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V vom 14. November 2017 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2)

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Verweisungen
  5. Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht
  6. Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen
  7. Art. 7 Technische Anforderungen
  8. Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS
  9. Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
  10. Art. 10 Inkrafttreten

10 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt technische Anforderungen für Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile und Ausrüstungen nach Abs. 2. 2) Sie gilt für Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS) und für deren Anhänger.

Art. 2 Fahrzeugprüfung und Abgaswartung

Die Zulassungsprüfung, die Nachprüfung und die Abgaswartung von Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 richten sich nach der VTS.

Art. 3 Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen der in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 4 Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. 2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. 3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union. 4) Verweisen diese EWR-Rechtsvorschriften ihrerseits auf Bestimmungen anderer EWR-Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen von UNECE-Reglementen, so gelten auch diese Bestimmungen. 5) Für die Anwendung der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglemente gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird. 6) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.

Art. 5 Fahrzeugeinteilung nach EWR- und nach liechtensteinischem Recht

In Anhang 1 ist festgelegt, welchen liechtensteinischen Fahrzeugkategorien die EU-Fahrzeugklassen nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 entsprechen.

Art. 6 Anerkennung von EU-Genehmigungen und -Bescheinigungen

Die Anerkennung von EU-Gesamtgenehmigungen, EU-Teilgenehmigungen und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen richtet sich nach den EWR-Rechtsvorschriften in Anhang 2.

Art. 7 Technische Anforderungen

1) In den in Anhang 2 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften sind technische Anforderungen für Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 enthalten. 2) Abs. 1 gilt nicht für: a) Fahrzeuge nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; b) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden; c) Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps nach Art. 37 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.

Art. 8 Verhältnis zu den technischen Anforderungen nach der VTS

Für Fahrzeuge, für die keine EU-Genehmigungen nach Art. 6 oder entsprechende Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin vorliegen, gelten die technischen Anforderungen der VTS.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2), LGBl. 1996 Nr. 150, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

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