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27 provisions
Art. 1 l. Einberufung und Organisation
Einladung
1Zu der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates sind auch Mitgliederl
einzuladen, deren Wahl angefochten ist, sie dürfen an den Beratungen und
Abstimmungen aber erst nach Gültigkeitserklärung ihrer Wahl mitwirken.
Art. 2
Protokollführer
1 Der Gemeinderat wählt aus den Angehörigen der Gemeindevennraltung einen
Protokollführer und dessen Stellvertretung.
2 Der Protokollführer amtiert bei geheimen Wahlen als Stimmenzähler.
Art. 3 ll. Protokoll und Geschäftsverzeichnis
Sitzungsprotokolle
1 Die Sitzungsprotokolle werden in der Regel aufgrund von Mitschriften
und / oder auch aufgrund von Tonbandaufnahmen angefertigt.
2 Über die Verhandlungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt.
Grundsätzlich gilt, dass bei nicht einstimmigen Beschlüssen die Pro- und
Ko ntraa rg u mente stichwo rta rtig i ns Protokol I aufgeno m men we rden.
3 Die Abstimmungsergebnisse werden bei Mehrheitsbeschlüssen mit der Anzahl
Ja-Stimmen und der anwesenden Gemeinderäte wiedergegeben.
a Das Sitzungsprotokoll ist dem Gemeinderat spätestens am Donnerstag,
17.00 Uhr, vor der nächsten Sitzung zur Genehmigung im Login aufzuschalten.
s Alle involvierten Veruvaltungsabteilungen der Gemeinde werden über die
Beschlüsse im Gemeinderat durch Protokollauszüge informiert.
1 Soweit in diesem Erlass personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, dient dies der leichteren Lesbarkeit, sie beziehen sich aber auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 2 von 19
6 Die lnformation der Öffentlichkeit über die Beschlüsse des Gemeinderates ist
Sache des Bürgermeisters.
7 Den Gemeinderatsfraktionen und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, zu allen für die Öffentlichkeit bestimmten Geschäfte
individuell in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
8 Bei einer öffentlichen Stellungnahme haben die Gemeinderats-Fraktionen und
die Gemeinderäte den Datenschutz und die Vertraulichkeit vorbehaltlos zu
berücksichtigen.
Art. 4
Vertraulichkeit i Geheimhaltung
1 Die Sitzung des Gemeinderates ist grundsätzlich vertraulich
Art. 5 lll. Sitzungen
Einberufung
lDem Bürgermeister obliegt es, zu Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen finden
in der Regel (ausserhalb der Schulferien) alle zwei bis drei Wochen am
Dienstag statt. Sie beginnen um 18.00 Uhr.
'Die Sitzungstermine werden auf Vorschlag des Bürgermeisters im zweiten
Halbjahr für das kommende Jahr festgelegt.
Art. 6
Einladung, Zustellungen
l Die Einladung samt Traktandenliste und den entsprechenden Vorlagen,
Berichten, Anträgen, sowie anderen Sitzungsunterlagen müssen spätestens am
Donnerstag, 17.00 Uhr, vor der Sitzung dem Gemeinderat im Login zur
Verfügung stehen.
Art. 7
Traktandierung
t Der Bürgermeister bestimmt die Traktandenliste und stellt diese den
Gemeinderatsmitgliedern mit der Einladung und den entsprechenden
Unterlagen in der Regel elektronisch im dafür vorgesehenen Login bereit.
'" Die Gemeinderäte bzw. Fraktionen können eigenständige Traktanden zu
Handen des Bürgermeisters vor der Sitzung zur Beratung und
Beschlussfassung einreichen. Diese sind dem Bürgermeister bis spätestens am
Mittwoch, 17.00 Uhr, vor der Sitzung zuzustellen. Die formale Anpassung des
jeweiligen Antrages wird von der Kanzlei vorgenommen-
Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 3 von 19
'Auf Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes kann der Gemeinderat beschliessen,
dass ein Verhandlungsgegenstand von der Traktandenliste abgesetzt oder dass
ein nicht auf der Traktandenliste stehender Verhandlungsgegenstand infolge
besonderer Dringlichkeit behandelt wird.
