personen,
die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Amtspflichten verletzen, können die von
der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergriffen
werden.
Art. 15
Zuständigkeit
1 Das Amt spricht Amtsenthebungen, Verweise und Bussen aus.
Art. 16
Untersuchung – Grundsatz und Zuständigkeit
1 Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden, die innerhalb von 6 Monaten nach Entdeckung des Vergehens
eröffnet worden sein muss.
2 Die Untersuchung wird vom Amt eröffnet und geführt.
Art. 17
Untersuchung – Eröffnung der Untersuchung
1 Die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung wird der betroffenen Person
schriftlich unter Angabe des ihr vorgeworfenen Vergehens mitgeteilt.
Art. 18
Untersuchung – Untersuchung
1 Das Amt hört die betroffene Person an, gibt ihr Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, und nimmt die rechtserheblichen Beweise auf.
2 Lässt sich der Tatbestand nicht anders aufklären, so kann das Amt Zeugen
einvernehmen oder eine Expertise anordnen.
3 Die als Zeugen aufgebotenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Auskunft geben über alles, was sie über die mit dem Vergehen zusammenhängenden Tatsachen wissen, und die ihnen gestellten Fragen beantworten.
4 Die Einvernahme der betroffenen Person, der Zeugen und der Experten wird
protokolliert. Das Protokoll wird der einvernommenen Person vorgelesen,
worauf diese ihre Aussage unterschreibt.
Art. 19
Abschluss der Untersuchung – Akteneinsicht
1 Das Amt informiert die betroffene Person über den Abschluss der Untersuchung und teilt ihr mit, wo sie die Akten einsehen kann.
2 Die betroffene Person hat das Recht, das Dossier einzusehen.
3 Die Einsichtnahme in gewisse Aktenstücke kann jedoch verweigert werden,
wenn:
a) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verlangt, dass ein
Aktenstück der betroffenen Person gegenüber geheim gehalten wird;
b) es im Interesse einer andern Untersuchung erforderlich ist.
4 Wurde der betroffenen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf dieses zu ihrem Nachteil nur benützt werden, wenn die zuständige Behörde ihr den wesentlichen Inhalt mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern.
Art. 20
Abschluss der Untersuchung – Rechtfertigungsschrift und zusätzliche Untersuchung
1 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über
den Abschluss der Untersuchung eine Rechtfertigungsschrift an das Amt
richten oder eine zusätzliche Untersuchung verlangen.
2 Wenn das Amt dem Antrag auf eine zusätzliche Untersuchung stattgibt, geniesst die betroffene Person die gleichen Rechte wie während der Untersuchung und bei ihrem Abschluss.
Art. 21
Disziplinarverfügung
1 Die Disziplinarverfügung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu eröffnen.
Art. 22
Verjährung
1 Das Recht, eine Disziplinarmassnahme zu verfügen, verjährt nach 18 Monaten seit der Eröffnung der Untersuchung.
2 Diese Frist steht still während der Dauer eines Strafverfahrens sowie während eines Beschwerdeverfahrens gegen die Disziplinarverfügung.
3 In jedem Fall verjährt das Recht zur Verfügung einer Disziplinarstrafe nach
5 Jahren seit der Begehung der vorgeworfenen Verfehlung.
4 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist eine erstinstanzliche Disziplinarverfügung ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
Art. 23
Kosten – Auferlegung
1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens gehen zu Lasten der Person, gegen die
die Disziplinarverfügung erlassen wurde.
2 Wird das Verfahren eingestellt, ohne dass Disziplinarmassnahmen verfügt
wurden, so können die Kosten der Person auferlegt werden, wenn diese durch
ihr Verschulden oder durch ihre Leichtfertigkeit die Eröffnung der Disziplinaruntersuchung verursacht oder ihren Verlauf erschwert hat.
Art. 24
Kosten – Begriff
1 Kosten im Sinne von Artikel 23 sind alle speziell durch die Untersuchung
verursachten Auslagen, namentlich die Honorare für Drittpersonen, die Übersetzungs- und Veröffentlichungskosten sowie die Fahrkosten und Mahlzeitenvergütungen.
