Standort
1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter wählen ihren Standort innerhalb ihres
Kreises.
2 Der Standort der Gerichtsbehörden des Bezirks befindet sich am jeweiligen Bezirkshauptort.
3 Der Standort des Obergerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen befindet sich in Aarau.
4 Der Standort des Zwangsmassnahmengerichts befindet sich am jeweiligen Standort
des Bezirksgerichts, dessen Bezirksgerichtspräsidentin oder Bezirksgerichtspräsident
die Geschäftsführung inne hat.
§ 42
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
a) Anstellung und Stellvertretung
1 Die Bezirksgerichte, das Zwangsmassnahmengericht, das Spezialverwaltungsgericht und das Obergericht verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
2 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber müssen über einen juristischen Hochschulabschluss (lic. iur. oder Master) verfügen.
3 Die Geschäftsleitung kann Rechtspraktikantinnen oder Rechtspraktikanten sowie für
die Protokollführung Kanzleiangestellte als Vertretung der Gerichtsschreiberinnen
oder Gerichtsschreiber zuziehen.
§ 43
b) Aufgaben
1 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den
Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und
verfassen und redigieren Entscheide.
2.2.2. Besondere Bestimmungen
2.2.2.1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 44
Einzelrichterin oder Einzelrichter
1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
2 Die mit der Aufsicht betrauten Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten bestimmen für jeden Kreis in ihrem Bezirk je eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter sowie eine Stellvertretung.
§ 45
Stellvertretung
1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter desselben Kreises vertreten sich gegenseitig. Ist dies nicht möglich, bestimmt deren Aufsichtsperson eine Friedensrichterin
oder einen Friedensrichter aus einem anderen Kreis des Bezirks.
2 Ist eine Stellvertretung durch eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus
einem anderen Kreis des Bezirks nicht möglich, bestimmt die Justizleitung eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter aus einem anderen Bezirk. *
§ 46
Verhandlungsraum
1 Die Gemeinden des Kreises haben für die Verhandlungen unentgeltlich einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen.
2.2.2.2. Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
§ 47
Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht setzen sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie sechs bis zehn weiteren Mitgliedern. Sie sind als
eigenständige Behörden administrativ den Bezirksgerichten angegliedert.
§ 48
Stellvertretung
1 Präsidentinnen und Präsidenten vertreten sich gegenseitig im ganzen Kanton.
2 Die Justizleitung kann einer Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bei ausserordentlicher Geschäftslast oder bei Ausstand mehrerer ihrer Mitglieder zusätzliche
Schlichterinnen und Schlichter aus Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht anderer
Bezirke zuweisen. *
2.2.2.3. Bezirksgerichtspräsidentinnen und
§ 49 Bezirksgerichtspräsidenten
Stellvertretungen
1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten desselben Gerichts
vertreten sich gegenseitig. Bei Gerichten mit nur einer Bezirksgerichtspräsidentin
oder einem Bezirksgerichtspräsidenten erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die beziehungsweise der in der Geschäftsordnung zu
bezeichnen ist.
2 Die Vertretung von Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten
durch in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts bestimmte Bezirksrichterinnen
und Bezirksrichter ist zulässig.
3 Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die kurzfristige
Stellvertretung nach Genehmigung der Justizleitung durch Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten anderer Bezirke, die langfristige Stellvertretung durch befristete Wahl von ausserordentlichen Bezirksgerichtspräsidentinnen
oder Bezirksgerichtspräsidenten durch den Grossen Rat.
2.2.2.4. Bezirksgerichte
§ 50
Gliederung
1 Das Bezirksgericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitsgericht,
Jugendgericht und Familiengericht gegliedert.
2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Abteilungen werden in der Geschäftsordnung bestimmt.
§ 51
Stellvertretung
1 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich gegenseitig.
2 Die Justizleitung kann einem Bezirksgericht bei ausserordentlicher Geschäftslast
oder bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter beziehungsweise seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusätzliche Richterinnen und Richter beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
§ 52 anderer Bezirksgerichte zuweisen. *
Zivil- und Strafgericht
1 Zivilgericht und Strafgericht setzen sich zusammen aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentinnen und Präsidenten, allenfalls Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern.
§ 53
Arbeitsgericht
1 Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder
einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
2 Für die Bezirke Aarau, Lenzburg, Kulm und Zofingen, die Bezirke Baden, Bremgarten und Muri, die Bezirke Brugg, Laufenburg, Rheinfelden und Zurzach sind je
gemeinsam Fachrichterinnen und Fachrichter zu wählen, die in diesen Bezirken an
den Arbeitsgerichten eingesetzt werden können.