3Anträge zur Abänderung der Traktandenliste im sinne von Abs.2 sind vor
Aufnahme der Beratungen über den ersten Traktandenpunkt zu stellen.
aTraktanden, für welche keine Unterlagen im Sinne von Berichten,
lnformationen oder Anträgen vorliegen, werden nicht behandelt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
o Personalangelegenheiten
. Grundstücks-undLiegenschaftsgeschäfte
o Arbeitsvergaben
5 Die Traktandenliste schliesst mit den Traktanden ,,Anfrage I
Anfragebeantwortung" und ,,Varia". Unter diesen Traktanden werden keine
Beschlüsse gefasst, welche Einfluss auf Personen ausserhalb der
Gemeindeverwaltung haben oder die finanzielle Konsequenzen nach sich
ziehen.
6 Anfragen von Gemeinderäten werden, sofern schriftlich eingereicht,
gleichermasen schriftlich beantwortet und protokolliert. Mündliche Anfragen
werden ebenfalls mündlich beantwortet und nicht protokolliert.
Art. I Fraktionen
l Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschliessen. Eine
Fraktion umfasst mindestens drei Gemeinderäte. Jeder Gemeinderat kann nur
einer Fraktion angehören.
2 Die Bildung und die Bezeichnung der Fraktion sowie der Name des
Vorsitzenden und der Mitglieder sind schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt
für ihre Anderung.
Art. 9
Erscheinungspflicht
'Jedes Gemeinderatsmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
2 Gemeinderäte, denen die Teilnahme an einzelnen Sitzungen nicht möglich ist,
geben dies dem Bürgermeister unter Angabe des Verhinderungsgrundes
rechtzeitig bekannt. Wer voraussichtlich verspätet zur Sitzung erscheinen wird
oder diese vorzeitig verlassen muss, teilt dies vor der Sitzung dem
Bürgermeister mit.
Art. 10 Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 4 von 19
Sitzordnung
' Über die Sitzordnung entscheidet bei Uneinigkeit der Bürgermeister.
Art. 11
Disziplinargewalt
1 Entfernt sich ein Redner zu weit von dem in Beratung stehenden Gegenstand,
so ermahnt ihn der Bürgermeister, bei der Sache zu bleiben.
2Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich durch
beleidigende Ausserungen, so ruft ihn der Bürgermeister zur Ordnung.
3 Missachtet ein Redner die wiederholten Mahnungen des Bürgermeisters, so
entzieht ihm dieser längstens für die laufende Sitzung das Wort. Das
Stimmrecht kann jedoch niemals entzogen werden.
Art. 12
Ordentliche Sitzung
1 Der Gemeinderat und andere Teilnehmer an einer Sitzung sind verpflichtet,
über die lnhalte derselben Stillschweigen zu bewahren, sofern der Gemeinderat
nicht ausdrücklich die Schweigepfl icht aufhebt.
2 Gemeindemitarbeiter dürfen während der Beschlussfassung über das
bestehende Traktandum in der Ratsstube verbleiben. Externe Besucher haben
die Ratsstube vor der Abstimmung zu verlassen.
Art. 13
Offentliche Sitzung
l Durch den Beschluss des Gemeinderates kann eine bestimmte Sitzung als
öffentlich erklärt werden.
'Die Zuhörer haben sich ruhig zu verhalten und Meinungsäusserungen in
jeglicher Form zu unterlassen.
3 Sie dürfen im Sitzungssaal und dessen Vorräumen weder Unterschriften
sammeln noch Flugblätter verteilen.
a Der Bürgermeister kann widrigenfalls und nach fruchtloser Mahnung Besucher
aus dem Saalweisen, wenn nötig mit Hilfe von Ordnungskräften.
Arl. 1 4 Beschlussfähigkeit
1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder
des Gemeinderates anwesend ist.
