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Geschäftsordnung Gemeinderat

Vaduz · 590 · communal act

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 l. Einberufung und Organisation
  2. Art. 2
  3. Art. 3 ll. Protokoll und Geschäftsverzeichnis
  4. Art. 4
  5. Art. 5 lll. Sitzungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 9
  9. Art. 10 Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 4 von 19
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 15 Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 5 von 19
  14. Art. 16 lV. Beratungen
  15. Art. 17
  16. Art. 18 Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 6 von 19
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 25
  22. Art. 26
  23. Art. 28 Vl. Wahlen
  24. Art. 29 Seite 17 von 19Geschäftsordnung des Gemeinderates
  25. Art. 30
  26. Art. 31
  27. Art. 32

27 provisions

Art. 1 l. Einberufung und Organisation

Einladung 1Zu der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates sind auch Mitgliederl einzuladen, deren Wahl angefochten ist, sie dürfen an den Beratungen und Abstimmungen aber erst nach Gültigkeitserklärung ihrer Wahl mitwirken.

Art. 2

Protokollführer 1 Der Gemeinderat wählt aus den Angehörigen der Gemeindevennraltung einen Protokollführer und dessen Stellvertretung. 2 Der Protokollführer amtiert bei geheimen Wahlen als Stimmenzähler.

Art. 3 ll. Protokoll und Geschäftsverzeichnis

Sitzungsprotokolle 1 Die Sitzungsprotokolle werden in der Regel aufgrund von Mitschriften und / oder auch aufgrund von Tonbandaufnahmen angefertigt. 2 Über die Verhandlungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll geführt. Grundsätzlich gilt, dass bei nicht einstimmigen Beschlüssen die Pro- und Ko ntraa rg u mente stichwo rta rtig i ns Protokol I aufgeno m men we rden. 3 Die Abstimmungsergebnisse werden bei Mehrheitsbeschlüssen mit der Anzahl Ja-Stimmen und der anwesenden Gemeinderäte wiedergegeben. a Das Sitzungsprotokoll ist dem Gemeinderat spätestens am Donnerstag, 17.00 Uhr, vor der nächsten Sitzung zur Genehmigung im Login aufzuschalten. s Alle involvierten Veruvaltungsabteilungen der Gemeinde werden über die Beschlüsse im Gemeinderat durch Protokollauszüge informiert. 1 Soweit in diesem Erlass personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, dient dies der leichteren Lesbarkeit, sie beziehen sich aber auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 2 von 19 6 Die lnformation der Öffentlichkeit über die Beschlüsse des Gemeinderates ist Sache des Bürgermeisters. 7 Den Gemeinderatsfraktionen und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, zu allen für die Öffentlichkeit bestimmten Geschäfte individuell in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. 8 Bei einer öffentlichen Stellungnahme haben die Gemeinderats-Fraktionen und die Gemeinderäte den Datenschutz und die Vertraulichkeit vorbehaltlos zu berücksichtigen.

Art. 4

Vertraulichkeit i Geheimhaltung 1 Die Sitzung des Gemeinderates ist grundsätzlich vertraulich

Art. 5 lll. Sitzungen

Einberufung lDem Bürgermeister obliegt es, zu Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen finden in der Regel (ausserhalb der Schulferien) alle zwei bis drei Wochen am Dienstag statt. Sie beginnen um 18.00 Uhr. 'Die Sitzungstermine werden auf Vorschlag des Bürgermeisters im zweiten Halbjahr für das kommende Jahr festgelegt.

Art. 6

Einladung, Zustellungen l Die Einladung samt Traktandenliste und den entsprechenden Vorlagen, Berichten, Anträgen, sowie anderen Sitzungsunterlagen müssen spätestens am Donnerstag, 17.00 Uhr, vor der Sitzung dem Gemeinderat im Login zur Verfügung stehen.

