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Verordnung über das Förderprogramm Energieeffizienz (VFE)

Thun · 742.2 · ordinance

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Auflagen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Energieeffizienz
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

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18 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der Mittel über die Förderung erneuerbarer Energien. 2 Sie regelt namentlich a die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen, b die Höhe der Beiträge, c das Verfahren, d die Rückerstattung ausgerichteter Beiträge und e die Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle und des Fachbeirats Energieeffizienz.

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Art. 2

1 Pro Jahr werden maximal 700'000 Franken als Fördermittel ausgeschüttet. 2 Bei knappen Mitteln wird für die eingereichten, vollständigen Gesuche eine Warteliste geführt. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2. Anforderungen an die Massnahmen, Beitragshöhe, Entscheid,

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Art. 3 Auflagen

1 Beiträge werden nur für Massnahmen ausgerichtet, welche über die gesetzlichen Vorschriften oder behördlich verfügten Vorgaben hinausgehen, die zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe gelten. 2 Die Projektierung und Ausführung müssen mindestens dem aktuellen 1 Mit Revision vom 22.01.2025 (GRB Nr. 51, in Kraft seit 01.03.2025) 2 SSG 62.3 3 SSG 101.1 Gegenstand Voraussetzung für die Ausrichtung von Beiträgen Anforderungen an die Massnahmen 1. Allgemein 2 742.2 Stand der Technik entsprechen.

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Art. 4

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für innovative Projekte haben neben den Vorgaben gemäss Artikel 3 nachzuweisen, dass sie in Frage kommende andere private oder staatliche Förderinstrumente bereits ausgeschöpft haben.

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Art. 5

1 Die einzelnen Fördertatbestände sowie die Höhe der Beiträge werden im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. 2 Die Höhe der Beiträge richten sich nach den zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Förderansätze.

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Art. 6

1 Über Beiträge bis 20'000 Franken im Einzelfall entscheidet die Fachstelle Umwelt Energie Mobilität. 2 Über Beiträge bis 100'000 Franken im Einzelfall entscheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Finanzen Ressourcen Umwelt. 3 Über Beiträge ab 100'000 Franken im Einzelfall sowie über Gesuche der Energie Thun AG entscheidet der Gemeinderat.

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Art. 7

1 Der Entscheid über einen Beitrag erfolgt in Form einer Verfügung. 2 Die Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)1 mit Beschwerde bei der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter angefochten werden.

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Art. 8

1 Die Ausrichtung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger kann insbesondere verpflichtet werden, a über den Erfolg des Projektes geeignete Erhebungen oder Messungen durchzuführen und darüber zu berichten oder Einsicht in die Erhebung zu gewähren und Zugang zu den Anlagen einzuräumen, b der der Stadt Thun oder Dritten zu Demonstrationszwecken das Recht auf Zutritt zu den Anlagen zu gewähren, c der Stadt Thun das Recht einzuräumen, die Öffentlichkeit über das Projekt und die Ergebnisse zu informieren. 1 BSG 155.21 2. Bei innovativen Projekten Fördertatbestände und Höhe der Beiträge Zuständigkeit Entscheid und Rechtsschutz Auflagen 3 742.2 3. Behandlung der Gesuche, Auszahlung, Rückforderung

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Art. 9

1 Die Gesuche müssen vor der Realisierung des Projekts oder der Massnahme eingereicht werden. 2 Eine Erstprüfung der Gesuche erfolgt durch die Geschäftsstelle. Diese kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, ergänzende Unterlagen einzureichen.

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Art. 10

1 Die zugesicherten Beiträge werden nach der vollständigen Realisierung des Projekts oder der Massnahme nach dem Einreichen der entsprechenden Belege in der Regel innert 60 Tagen ausbezahlt. 2 Das Projekt oder die Massnahme muss innert drei Jahren ab Zusicherung des Beitrags realisiert werden. Andernfalls verfällt der Anspruch auf den zugesicherten Beitrag. 3 Aus wichtigen Gründen kann die Fachstelle Umwelt Energie Mobilität die Frist gemäss Absatz 2 um längstens zwei Jahre verlängern.