2 Die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates
notwendigen Anzahl von Ratsmitgliedern ist nur beiAbstimmungen und Wahlen
erforderlich.
3 Können Abstimmungen oder Wahlen wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht
vorgenommen werden, so unterbricht der Bürgermeister die Sitzung und
schliesst sie auf unbestimmte Zeit.
Art. 15 Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 5 von 19
Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters während der
Gemeinderatsferien
l Der Bürgermeister ist ermächtigt, während der Gemeinderatsferien Aufgaben
von geringer Bedeutung im Falle von besonderer Dringlichkeit entsprechend
den geltenden Vorschriften in eigener Kompetenz wahzunehmen.
1" Diese Regelung gilt während der Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien der Schulen im Fürstentum Liechtenstein.
2 Der Gemeinderat wird an der ersten Sitzung nach den jeweiligen Ferien über
die vom Bürgermeister gefällten Beschlüsse informiert.
Art. 16 lV. Beratungen
Beratungsgegenstände
l Der Gemeinderat behandelt die gemäss Gesetz und Verordnung in seinen
Geschäftsbereich fallenden Gegenstände, und zwar aufgrund von
a) Eingaben, die an den Gemeinderat gerichtet sind;
b) Vorlagen, Berichte und Anträge des Bürgermeisters sowie von
Arbeitsgruppen, Kommissionen, Verwaltungs- und Stiftungsräten;
c) Anträgen aus der Mitte des Gemeinderates.
Art. 17
Ausstand
1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz2 und wird wie
folgt gehandhabt:
2 Das betroffene Mitglied des Gemeinderates verlässt vor Behandlung des
Traktandums den Raum. ln den Protokollen erfolgt der Vermerk ,,lm Ausstand"
mit Namensnennung.
3 Bei der Behandlung von Arbeitsvergaben nach dem ÖRWC3 ist ein Verlassen
des Raumes nicht notwendig, jedoch die Anmerkung im Protokoll ,,lm Ausstand"
aufzuführen.
a Da die Venruandtschaftsverhältnisse oder andere Ausschlussgründe nicht
immer bekannt sind, teilt das betroffene Mitglied des Gemeinderates unter
Nennung des Grundes mit, dass es in den Ausstand tritt.
5 Die Definition der Venrvandtschaftsverhältnisse ist im Anhang 1
,,Venruandtschaftsverhältnisse" festgehalten.
6 Mitglieder des Gemeinderates, die in eine Funktion gewählt werden, haben bei
der eigenen Wahl nicht in Ausstand zu treten.
' Art. S0 Gemeindegesetz (LR 141.0; GemG)
3 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (LR 152.071; ÖAWG)
Art. 18 Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 6 von 19
Diskussion
1 Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen
oder einen Antrag stellen will, muss sich hierfür beim Bürgermeister mit
Handzeichen zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der
Anmeldungen erteilt.
Art. 19
Ordnungsanträge
tAnträge, welche auf die Form der Behandlung des Beratungsgegenstandes
oder auf die Handhabung der Geschäftsordnung Bezug haben, sind
Ordnungsanträge.
2 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, ist die Beratung über den Hauptgegenstand
zu unterbrechen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrages allenfalls
wieder aufzunehmen.
fuft.20 Auszeit der Fraktionen
'Jeder Fraktion wird das Recht eingeräumt, eine Auszeit von längstens
fünfzehn Minuten pro Traktandum zu verlangen, damit die Sitzung zu unterbrechen und sich für weitere Beratungen zurückzuziehen.
Att.21 Redezeit
1 Der Gemeinderat kann, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen,
folgende Massnahmen beschliessen:
a) einem Redner, der die allgemeine Aussprache in der nämlichen Sache
allzusehr beansprucht, das Wort zu entziehen.
b) bei lang andauernden Debatten die Redezeit küzen.
c) die allgemeine Aussprache abbrechen, wobei das Wort Mitgliedern, die
es vorher erstmals begehrt haben, noch zu erteilen ist.