Art. 7

Traktandierung t Der Bürgermeister bestimmt die Traktandenliste und stellt diese den Gemeinderatsmitgliedern mit der Einladung und den entsprechenden Unterlagen in der Regel elektronisch im dafür vorgesehenen Login bereit. '" Die Gemeinderäte bzw. Fraktionen können eigenständige Traktanden zu Handen des Bürgermeisters vor der Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung einreichen. Diese sind dem Bürgermeister bis spätestens am Mittwoch, 17.00 Uhr, vor der Sitzung zuzustellen. Die formale Anpassung des jeweiligen Antrages wird von der Kanzlei vorgenommen- Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 3 von 19 'Auf Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes kann der Gemeinderat beschliessen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Traktandenliste abgesetzt oder dass ein nicht auf der Traktandenliste stehender Verhandlungsgegenstand infolge besonderer Dringlichkeit behandelt wird. 3Anträge zur Abänderung der Traktandenliste im sinne von Abs.2 sind vor Aufnahme der Beratungen über den ersten Traktandenpunkt zu stellen. aTraktanden, für welche keine Unterlagen im Sinne von Berichten, lnformationen oder Anträgen vorliegen, werden nicht behandelt. Ausgenommen von dieser Regelung sind: o Personalangelegenheiten . Grundstücks-undLiegenschaftsgeschäfte o Arbeitsvergaben 5 Die Traktandenliste schliesst mit den Traktanden ,,Anfrage I Anfragebeantwortung" und ,,Varia". Unter diesen Traktanden werden keine Beschlüsse gefasst, welche Einfluss auf Personen ausserhalb der Gemeindeverwaltung haben oder die finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. 6 Anfragen von Gemeinderäten werden, sofern schriftlich eingereicht, gleichermasen schriftlich beantwortet und protokolliert. Mündliche Anfragen werden ebenfalls mündlich beantwortet und nicht protokolliert. Art. I Fraktionen l Die Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschliessen. Eine Fraktion umfasst mindestens drei Gemeinderäte. Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören. 2 Die Bildung und die Bezeichnung der Fraktion sowie der Name des Vorsitzenden und der Mitglieder sind schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt für ihre Anderung.

Art. 9

Erscheinungspflicht 'Jedes Gemeinderatsmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2 Gemeinderäte, denen die Teilnahme an einzelnen Sitzungen nicht möglich ist, geben dies dem Bürgermeister unter Angabe des Verhinderungsgrundes rechtzeitig bekannt. Wer voraussichtlich verspätet zur Sitzung erscheinen wird oder diese vorzeitig verlassen muss, teilt dies vor der Sitzung dem Bürgermeister mit.

Art. 10 Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 4 von 19

Sitzordnung ' Über die Sitzordnung entscheidet bei Uneinigkeit der Bürgermeister.

Art. 11

Disziplinargewalt 1 Entfernt sich ein Redner zu weit von dem in Beratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Bürgermeister, bei der Sache zu bleiben. 2Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich durch beleidigende Ausserungen, so ruft ihn der Bürgermeister zur Ordnung. 3 Missachtet ein Redner die wiederholten Mahnungen des Bürgermeisters, so entzieht ihm dieser längstens für die laufende Sitzung das Wort. Das Stimmrecht kann jedoch niemals entzogen werden.

Art. 12

Ordentliche Sitzung 1 Der Gemeinderat und andere Teilnehmer an einer Sitzung sind verpflichtet, über die lnhalte derselben Stillschweigen zu bewahren, sofern der Gemeinderat nicht ausdrücklich die Schweigepfl icht aufhebt. 2 Gemeindemitarbeiter dürfen während der Beschlussfassung über das bestehende Traktandum in der Ratsstube verbleiben. Externe Besucher haben die Ratsstube vor der Abstimmung zu verlassen.