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Art. 11

1 Die Vergabeinstanz verfügt die vollständige oder teilweise Rückerstattung ausbezahlter Beiträge zuzüglich Zins, wenn a der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt worden ist, b der Beitrag nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet worden ist oder c die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verfügte Auflagen verletzt hat. 2 Der Zinssatz für zurückgeforderte Beiträge entspricht dem zum Zeitpunkt der Rückforderung gültigen Ausgleichszins für Staatssteuern. 4. Organisation und Aufgaben Geschäftsstelle und Fachbeirat

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Art. 12 Energieeffizienz

Die Geschäftsstelle des Förderprogramms Energieeffizienz ist bei der Energie Thun AG angesiedelt.

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Art. 13

Die Geschäftsstelle übt insbesondere folgende Aufgaben aus: a Sie ist für die administrative Bearbeitung und Prüfung der Gesuche zuständig. b Sie koordiniert die anfallenden Geschäfte. c Sie führt die Übersicht über den Gesuchseingang und die gesprochenen Beiträge. Behandlung der Gesuche Auszahlung und Verfall Rückforderung Geschäftsstelle 1. Angliederung 2. Aufgaben 4 742.2

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Art. 14

1 Der Fachbeirat Energieeffizienz besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Umwelt Energie Mobilität sowie zwei unabhängigen Fachleuten aus verschiedenen Bereichen der Energiebranche. 2 Die Fachleute werden vom Gemeinderat auf Antrag der Direktion Finanzen Ressourcen Umwelt gewählt. 3 Eine Vertretung der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbeirats teil.

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Art. 15

1 Der Fachbeirat beurteilt alle innovativen Projekte, stellt der Vergabeinstanz Antrag hinsichtlich der Beitragshöhe bei diesen Gesuchen und empfiehlt sachdienliche Auflagen. 2 Er erstattet dem Gemeinderat gemeinsam mit der Geschäftsstelle jährlich Bericht über die geförderten Massnahmen und die verwendeten Mittel.

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Art. 16

1 Den Vorsitz des Fachbeirates Energieeffizienz führt die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Umwelt Energie Mobilität. 2 Der Fachbeirat entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. 3 Der Fachbeirat kann Zirkulationsbeschlüsse fassen.

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Art. 17

Die verwaltungsexternen Mitglieder des Fachbeirats werden für ihren Aufwand mit 150 Franken pro Stunde entschädigt. 5. Schlussbestimmungen