V. Abstimmungen
4r1.22 Bekanntgabe der Anträge
lVor jeder Abstimmung gibt der Bürgermeister eine Übersicht über die
vorliegenden Anträge und teilt mit, in welcher Reihenfolge er sie zur
Abstimmung zu bringen gedenkt.
2Wird eine andere Reihenfolge vorgeschlagen und ist der Bürgermeister damit
nicht einverstanden, so entscheidet der Gemeinderat.
Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 7 von 19
Art. 23 Abstimmungsverfahren
t ln der Regel wird zunächst über allfällige Unterabänderungsanträge, dann über
Abänderungsanträge und schliesslich über die Hauptanträge abgestimmt.
'Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, so werden sie
nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur für einen
dieser Anträge stimmen kann.
3 Erreicht keiner der Anträge die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, fällt
derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus dem Verfahren; vereinigen zwei
die gleiche geringste Stimmenzahl auf sich, so werden sie einander
gegenübergestellt.
aAuf gleiche Weise wird über die verbleibenden Anträge abgestimmt, bis einer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
swird zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt, so ist er angenommen. Der
Bürgermeister lässt das Zustandekommen des Beschlusses feststellen.
6Wird eine Vorlage artikelweise bzw. einzeln behandelt, so hat am Schluss der
Beratung eine Abstimmung über das ganze Geschäft stattzufinden.
Art.24 Relatives Mehr
l Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates gefasst.
Art. 25 Stichentscheid des Bürgermeisters
l Bei Abstimmungen übt der Bürgermeister sein Stimmrecht wie die übrigen
Mitglieder aus. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der
Bürgermeister den Stichentscheid.
Art.26 Abstimmungsart
1 Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit der Gemeinderat nicht die Vornahme
einer geheimen Abstimmung beschliesst.
Att. 27 Bekanntgabe des Abstimmungsresultates
1 Der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat jeweils das Abstimmungsresultat mit.
r
Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 8 von 19
Vl. Wahlen
Art. 28 Verfahren
l Die dem Gemeinderat obliegenden Wahlen erfolgen offen, soweit der
Gemeinderat nicht die Vornahme einer geheimen Wahl beschliesst.
Art. 29 Stimmgebung des Bürgermeisters
t Bei Wahlen übt der Bürgermeister sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder
aus.
2Tritt bei Wahlen in der dritten Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der
Bürgermeister den Stichentscheid.
Art. 30 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1 Der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat jeweils das Wahlergebnis mit.
Vll. Kommissionen
Art. 31 Kommissionen / Arbeitsgruppen
l Zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat aus
seiner Mitte besondere, ständige oder ad hoc Kommissionen so genannte
Arbeitsgruppen bestellen und regelt durch Beschluss deren Aufgaben und
Zuständigkeiten, sowie Zusammensetzung, Stellvertretung von Mitgliedern und
Entschädigunga.
Att.32 Amtsdauer
'Die Amtsdauer der Kommissionen, Arbeitsgruppen, Verwaltungs- und
Stiftungsratsmandate erlischt mit der Erledigung des Auftrages, jedenfalls aber
mit Ablauf der Mandatsdauer des Gemeinderates.
2Abweichungen kann es bei einzelnen Kommissionen geben, die nicht von der
Gemeinde selbst eingerichtet wurden.
a Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist im Kommissionenreglement vom
1. Januar 2017 geregelt.
Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 9 von 19
Vlll. Schlussbestimmung
Art. 33 lnkraftreten
t Diese Gemeindeordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft und
ersetzt sämtliche ihr vorangegangenen Versionen.