Art. 13

Offentliche Sitzung l Durch den Beschluss des Gemeinderates kann eine bestimmte Sitzung als öffentlich erklärt werden. 'Die Zuhörer haben sich ruhig zu verhalten und Meinungsäusserungen in jeglicher Form zu unterlassen. 3 Sie dürfen im Sitzungssaal und dessen Vorräumen weder Unterschriften sammeln noch Flugblätter verteilen. a Der Bürgermeister kann widrigenfalls und nach fruchtloser Mahnung Besucher aus dem Saalweisen, wenn nötig mit Hilfe von Ordnungskräften. Arl. 1 4 Beschlussfähigkeit 1 Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. 2 Die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates notwendigen Anzahl von Ratsmitgliedern ist nur beiAbstimmungen und Wahlen erforderlich. 3 Können Abstimmungen oder Wahlen wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Bürgermeister die Sitzung und schliesst sie auf unbestimmte Zeit.

Art. 15 Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 5 von 19

Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters während der Gemeinderatsferien l Der Bürgermeister ist ermächtigt, während der Gemeinderatsferien Aufgaben von geringer Bedeutung im Falle von besonderer Dringlichkeit entsprechend den geltenden Vorschriften in eigener Kompetenz wahzunehmen. 1" Diese Regelung gilt während der Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien der Schulen im Fürstentum Liechtenstein. 2 Der Gemeinderat wird an der ersten Sitzung nach den jeweiligen Ferien über die vom Bürgermeister gefällten Beschlüsse informiert.

Art. 16 lV. Beratungen

Beratungsgegenstände l Der Gemeinderat behandelt die gemäss Gesetz und Verordnung in seinen Geschäftsbereich fallenden Gegenstände, und zwar aufgrund von a) Eingaben, die an den Gemeinderat gerichtet sind; b) Vorlagen, Berichte und Anträge des Bürgermeisters sowie von Arbeitsgruppen, Kommissionen, Verwaltungs- und Stiftungsräten; c) Anträgen aus der Mitte des Gemeinderates.

Art. 17

Ausstand 1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz2 und wird wie folgt gehandhabt: 2 Das betroffene Mitglied des Gemeinderates verlässt vor Behandlung des Traktandums den Raum. ln den Protokollen erfolgt der Vermerk ,,lm Ausstand" mit Namensnennung. 3 Bei der Behandlung von Arbeitsvergaben nach dem ÖRWC3 ist ein Verlassen des Raumes nicht notwendig, jedoch die Anmerkung im Protokoll ,,lm Ausstand" aufzuführen. a Da die Venruandtschaftsverhältnisse oder andere Ausschlussgründe nicht immer bekannt sind, teilt das betroffene Mitglied des Gemeinderates unter Nennung des Grundes mit, dass es in den Ausstand tritt. 5 Die Definition der Venrvandtschaftsverhältnisse ist im Anhang 1 ,,Venruandtschaftsverhältnisse" festgehalten. 6 Mitglieder des Gemeinderates, die in eine Funktion gewählt werden, haben bei der eigenen Wahl nicht in Ausstand zu treten. ' Art. S0 Gemeindegesetz (LR 141.0; GemG) 3 Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (LR 152.071; ÖAWG)

Art. 18 Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 6 von 19

Diskussion 1 Jedes Mitglied, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, muss sich hierfür beim Bürgermeister mit Handzeichen zu Wort melden. Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.

