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Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Das Moor von Champex und seine Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Orsières wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:2'500, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Hoch- und Flachmoores von Champex; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.332 b) den Schutz der typischen Flora und Fauna des Biotops; c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen, im besonderen die Verunreinigung durch schädliche Substanzen, Drainagen, Austrocknung, Zufuhr von Mineralsalzen, Beweidung und Überdüngung; d) die langfristige Erhaltung des natürlichen Charakters des Biotops; e) die Regeneration geschädigter Moorflächen; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und Revitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zwecke nach vorgängiger Information der Gemeinde Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Innerhalb der Moorzone des Schutzgebietes sind alle Neubauten, sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere: a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger; b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Substanzen; c) die Schädigung der Pflanzen und Tierwelt; d) die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen; e) das Betreten der Moorfläche ausserhalb markierter Wege; f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrassierungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten; g) der Zugang zu den Ufern und der Wasserfläche; h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen). 2 In der Pufferzone des Schutzgebietes sind verboten: a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger; b) die Veränderung des Aspektes des Gebietes durch Änderung der auf die Schutzziele abgestimmten land und forstwirtschaftlichen Nutzung; c) das Andocken und Festbinden von Schiffen; 451.332 d) jegliche Neubauten mit Ausnahme von bewilligten Änderungen durch den Kanton nach Artikel 24 Absatz 2 RPG.

Art. 5

Abweichungen 1 Zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und didaktische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen. 2 Eigentümern von bewilligten Andockungsplätzen wird das Festbinden von Booten gewährleistet.

Art. 6

Forstwirtschaftliche Nutzung 1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen.

Art. 7

Landwirtschaftliche Nutzung 1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Pufferzone wird gewährleistet.

Art. 8

Touristische Nutzung 1 Eine Langlaufloipe mit einer präparierten Breite von ca. 3 Metern kann betrieben und unterhalten werden. Die Loipe folgt dem Trasse, welches auf dem Auszug der Landeskarte 1:2'500, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist, ersichtlich ist. Um Schäden der Moorflächen zu vermeiden, sind folgende Regeln für die Langlaufloipe zu befolgen: a) keine Pistenpräparierung bevor nicht mindestens 40 Zentimeter Neuschnee gefallen sind; b) keine maschinelle Pistenpräparierung, falls die komprimierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst; c) keine Benutzung der Piste, falls die Schneehöhe weniger als 10 Zentimeter beträgt. 2 Die Benutzung und Änderung des Skiliftes "Revers" werden gewährleistet.

Art. 9

Wasserkraftnutzung 1 Der Unterhalt der Suone, deren Wasser am "Durnand" gefasst wird, ist gewährleistet. Jegliches Überschwemmen der Suone, welches für das Moor schädlich ist, muss vermieden werden. 451.332

Art. 10

Aufsicht 1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 11

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 12

Inkrafttreten 1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.332 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 25.06.1997 11.07.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 28/1997 451.332 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.06.1997 11.07.1997 Erstfassung BO/Abl. 28/1997

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