Vaduz,23. Januar 2018 Bürge Vaduz
Ewald Os ster
Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 10 von 19
Anhang 1 : Verwandtschaftsverhältnisses
Venrvandt oder verschwägert in gerader Linie sind zum Beispiel
- Grossvater, Vater, Sohn, Enkel
- Grossmutter, Mutter, Tochter, Enkelin
- Schwiegertochter / Schwiegersohn
Nicht venruandt sind in gerader Linie zum Beispiel
- Geschwister (auch Halbgeschwister)
- Onkel / Tante
- Cousin / Cousine
- Neffe / Nichte
- Schwager Schwägerin
Grafische Darstellung der Venruandtschaftsverhältnisse
a,tulS*.*ia
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l. e.d, drbt ti- {tu/sihti
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5 Für eingetragene bzw. gleichgeschlechtliche Partnerschaften gilt die Anwendung der
Venruandtschaftsgrade in gleicher Art und Weise, wie bei Ehepaaren.
Urgo.!.lt!rn
Grwcfrrn Grcso*d
Ekrn ffid/Trnb
GET'€hOERAT Gcdridw CcrrinJCouirc
Kirdür Ndhn/Ni$lra
Fnkül
Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 11 von 19
Anhang 2: Protokollierungsregelungen
lm öffentlichen Protokoll werden folgende Themen nicht oder nur beschränkt
veröffentlicht:
Personalanstellungen Veröffentlicht wird nur Name, Vorname,
Wohnort und Funktion der neu angestellten
Person (weitere lnformationen, wie Anzahl
Bewerber, Selektionskriterien, Verfahren
werden nicht veröffentlicht).
Disziplinarische und lohnrelevante Angelegenheiten (bspw. Behandlung von Uberstunden,
Auszahlungen, Umwandlung in Ferientage)
werden im öffentlichen Protokoll nicht
veröffentlicht.
Diese werden nie veröffentlicht, da hierbei
lediglich die Voraussetzung für ein allfälliges
Baugesuch oder ein Vorhaben behandelt und
im Endeffekt kein Entscheid gefällt wird, durch
den individuelle Rechtsgüter beeinträchtigt
würden.
Baubewilligungen werden seit der Entscheidung der Datenschutzkommission vom
30. September 2004 (DSK 2004/1) nicht mehr
im öffentlichen Protokoll publiziert, um dem
Persönlichkeitsschutz Geltung zu verleihen
und zu vermeiden, dass Gesuchsteller schon
im Vorfeld durch Unternehmer für Aufträge
angegangen werden.
Personalangelegenheiten :
Bauvoranfragen
Baubewilligungen:
Einbürgerungen im
erleichterten Verfahren Bewilligte Einbürgerungsverfahren im erleichterten Verfahren (Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
längerfristiger Wohnsitz, Staatenlosigkeit, in
der Gemeinde wohnhafte Landesbürger)
werden auf Empfehlung der Stabstelle für
Datenschutz vom 16. Dezember 2004 seit
Anfang 2005 nicht mehr im öffentlichen Protokoll publiziert ( Persönlichkeitsschutz).
U berbauungs-, Gestaltungs,
Richt-, Zonen- und Neuzuteilungspläne: Diese werden nur dahingehend publiziert,
dass bekannt wird, welche Parzellen von
einem Überbauungs, Gestaltungs-, Richt-,
Zonen- oder Neuzuteilungsplan betroffen sind.
Der genaue lnhalt ist nicht Teil der Veröffentlichung.
II
Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 12 von 19
Voranfrage für Grundstücks-
oder Liegenschaftsserwerb,
Tausch sowie Baurechtsgesuch: Voranfragen, verbunden mit einem Verhandlungsmandat, Handlungsanweisungen und
einem Kreditrahmen, werden nicht
veröffentlicht, um den Verhandlungserfolg
dadurch nicht zugefährden.
Vertragsinhalte: Die Offentlichkeit wird über den
grundsätzlichen lnhalt von öffentlichrechtlichen Verträgen (bspw. Baurechte, Kauf-
und Tauschverträge) informiert, jedoch nicht
über den genauen lnhalt.
Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 13 von 19
Anhang 3: Gegenanträge / Protokollierung6
l. Protokollierung derAntragsstellung
Bei der Protokollierung wird zwischen folgenden Arten von Unteranträgen unterschieden:
1. Anderungsanträge
2. Gegenanträge (mündlich oder schriftlich)
Die Anderungsanträge fliessen bei Erfolg direkt in den ,,Beschluss" - sowohl des
internen, wie auch des öffentlichen Protokolls - ein und erfahren keine
besondere Nennung, zumal es sich dabei in der Regel lediglich um
Präzisierungen und redaktionelle Korrekturen handelt. Der Antragssteller wird
dabei nicht namentlich enrvähnt.
Gegenanträge von einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates oder einer
Fraktion werden in jedem Fall (bei Annahme / Ablehnung des Antrages) mit
namentlicher Nennung im internen und im öffentlichen Protokoll vermerkt.
Als Protokollierungsregel gilt folglich:
Anderungsantrag
Antrag
angenommen
abgelehnt
Protokoll
intern öffentlich
JA JA
JA NEIN
Gegenantrag angenommen
abgelehnt
ll. Protokollierung von Fraktionserklärungen
Eine Besonderheit der Protokollierung stellen so genannte Fraktionserklärungen
dar, welche einen Beitrag zur Darlegung - damit dem politischen Verständnis -
einer Parteienmeinung (Minderheits- oder Mehrheitsmeinung) leisten können.
Zur Förderung des politischen Verständnisses und der öffentlichen
Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses werden diese- sofern
schriftlich eingereicht - sowohl im internen, wie auch im öffentlichen Protokoll
berücksichtigt.
6 vgt. GRa o5l2o11 vom 12. Aprit 2011
Geschäftsordnung des Gemeinderates
JA
JA
JA
JA
Seite 14 von 19
Anhang 4: Personalangelegenheiten / ZuständigkeitenT
Am 27. Februar 2007 ist dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der
Evaluation einer Personalkommission eine Zuständigkeits-Matrix vorgelegt
worden. Diese ist dem Gemeinderatsbeschluss entsprechend mit einer
Personalkommission ergänzt und von der Personalkommission am
23. Mäz 2007 gutgeheissen worden.
Legende: E: Entscheidung
B: Beratung
l: lnformation
BO; Die Personalkommission ist zwingend bei Positionen mit leitender Funktion
einzusetzen. Sofern es mindestens ein Kommissionsmitglied wünscht, wird sie
t vgl. GRa o52oo7 vom27.Mär22007
Geschäftsordnung des Gemeinderates
Zuständi gkeits-Matrix
über die personalrelevanten Aufgaben:
Bürgerm.,
Abt.-leit.,
Personalw
Bürgermeister
Personal
Komm.
Gemeinderat
Organisationsaufbau (Organigramm):
o Abteilungsleiter
. StellvertretendeAbteilungsleiter
. Stabsstellen, direkt dem BM unterstellt
o Andere Stellen / Unterstellte Fkt.
;
Personal bedarf, Stellenplan,
Nachfolgeplanung:
o Ersatzausschreibungen
. Neue Funktionen, Pensumserweiterungen
(miVohne Ausschreibungen)
Personalbudget (Teil des gesamten Budgets) B E
Anstellungen:
. Lehrstellen
. Befristete Stellen bis max. 1 Jahr
r Befr. / unbefr. Teilzeitstellen bis zu 50 o/o
o Andere Anstellungen
BO
Lohneinstufungen, Gehaltsanpassungen :
. Gehaltsfestlegung desBürgermeisters
. Gehaltserhöhungeninsgesamt
. Gehaltserhöhungenindividuell
:
Disziplinarische Massnahmen, Kündigungen:
. Venvarnungen
o Gehaltsanpassungen
. Beschäftigungsgradänderungen(Redukt.)
o Versetzungen
o Kündigungen
B@
B@
B@
;
Aus- und Weiterbildungsanträge:
Finanzieller Rahmen bis CHF 30'000.00
Finanzieller Rahmen über CHF 30'000.00
Arbeitsreglement (Anderunqen) B E
Seite 15 von 19
auch bei anderen Rekrutierungen einberufen. Als Entscheidungsgrundlage zur
Empfehlung stellt der/die Personalverantwortliche seine/ihre Rangierung von
mindestens drei geeigneten Bewerbungen in der Personalkommission
namentlich zur Diskussion. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbungen ist
dies zu begründen.