Art. 25
Parteientschädigung
1 Ergibt die Untersuchung keine Verfehlung von Dienstpflichten und gab die
betroffene Person weder durch ihr Verschulden noch durch ihre Leichtfertigkeit Anlass zur Untersuchung, so hat sie Anspruch auf eine Entschädigung
der Kosten, die für die Wahrung ihrer Interessen nötig waren.
2 Der betroffenen Person wird eine zusätzliche Entschädigung gewährt, sofern sie infolge der Untersuchung in ihren persönlichen Interessen schwer
verletzt worden ist.
3 Das Gesuch um eine Parteientschädigung muss eingereicht werden, bevor
der Entscheid getroffen wird.
Art. 26
Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gilt für das Disziplinarverfahren das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
4 Zivilstandshandlungen
Art. 27
Weitere Verzeichnisse
1 Der Staatsrat kann vorschreiben, dass zusätzlich zu den vom Bundesrecht
vorgesehenen Verzeichnissen weitere Verzeichnisse geführt werden.
Art. 27a
Namensänderung
1 Das Amt ist dafür zuständig, einer Person die Änderung ihres Namens zu
bewilligen.
Art. 28
Trauungszeiten
1 Der Staatsrat legt die Zeiten für die Trauungen und die Eintragung von Partnerschaften fest.
2 Er berücksichtigt dabei die Erwartungen der Bevölkerung.
Art. 29
…
Art. 29a
…
Art. 29b
Ungültigerklärung wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes
1 Das Amt ist die zuständige Behörde für die Einreichung einer Klage auf
Ungültigerklärung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft wegen eines
unbefristeten Ungültigkeitsgrundes. Es ist gegebenenfalls zur Beschwerde
gegen Entscheidungen der Gerichte in diesem Bereich berechtigt.
2 Die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Staates und der Gemeinden erstatten dem Amt Mitteilung, wenn ihnen in Ausübung ihres Amtes ein Fall von
Eheungültigkeit wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes zur Kenntnis gelangt.
Art. 29c
Adoption
1 Die Direktion ist für die Aussprechung der Adoption zuständig; die Beschwerde an das Kantonsgericht bleibt vorbehalten.
2 Das Friedensgericht ist zuständig für die Zustimmung zur Adoption eines
bevormundeten Kindes.
3 Der Staatsrat regelt das Verfahren auf dem Verordnungsweg. Er bestimmt
ausserdem:
a) die Behörde, die für die Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption zuständig ist;
b) die Behörde, die für die Durchführung der Untersuchung nach Artikel
268a ZGB zuständig ist.
Art. 30
Findelkind
1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, muss das Amt benachrichtigen.
2 Diese Behörde geht nach den Bestimmungen des Bundesrechts vor.
Art. 31
Bestattung, Kremation oder Leichentransport
1 Der Oberamtmann kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Leiche vor
der Anzeige des Todes oder des Leichenfundes bestattet, kremiert oder transportiert wird.
2 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt verfügt über dieselbe Zuständigkeit im Rahmen von Strafverfahren, die sie oder er leitet.
Art. 32
Einordnung und Aufbewahrung von Belegen
1 Das Amt erlässt die Vorschriften für die Einordnung und die Aufbewahrung
von Belegen.
5 Haftpflicht
Art. 33
Zuständige Behörde und Verfahren
1 Die Beurteilung von Haftpflichtansprüchen nach Artikel 46 ZGB richtet
sich nach der Zivilprozessordnung und dem Justizgesetz.
Art. 34
Rückgriff
1 Der Rückgriff des Staates auf die Person, die den Schaden verschuldet hat,
richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer
Amtsträger.
6 Verfahren
6.1 Verwaltungsverfahren
Art. 35
Im Allgemeinen
1 Das Verfahren vor den Zivilstandsbehörden und den zuständigen Beschwerdebehörden richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 36
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten kann beim Amt
Beschwerde geführt werden.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.