Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der Belegstation auf dem Dentde-Lys für Honigbienen der hybriden Rasse Buckfast fest. 2 Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.
Fribourg · 913.4.313 · ordinance
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1 Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der Belegstation auf dem Dentde-Lys für Honigbienen der hybriden Rasse Buckfast fest. 2 Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.
1 Die geografischen Koordinaten der Belegstation Dent-de-Lys sind 566'700 / 149'450. 913.4.313 2 Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von rund 4300 ha ab. Er hat folgende Grenzen: vom Gipfel des Dent-de-Lys Richtung Süden bildet die Gemeindegrenze (Haut-Intyamon), und danach die Kantonsgrenze die Grenze des Perimeters, und zwar bis zur Kreuzung mit der Nordkoordinate 144'000; der Perimeter folgt dieser West-Ost-Linie bis zur östlichen Kantonsgrenze; danach folgt er der Kantonsgrenze in nordöstlicher Richtung bis zur Ostkoordinate 572'000, und verläuft dann in gerader Linie Richtung Norden bis zur Strasse Lessoc–Grandvillard; dann folgt er dieser Strasse bis eingangs von Grandvillard bevor er nach Westen abdreht und in gerader Linie bis zur Ecke der Gemeindegrenze, die in der Saane liegt, läuft; er geht weiter entlang dieser Grenze bis zum Grat des Entre-Deux-Dents, dem er bis zum Bach Marive folgt; dann verläuft die Grenze weiter in Richtung Dent-de-Lys via Vanil-del'Arche und Vanil-Blanc. 3 Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.
1 Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Dent-de-Lys angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden. 2 Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Belegstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Station.
1 Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betreibern der Belegstation Dent-de-Lys zusammen. 2 Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesiedelt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienenkommissär gemeldet werden.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 913.4.313 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 23.05.2013 Erlass Grunderlass 01.07.2013 2013_037 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.05.2013 01.07.2013 2013_037