Art. 19

Ordnungsanträge tAnträge, welche auf die Form der Behandlung des Beratungsgegenstandes oder auf die Handhabung der Geschäftsordnung Bezug haben, sind Ordnungsanträge. 2 Wird ein Ordnungsantrag gestellt, ist die Beratung über den Hauptgegenstand zu unterbrechen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrages allenfalls wieder aufzunehmen. fuft.20 Auszeit der Fraktionen 'Jeder Fraktion wird das Recht eingeräumt, eine Auszeit von längstens fünfzehn Minuten pro Traktandum zu verlangen, damit die Sitzung zu unterbrechen und sich für weitere Beratungen zurückzuziehen. Att.21 Redezeit 1 Der Gemeinderat kann, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen, folgende Massnahmen beschliessen: a) einem Redner, der die allgemeine Aussprache in der nämlichen Sache allzusehr beansprucht, das Wort zu entziehen. b) bei lang andauernden Debatten die Redezeit küzen. c) die allgemeine Aussprache abbrechen, wobei das Wort Mitgliedern, die es vorher erstmals begehrt haben, noch zu erteilen ist. V. Abstimmungen 4r1.22 Bekanntgabe der Anträge lVor jeder Abstimmung gibt der Bürgermeister eine Übersicht über die vorliegenden Anträge und teilt mit, in welcher Reihenfolge er sie zur Abstimmung zu bringen gedenkt. 2Wird eine andere Reihenfolge vorgeschlagen und ist der Bürgermeister damit nicht einverstanden, so entscheidet der Gemeinderat. Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 7 von 19 Art. 23 Abstimmungsverfahren t ln der Regel wird zunächst über allfällige Unterabänderungsanträge, dann über Abänderungsanträge und schliesslich über die Hauptanträge abgestimmt. 'Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur für einen dieser Anträge stimmen kann. 3 Erreicht keiner der Anträge die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, fällt derjenige mit der geringsten Stimmenzahl aus dem Verfahren; vereinigen zwei die gleiche geringste Stimmenzahl auf sich, so werden sie einander gegenübergestellt. aAuf gleiche Weise wird über die verbleibenden Anträge abgestimmt, bis einer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. swird zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt, so ist er angenommen. Der Bürgermeister lässt das Zustandekommen des Beschlusses feststellen. 6Wird eine Vorlage artikelweise bzw. einzeln behandelt, so hat am Schluss der Beratung eine Abstimmung über das ganze Geschäft stattzufinden. Art.24 Relatives Mehr l Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates gefasst. Art. 25 Stichentscheid des Bürgermeisters l Bei Abstimmungen übt der Bürgermeister sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der Bürgermeister den Stichentscheid. Art.26 Abstimmungsart 1 Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit der Gemeinderat nicht die Vornahme einer geheimen Abstimmung beschliesst. Att. 27 Bekanntgabe des Abstimmungsresultates 1 Der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat jeweils das Abstimmungsresultat mit. r Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 8 von 19 Vl. Wahlen Art. 28 Verfahren l Die dem Gemeinderat obliegenden Wahlen erfolgen offen, soweit der Gemeinderat nicht die Vornahme einer geheimen Wahl beschliesst. Art. 29 Stimmgebung des Bürgermeisters t Bei Wahlen übt der Bürgermeister sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. 2Tritt bei Wahlen in der dritten Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der Bürgermeister den Stichentscheid. Art. 30 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 1 Der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat jeweils das Wahlergebnis mit. Vll. Kommissionen Art. 31 Kommissionen / Arbeitsgruppen l Zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände kann der Gemeinderat aus seiner Mitte besondere, ständige oder ad hoc Kommissionen so genannte Arbeitsgruppen bestellen und regelt durch Beschluss deren Aufgaben und Zuständigkeiten, sowie Zusammensetzung, Stellvertretung von Mitgliedern und Entschädigunga. Att.32 Amtsdauer 'Die Amtsdauer der Kommissionen, Arbeitsgruppen, Verwaltungs- und Stiftungsratsmandate erlischt mit der Erledigung des Auftrages, jedenfalls aber mit Ablauf der Mandatsdauer des Gemeinderates. 2Abweichungen kann es bei einzelnen Kommissionen geben, die nicht von der Gemeinde selbst eingerichtet wurden. a Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist im Kommissionenreglement vom 1. Januar 2017 geregelt. Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 9 von 19 Vlll. Schlussbestimmung Art. 33 lnkraftreten t Diese Gemeindeordnung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft und ersetzt sämtliche ihr vorangegangenen Versionen. Vaduz,23. Januar 2018 Bürge Vaduz Ewald Os ster Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 10 von 19 Anhang 1 : Verwandtschaftsverhältnisses Venrvandt oder verschwägert in gerader Linie sind zum Beispiel - Grossvater, Vater, Sohn, Enkel - Grossmutter, Mutter, Tochter, Enkelin - Schwiegertochter / Schwiegersohn Nicht venruandt sind in gerader Linie zum Beispiel - Geschwister (auch Halbgeschwister) - Onkel / Tante - Cousin / Cousine - Neffe / Nichte - Schwager Schwägerin Grafische Darstellung der Venruandtschaftsverhältnisse a,tulS*.*ia 3.GHtdnlrlär g, l. e.d, drbt ti- {tu/sihti l"hJü.lülia 9-OrdJS*s.lä. 2turdrrl.1ä 5 Für eingetragene bzw. gleichgeschlechtliche Partnerschaften gilt die Anwendung der Venruandtschaftsgrade in gleicher Art und Weise, wie bei Ehepaaren. Urgo.!.lt!rn Grwcfrrn Grcso*d Ekrn ffid/Trnb GET'€hOERAT Gcdridw CcrrinJCouirc Kirdür Ndhn/Ni$lra Fnkül Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 11 von 19 Anhang 2: Protokollierungsregelungen lm öffentlichen Protokoll werden folgende Themen nicht oder nur beschränkt veröffentlicht: Personalanstellungen Veröffentlicht wird nur Name, Vorname, Wohnort und Funktion der neu angestellten Person (weitere lnformationen, wie Anzahl Bewerber, Selektionskriterien, Verfahren werden nicht veröffentlicht). Disziplinarische und lohnrelevante Angelegenheiten (bspw. Behandlung von Uberstunden, Auszahlungen, Umwandlung in Ferientage) werden im öffentlichen Protokoll nicht veröffentlicht. Diese werden nie veröffentlicht, da hierbei lediglich die Voraussetzung für ein allfälliges Baugesuch oder ein Vorhaben behandelt und im Endeffekt kein Entscheid gefällt wird, durch den individuelle Rechtsgüter beeinträchtigt würden. Baubewilligungen werden seit der Entscheidung der Datenschutzkommission vom 30. September 2004 (DSK 2004/1) nicht mehr im öffentlichen Protokoll publiziert, um dem Persönlichkeitsschutz Geltung zu verleihen und zu vermeiden, dass Gesuchsteller schon im Vorfeld durch Unternehmer für Aufträge angegangen werden. Personalangelegenheiten : Bauvoranfragen Baubewilligungen: Einbürgerungen im erleichterten Verfahren Bewilligte Einbürgerungsverfahren im erleichterten Verfahren (Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristiger Wohnsitz, Staatenlosigkeit, in der Gemeinde wohnhafte Landesbürger) werden auf Empfehlung der Stabstelle für Datenschutz vom 16. Dezember 2004 seit Anfang 2005 nicht mehr im öffentlichen Protokoll publiziert ( Persönlichkeitsschutz). U berbauungs-, Gestaltungs, Richt-, Zonen- und Neuzuteilungspläne: Diese werden nur dahingehend publiziert, dass bekannt wird, welche Parzellen von einem Überbauungs, Gestaltungs-, Richt-, Zonen- oder Neuzuteilungsplan betroffen sind. Der genaue lnhalt ist nicht Teil der Veröffentlichung. II Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 12 von 19 Voranfrage für Grundstücks- oder Liegenschaftsserwerb, Tausch sowie Baurechtsgesuch: Voranfragen, verbunden mit einem Verhandlungsmandat, Handlungsanweisungen und einem Kreditrahmen, werden nicht veröffentlicht, um den Verhandlungserfolg dadurch nicht zugefährden. Vertragsinhalte: Die Offentlichkeit wird über den grundsätzlichen lnhalt von öffentlichrechtlichen Verträgen (bspw. Baurechte, Kauf- und Tauschverträge) informiert, jedoch nicht über den genauen lnhalt. Geschäftsordnung des Gemeinderates Seite 13 von 19 Anhang 3: Gegenanträge / Protokollierung6 l. Protokollierung derAntragsstellung Bei der Protokollierung wird zwischen folgenden Arten von Unteranträgen unterschieden: 1. Anderungsanträge 2. Gegenanträge (mündlich oder schriftlich) Die Anderungsanträge fliessen bei Erfolg direkt in den ,,Beschluss" - sowohl des internen, wie auch des öffentlichen Protokolls - ein und erfahren keine besondere Nennung, zumal es sich dabei in der Regel lediglich um Präzisierungen und redaktionelle Korrekturen handelt. Der Antragssteller wird dabei nicht namentlich enrvähnt. Gegenanträge von einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates oder einer Fraktion werden in jedem Fall (bei Annahme / Ablehnung des Antrages) mit namentlicher Nennung im internen und im öffentlichen Protokoll