Art. 1 Pflicht zur Nutzung des Informationssystems
1 Die Pflicht, den Verkehr mit der Meldestelle für Geldwäscherei über deren Informationssystem abzuwickeln (Art. 23 Abs. 7 GwG), gilt für die folgenden Personen, Behörden und Organisationen: a. Personen nach Artikel 2 Absatz 1 GwG; b. Revisionsunternehmen nach Artikel 15 GwG; c. schweizerische Behörden nach den Artikeln 29 Absätze 1 und 2 sowie 29a GwG; d. Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 29b GwG. 2 Die Meldestelle wickelt den Verkehr mit diesen Personen, Behörden und Organisationen ebenfalls über ihr Informationssystem ab.