3 Für die Verhandlung sind je zwei Fachrichterinnen und Fachrichter als Arbeitgebende und Arbeitnehmende einzusetzen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.
4 Die berufliche Zugehörigkeit der Fachrichterinnen und Fachrichter und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz hat die Geschlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit.
§ 54
Jugendgericht
1 Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder
einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
§ 55
Familiengericht
a) Zusammensetzung
1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer
Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin
oder Präsident sowie Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen
Kinderbelange im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident anstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen
oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen
tätig sind, einsetzen.
2 Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als
Präsidentin oder Präsident, Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamtlichen
Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
§ 56
b) Stellvertretung
1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig.
2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in
Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden.
3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Bezirksgerichte im Kanton eingesetzt
werden.
2.2.2.5 Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
§ 57
Zuständigkeit
1 Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist zuständig für Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995 3) aus
a) privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist,
b) öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden sowie öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, wenn diese nicht dem Gesetz über
die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 4)
oder dem Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 5) unterstellt sind.
2 Sie ist als eigenständige Behörde administrativ dem Spezialverwaltungsgericht angegliedert.
§ 58
Zusammensetzung
1 Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
§ 59
Stellvertretung
1 Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten amtet an deren oder dessen
Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.
2.2.2.6. Zwangsmassnahmengericht
§ 60
Zusammensetzung
1 Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich aus Bezirksgerichtspräsidentinnen und
Bezirksgerichtspräsidenten zusammen. Sie entscheiden als Einzelrichterin und Einzelrichter im ganzen Kanton.
3) SR 151.1
4) SAR 165.100
5) SAR 411.200
§ 61
Stellvertretung
1 Richterinnen und Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegenseitig.
2.2.2.7. Spezialverwaltungsgericht
§ 62
Gliederung
1 Das Spezialverwaltungsgericht ist in die Abteilungen Steuern sowie Kausalabgaben
und Enteignungen gegliedert.
§ 63
Zusammensetzung
1 Das Spezialverwaltungsgericht setzt sich zusammen aus den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
§ 64
Stellvertretung
1 Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten vertreten sich gegenseitig.
2 Ist die Stellvertretung gemäss Absatz 1 nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch
geeignete, vorab in der Geschäftsordnung des Spezialverwaltungsgerichts bestimmte
nebenamtliche Richterinnen und Richter.
2.2.2.8. Obergericht
§ 65
Gliederung
1 Das Obergericht ist in die Abteilungen Zivilgericht, Handelsgericht, Strafgericht,
Versicherungsgericht und Verwaltungsgericht gegliedert.
1bis Die Aufgaben der Schiedsgerichte gemäss dem Sozialversicherungsrecht des Bundes werden dem Versicherungsgericht übertragen. Der Regierungsrat regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. *
2 Die Abteilungen gliedern sich in die in der Geschäftsordnung bezeichneten Kammern und Kommissionen.
§ 66
Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht
1 Zivilgericht, Strafgericht und Versicherungsgericht setzen sich zusammen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Oberrichterinnen und Oberrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
§ 67
Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Oberrichterinnen
und Oberrichtern, den Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
§ 68
Handelsgericht
1 Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, den Fachrichterinnen und
Fachrichtern sowie den Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
§ 69
Präsidien und Wahl
1 Die hauptamtlichen Oberrichterinnen und Oberrichter einer Abteilung wählen aus
ihrer Mitte die Abteilungspräsidentin oder den Abteilungspräsidenten und die Kammerpräsidentinnen oder Kammerpräsidenten.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70
Hängige Verfahren
1 Hängige Verfahren werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem nach neuem Recht
zuständigen Gericht übertragen.
§ 71
Wählbarkeits- und Anstellungsvoraussetzungen
1 Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit gemäss § 13 nicht erfüllen,
bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt sind, aber die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 13 nicht erfüllen, bleiben
bis zum Ende der laufenden Amtsperiode im Amt.
3 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellt sind, müssen die Anstellungsbedingungen gemäss § 42 Abs. 2 nicht
erfüllen.
§ 72
Umsetzung der Gerichtsorganisation
1 Die organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
a) die Friedensrichterämter ab 1. April 2013,
b) die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ab 1. April 2013,
c) die Bezirksgerichte mit Ausnahme der Familiengerichte ab 1. April 2013,
d) das Obergericht mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts ab 1. Oktober 2013.