vermerkt. Als Protokollierungsregel gilt folglich: Anderungsantrag Antrag angenommen abgelehnt Protokoll intern öffentlich JA JA JA NEIN Gegenantrag angenommen abgelehnt ll. Protokollierung von Fraktionserklärungen Eine Besonderheit der Protokollierung stellen so genannte Fraktionserklärungen dar, welche einen Beitrag zur Darlegung - damit dem politischen Verständnis - einer Parteienmeinung (Minderheits- oder Mehrheitsmeinung) leisten können. Zur Förderung des politischen Verständnisses und der öffentlichen Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses werden diese- sofern schriftlich eingereicht - sowohl im internen, wie auch im öffentlichen Protokoll berücksichtigt. 6 vgt. GRa o5l2o11 vom 12. Aprit 2011 Geschäftsordnung des Gemeinderates JA JA JA JA Seite 14 von 19 Anhang 4: Personalangelegenheiten / ZuständigkeitenT Am 27. Februar 2007 ist dem Gemeinderat im Zusammenhang mit der Evaluation einer Personalkommission eine Zuständigkeits-Matrix vorgelegt worden. Diese ist dem Gemeinderatsbeschluss entsprechend mit einer Personalkommission ergänzt und von der Personalkommission am 23. Mäz 2007 gutgeheissen worden. Legende: E: Entscheidung B: Beratung l: lnformation BO; Die Personalkommission ist zwingend bei Positionen mit leitender Funktion einzusetzen. Sofern es mindestens ein Kommissionsmitglied wünscht, wird sie t vgl. GRa o52oo7 vom27.Mär22007 Geschäftsordnung des Gemeinderates Zuständi gkeits-Matrix über die personalrelevanten Aufgaben: Bürgerm., Abt.-leit., Personalw Bürgermeister Personal Komm. Gemeinderat Organisationsaufbau (Organigramm): o Abteilungsleiter . StellvertretendeAbteilungsleiter . Stabsstellen, direkt dem BM unterstellt o Andere Stellen / Unterstellte Fkt. ; Personal bedarf, Stellenplan, Nachfolgeplanung: o Ersatzausschreibungen . Neue Funktionen, Pensumserweiterungen (miVohne Ausschreibungen) Personalbudget (Teil des gesamten Budgets) B E Anstellungen: . Lehrstellen . Befristete Stellen bis max. 1 Jahr r Befr. / unbefr. Teilzeitstellen bis zu 50 o/o o Andere Anstellungen BO Lohneinstufungen, Gehaltsanpassungen : . Gehaltsfestlegung desBürgermeisters . Gehaltserhöhungeninsgesamt . Gehaltserhöhungenindividuell : Disziplinarische Massnahmen, Kündigungen: . Venvarnungen o Gehaltsanpassungen . Beschäftigungsgradänderungen(Redukt.) o Versetzungen o Kündigungen B@ B@ B@ ; Aus- und Weiterbildungsanträge: Finanzieller Rahmen bis CHF 30'000.00 Finanzieller Rahmen über CHF 30'000.00 Arbeitsreglement (Anderunqen) B E Seite 15 von 19 auch bei anderen Rekrutierungen einberufen. Als Entscheidungsgrundlage zur Empfehlung stellt der/die Personalverantwortliche seine/ihre Rangierung von mindestens drei geeigneten Bewerbungen in der Personalkommission namentlich zur Diskussion. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbungen ist dies zu begründen. Um tiefere Einblicke in die Sachlagen zu vermitteln und ggf. auch den involvierten Angestellten die Möglichkeit zu geben, ihre Sichtweise darzulegen, wird in diesen Angelegenheiten die Personalkommission fallweise und nach Bedarf durch den Bürgermeister einberufen und eingesetzt. Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Disziplinarverfahrens sind im gegenständlichen Reglement geregelt, das seinerseits Teil des Dienstreglements ist.8 I Die Reglemente / Weisungen, welche das Verhältnis der Gemeinde Vaduz zu den Mitarbeitern regelt, sind im Login des Gemeinderates (im Register,,Allgemein") aufgeschaltet. Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 16 von 19 lndex I. Einberufung und Organisation............... Art. 1 Einladung.......... Art. 2 Protokollführer ll. Protokoll und Geschäftsveneichnis........... Art. 3 Sitzungsprotokolle.............. Art. 4 Vertraulichkeit / Geheimhaltung.......... 1 Die Sitzung des Gemeinderates ist grundsätzlich vertraulich. ................... I I l. Sitzungen ............. Art. 5 Einberufung Art. 6 Einladung, Zustellungen...... Art. 7 Traktandierung Art. B Fraktionen........ Art. 9 Erscheinungspflicht ............ Art. 10 Sitzordnung Art. 1 1 Disziplinargewalt.......... Art. 12 Ordentliche Sitzung Art. 13 Öffentliche Sitzung Arl. 1 4 Beschlussfähigkeit........ Art. 15 Entscheidungskompetenz des Bürgermeisters während der Gemeinderatsferien...... lV. Beratungen ........... Art. 16 Beratungsgegenstände Art.17 Ausstand... Art. 18 Diskussion ................... Art. 1 I Ordnungsanträge........

