Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1 Zusätzlich zu den im Bundesrecht vorgesehenen Mitteilungen melden die
Zivilstandsbeamtinnen oder -beamten:
a) der kantonalen Behörde für Fremdenpolizei, über das Amt 3): die Zivilstandssachen über ausländische Staatsangehörige;
b) dem für den Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Friedensgericht: die Todesfälle, die sich in dessen Kreis ereignet haben;
c) der mit der Erhebung der Erbschaftssteuer beauftragten Behörde 4): die
Eintragungen in das Todesregister;
d) dem Amt 5): die Zivilstandssachen von Personen, die ein Einbürgerungsgesuch eingereicht haben;
e) …
2 Haben Zivilstandsbeamtinnen oder -beamte Kenntnis davon, dass die verstorbene Person Erbinnen oder Erben gerader Linie oder der Seitenlinie hinterlässt, so merken sie dies in den Fällen nach den Buchstaben b und c in der
Mitteilung an.
6.2 Zivilverfahren
Art. 38
Gerichtliche Klagen
1 Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über:
a) die Klage auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand sowie auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung (Art.
42 ZGB);
b) die allgemeine Feststellungsklage in Angelegenheiten des Personenstandes.
2 Die Zivilprozessordnung ist anwendbar.
6.3 Strafverfahren
Art. 39
Verfolgung und Beurteilung
1 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
3) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
4) Heute: Kantonale Steuerverwaltung.
5) Heute: Amt für institutionelle Angelegenheiten, Einbürgerungen und Zivilstandswesen.
Art. 40
Anzeigepflicht
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten teilen dem Amt mit, wenn ihnen
in Ausübung ihrer Tätigkeit Übertretungen bekannt werden oder wenn sie
konkrete Verdachtsgründe dafür haben, dass eine solche Übertretung begangen wurde.
2 Sofern es sich nicht offensichtlich um einen leichten Fall handelt, ist das
Amt verpflichtet, für die Einleitung des Strafverfahrens zu sorgen.
3 Die Anzeigepflicht besteht nicht für Personen, die das Recht haben, das
Zeugnis zu verweigern.
4 …
7 Schlussbestimmungen
Art. 41
Übergangsrecht
1 Die durch die Reorganisation der Zivilstandsämter entstandenen Kosten sowie die Kosten für das Zivilstandswesen ab dem 1. Januar 2004 werden vom
Staat übernommen.
Art. 42
Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird
wie folgt geändert:
...
Art. 43
Änderungen bisherigen Rechts – Gesetz über die Einwohnerkontrolle
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF 114.21.1)
wird wie folgt geändert:
...
Art. 44
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. Februar 1986 über den Zivilstandsdienst (SGF 211.2.1)
wird aufgehoben.