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Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Thun, 9. Juni 2023 Namens des Gemeinderats Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Fachbeirat Energieeffizienz 1. Zusammensetzung 2. Aufgaben 3. Organisation 4. Entschädigung Inkrafttreten 1 742.2 Anhang: Fördertatbestände und Förderbeiträge Fördertatbestand Förderbeitrag Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) plus (oder Grobanalyse) 50 % des vom Kanton nicht bezahlten Anteils. Maximal CHF 500.00 für ein Ein-/Zweifamilienhaus. Maximal CHF 1'000.00 für ein Mehrfamilienhaus und Zweckbauten (Kategorie III-VI). Energieeffizienz Gewerbe und Industrie Förderung von Beratung und Dienstleistungen im Energiebereich durch externe Fachpersonen oder Energieeffizienzprogramme und Energieanalysen in Unternehmen. 50 % der Gesamtkosten, maximal CHF 20'000.00. Eine allfällige Förderung durch Dritte wird bei der Bestimmung des hiesigen Förderbeitrags abgezogen. Aktionen Abhängig von der Aktion. Gebäudesanierungen1 Keine Doppelförderung mit kantonalem Förderprogramm, das heisst Förderungen nur für Sanierungen, welche keine kantonalen Förderbeiträge für die Gebäudesanierung erhalten. - Fensterersatz: CHF 70.00/m2 Mauerlichtmass. - Wand/Dach/Boden, Dämmung gegen aussen: CHF 40.00/m2 gedämmte Fläche. - Wand/Dach/Boden, Dämmung gegen unbeheizte Räume: CHF 15.00/m2 gedämmte Fläche. - Mindestförderung CHF 1'000.00; maximal CHF 20'000.00. Thermische Solaranlage CHF 300.00/kW thermisch, maximal CHF 10'000.00. 1 Fassung vom 22.01.2025 2 742.2 Nur für bestehende Gebäude, keine Förderung von Anlagen bei Neubauten. Heizungsersatz1 Gefördert wird der Ersatz von fossilen oder elektrischen Heizungen. Die räumliche Energieplanung bildet die Basis des Heizungsersatzes und des zu priorisierenden Energieträgers. Gefördert wird der Heizungsersatz in folgender priorisierter Reihenfolge. 1. Anschluss an einen Wärmeverbund mit erneuerbarer Energie: Förderbeitrag CHF 4'000.-; ab 40 kWth CHF 100.-/kWth, maximal CHF 10'000.00. Anschluss an das Fernwärmenetz ab KVA Thun: 40 % der einmaligen Anschlusskosten (Anschlussgebühr) nach Abzug aller Subventionen und Beiträge Dritter. Maximalbeitrag pro Anschluss CHF 30'000.00. 2. Grund-/Oberflächenwasser- oder Erdsonden-Wärmepumpen: Förderbeitrag CHF 2'000.00; ab 10 kWth CHF 200.00/kWth, maximal CHF 20'000.00. Es erfolgt keine Doppelförderung mit der Klimaprämie Energie Zukunft Schweiz. Machbarkeitsstudie Grund- und Oberflächenwassernutzung und Probebohrungen Grundwasser1 75 % bis maximal CHF 10'000.- an Machbarkeitsstudien für die Grund- und Oberflächenwassernutzung. Ein allfälliger Förderbetrag durch Dritte wird bei der Bestimmung des hiesigen Förderbetrags abgezogen. Zusätzlich Risikobeitrag an Grundwasser-Probebohrungen bei erfolgloser Bohrung: Maximal CHF 30'000.00 für die Bohrkosten, abzüglich eines Bauherrenbeitrages von CHF 2'000.00. Wärmeerzeugungskonzepte bei Objekten im Bauinventar2 50 % bis maximal CHF 10'000.00 an Wärmeerzeugungskonzepte bei Bauten im Perimeter der Altstadt und bei Objekten im Bauinventar des Kantons Bern. Winteroptimierte Photovoltaik-Anlagen (Neigung > 60°) CHF 300.00/kWp für angebaute Anlagen und Anlagen an Bauten und Infrastrukturen. CHF 1'000.00/kWp für integrierte Fassadenanlagen. Mindestbetrag CHF 1'000.00; maximal CHF 30'000.00. 1 Fassung vom 22.01.2025 2 Eingefügt am 22.01.2025 3 742.2 Photovoltaik-Dachbelegung CHF 200.00/kWp, Mindestförderung CHF 1'000.00; maximal CHF 10'000.00. Basisinstallation für Ladeinfrastruktur E-Mobilität1 Beitrag an die Kosten für Basisinstallationen: 1. Für Parkplätze mit privater Nutzung: Förderung ab 3 Parkplätzen in Einstellhallen oder im Aussenbereich: CHF 200.00 pro erschlossenem Parkplatz. Bis 50 % der Investitionskosten, maximal CHF 7'500.00. 2. Für Parkplätze mit öffentlichem Zugang: Förderung ab 3 Parkplätzen in Einstellhallen oder im Aussenbereich: CHF 500.00 pro erschlossenem Parkplatz. Bis 50 % der Investitionskosten, maximal CHF 7'500.00. Bidirektionale DC-Ladestationen2 50 % des vom Kanton geförderten Beitrags. Innovative Projekte Bis 35 % der Projektkosten, maximal CHF 150'000.00. Die detaillierten Bedingungen an die Gesuchseingabe werden in der Weisung Förderprogramm Energieeffizienz geregelt. 1 Fassung vom 22.01.2025 2 Eingefügt am 22.01.2025

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