Art. 20

Auszeit der Fraktionen .............

Art. 21

Redezeit.... V. Abstimmungen.......

Art. 22

Bekanntgabe der Anträge .............. Atl. 23 Abstimmungsverfahren Att. 24 Relatives Mehr..........

Art. 25

Stichentscheid des Bürgermeisters............

Art. 26

Abstimmungsart.......... Att. 27 Beka nntga be des Absti m m u ngsresultates

Art. 28 Vl. Wahlen

Verfahren

Art. 29 Seite 17 von 19Geschäftsordnung des Gemeinderates

Stimmgebung des Bürgermeisters...

Art. 30

Bekanntgabe des Wahlergebnisses. VI l. Kommissionen ........

Art. 31

Kommissionen / Arbeitsgruppen

Art. 32

Amtsdauer....... Vl I L Schl ussbestimmung Art. 33 lnkrafttreten Anhang 1 : Verwandtschaftsverhältnisse.... Anhang 2: Protokollierungsregelungen....... Anhang 3: Gegenanträge / Protokollierung ............ Anhang 4: Personalangelegenheiten / Zuständigkeiten............ lndex 17 Anderungsverzeichnis Geschäftsordnung des Gemei nderates Seite 18 von 19 Anderungsverzeichnis Datum / Artikel Anderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Anderungs- Beschluss 25.08.2015 Total revision Geschäftsordnung Erlass durch den Gemeinderat GRB 06/2015 28.06.2016 Art. 15 ergänzt mit Abs. 3 (Handhabung Arbeitsvergaben) GRB 2412016 23.01.2018 Art. 15 Abs. 3 gelöscht (Widerruf Handhabung Arbeitsvergaben; Urteil VGH vom 24.11.2017) Anhang 2,,Protokoll ierungsregel ungen" - Ergänzung Einbürgerungen - Ergänzung Planungsinstrumente GP, RP, ZP NZP Redaktionelle Anpassungen GRB 51/2018

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