Um tiefere Einblicke in die Sachlagen zu vermitteln und ggf. auch den
involvierten Angestellten die Möglichkeit zu geben, ihre Sichtweise
darzulegen, wird in diesen Angelegenheiten die Personalkommission fallweise
und nach Bedarf durch den Bürgermeister einberufen und eingesetzt.
Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Disziplinarverfahrens sind im
gegenständlichen Reglement geregelt, das seinerseits Teil des Dienstreglements ist.8
I Die Reglemente / Weisungen, welche das Verhältnis der Gemeinde Vaduz zu den
Mitarbeitern regelt, sind im Login des Gemeinderates (im Register,,Allgemein")
aufgeschaltet.
Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 16 von 19
lndex
I. Einberufung und Organisation...............
Art. 1 Einladung..........
Art. 2 Protokollführer
ll. Protokoll und Geschäftsveneichnis...........
Art. 3 Sitzungsprotokolle..............
Art. 4 Vertraulichkeit / Geheimhaltung..........
1 Die Sitzung des Gemeinderates ist grundsätzlich vertraulich. ...................
I I l. Sitzungen .............
Art. 5 Einberufung
Art. 6 Einladung, Zustellungen......
Art. 7 Traktandierung
Art. B Fraktionen........
Art. 9 Erscheinungspflicht ............
Art. 10 Sitzordnung
Art. 1 1 Disziplinargewalt..........
Art. 12 Ordentliche Sitzung
Art. 13 Öffentliche Sitzung
Arl. 1 4 Beschlussfähigkeit........
Art. 15 Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters während der
Gemeinderatsferien......
lV. Beratungen ...........
Art. 16 Beratungsgegenstände
Art.17 Ausstand...
Art. 18 Diskussion ...................
Art. 1 I Ordnungsanträge........
Art. 20
Auszeit der Fraktionen .............
Art. 21
Redezeit....
V. Abstimmungen.......
Art. 22
Bekanntgabe der Anträge ..............
Atl. 23 Abstimmungsverfahren
Att. 24 Relatives Mehr..........
Art. 25
Stichentscheid des Bürgermeisters............
Art. 26
Abstimmungsart..........
Att. 27 Beka nntga be des Absti m m u ngsresultates
Art. 28 Vl. Wahlen
Verfahren
Art. 29 Seite 17 von 19Geschäftsordnung des Gemeinderates
Stimmgebung des Bürgermeisters...
Art. 30
Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
VI l. Kommissionen ........
Art. 31
Kommissionen / Arbeitsgruppen
Art. 32
Amtsdauer.......
Vl I L Schl ussbestimmung
Art. 33 lnkrafttreten
Anhang 1 : Verwandtschaftsverhältnisse....
Anhang 2: Protokollierungsregelungen.......
Anhang 3: Gegenanträge / Protokollierung ............
Anhang 4: Personalangelegenheiten / Zuständigkeiten............
lndex 17
Anderungsverzeichnis
Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 18 von 19
Anderungsverzeichnis
Datum /
Artikel Anderung (Ergänzung / Löschung / Revision)
Anderungs-
Beschluss
25.08.2015 Total revision Geschäftsordnung
Erlass durch den Gemeinderat
GRB 06/2015
28.06.2016 Art. 15 ergänzt mit Abs. 3
(Handhabung Arbeitsvergaben)
GRB 2412016
23.01.2018 Art. 15 Abs. 3 gelöscht
(Widerruf Handhabung Arbeitsvergaben;
Urteil VGH vom 24.11.2017)
Anhang 2,,Protokoll ierungsregel ungen"
- Ergänzung Einbürgerungen
- Ergänzung Planungsinstrumente GP, RP, ZP NZP
Redaktionelle Anpassungen
GRB 51/2018