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Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau

Thurgau · 187.14 · other

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Contents: 74 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74

74 provisions

§ 1

Konstituierende Sitzung 1 Nach der Erneuerungswahl versammelt sich die Synode auf Einladung des Kirchenrates zur konstituierenden Sitzung. 2 Die Eröffnung erfolgt durch den bisherigen Präsidenten oder die bisherige Präsidentin der Synode oder, sofern dieser oder diese nicht mehr der Synode angehört, durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenrates. 3 Er oder sie bezeichnet vorläufig einen Aktuar oder eine Aktuarin und zwei Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, veranlasst den Namensaufruf und die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin. 4 Der neu gewählte Präsident oder die neu gewählte Präsidentin übernimmt den Vorsitz nach Annahme der Wahl und lässt die weiteren Mitglieder des Büros wählen.

§ 2

Wahlgenehmigung 1 Der Kirchenrat genehmigt die Wahlen für die Synode. 2 Er berichtet der Synode an der konstituierenden Sitzung über die Wahlergebnisse, allfällige Wahlrekurse und die Wahlgenehmigung. 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ersatzwahlen während einer Amtsdauer.

§ 3

Rücktritt und Ersatzwahl 1 Muss ein Mitglied der Synode aus zwingenden Gründen vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so zeigt es dies dem Kirchenrat und dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode an. 1) RB 187.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 2 Verlässt ein Mitglied der Synode während der Amtsdauer die Kirchgemeinde, ist es zum Rücktritt verpflichtet. 3 Der Kirchenrat gibt den Rücktritt der betreffenden Kirchgemeinde bekannt und lädt zur Vornahme einer Ersatzwahl ein. 4 Ist ein Mitglied der Synode gestorben, setzt die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in welcher dieses Wohnsitz hatte, den Kirchenrat und den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode unverzüglich davon in Kenntnis, damit die Ersatzwahl angeordnet werden kann. 2. Das Büro

§ 4

Zusammensetzung 1 Die Synode wählt das Büro. Dieses umfasst: 1. den Präsidenten oder die Präsidentin 2. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin 3. das Aktuariat mit zwei Mitgliedern 4. vier Stimmenzähler und/oder Stimmenzählerinnen 2 Bei ihrer Wahl ist auf eine ausgewogene Vertretung von ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern zu achten. 3 Die Synode wählt zudem ein ständiges Ersatzmitglied. Es nimmt nicht an den Bürositzungen teil. 4 Personen, die das Präsidium oder Vizepräsidium innehatten, sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht sofort wieder für dasselbe Amt wählbar.

§ 5

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin 1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Versammlungen der Synode und die Sitzungen des Büros. 2 Er oder sie nimmt parlamentarische Vorstösse sowie weitere an die Synode gerichtete Eingaben entgegen. 3 Er oder sie vertritt die Synode nach aussen.

§ 6

Aufgaben des Aktuariats 1 Die Mitglieder des Aktuariats sind verantwortlich für das Protokoll der Synode, und sie führen das Protokoll des Büros. 2 Ein Mitglied des Aktuariats unterzeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die von der Synode ausgehenden Schriftstücke. 3 Die Mitglieder des Aktuariats übermitteln erledigte Synodalakten dem Kirchenrat zur Archivierung. 4 Das Büro kann weitere Personen mit der Führung des Protokolls der Synode beauftragen.

§ 7

Aufgaben der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen 1 Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen. 2 Wenn offene Abstimmungen Zweifel über die Mehrheit und Minderheit ergeben, kann der Präsident oder die Präsidentin oder ein Mitglied der Synode die Auszählung der Stimmen verlangen. 3 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen bilden die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin das Wahlbüro. 4 Sie kontrollieren und zählen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel und protokollieren das Ergebnis.

§ 8

Aufgaben des Büros 1 Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin oder wenn mindestens vier Mitglieder es verlangen. 2 Es prüft und genehmigt das Protokoll der Synode. 3 Es beschliesst nach Absprache mit dem Kirchenrat die Tages- und Geschäftsordnung. 4 Es sucht Kandidaten und Kandidatinnen für die der Synode obliegenden Wahlen und nimmt weitere Kandidaturen entgegen. 3. Sitzungen

§ 9

Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen 1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr, in der Regel am letzten Montag im Juni zur Sommer- und am letzten Montag im November zur Herbstsession. 2 Ausserordentlicherweise wird sie einberufen: 1. auf eigenen Beschluss 2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidenten oder der Präsidentin der Synode gestelltes Begehren 3. auf Verlangen des Büros der Synode 4. auf Verlangen des Kirchenrates

§ 10

Einladung und Geschäftsordnung 1 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Kirchenrat. Datum, Sitzungsort sowie allfällige Gastreferate werden gemeinsam beschlossen. 2 Einladung und Protokoll sind spätestens 20 Tage vor der Sitzung wahlweise in gedruckter Form oder digital zuzustellen sowie im Internet zu veröffentlichen. 3 Die Tages- und Geschäftsordnung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 11

Sitzungsort, Organisation 1 In der Wahl des Sitzungsorts ist ein angemessener Wechsel zu beachten. 2 Das Aktuariat des Kirchenrates sorgt für die Bereitstellung des Sitzungssaales und für die Bedienung der Synode im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin. 3 Das Aktuariat des Kirchenrates erstellt die Sitzordnung, die einzuhalten ist.

§ 12

Teilnahmepflicht, Entschuldigungen 1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 2 Wer aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise verhindert ist, hat sich möglichst frühzeitig vor oder spätestens innerhalb von zwei Tagen nach jeder Sitzung beim Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich zu entschuldigen. 3 Wer verspätet erscheint oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat sich persönlich beim Aktuariat zu melden.

§ 13

Stellung des Kirchenrates 1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Sitzungen der Synode teil. 2 Sie haben das Recht der Mitberatung und Antragstellung.

§ 14

Synodalgottesdienst 1 Die Sitzungen der Synode beginnen in der Regel mit einem Gottesdienst. Die dafür vom Büro beauftragte Person muss nicht Mitglied der Synode sein.

§ 15

Glockengeläute 1 Der Sitzungsbeginn wird mit Glockengeläut angezeigt.

§ 16

Öffentlichkeit 1 Die Sitzungen sind öffentlich. 2 Verlangen mindestens 20 Mitglieder der Synode oder der Kirchenrat den Ausschluss der Öffentlichkeit, wird darüber ohne Zuhörer, Zuhörerinnen und Medienschaffende verhandelt und entschieden. 3 Über geheime Beratungen besteht Schweigepflicht. 4 Beratungen über Gesetze sind stets öffentlich.

§ 17

Berichterstattung 1 Medienschaffende haben sich beim Präsidenten oder der Präsidentin zu melden. 2 Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. 3 Medienschaffende erhalten Einladungen und Vorlagen wie die Mitglieder der Synode.

§ 18

Bild- und Tonaufnahmen 1 Für Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal bedarf es einer Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin.

§ 19

Berichtigungen 1 Medienschaffende übernehmen die Verpflichtung, auf Wunsch von Votierenden oder des Präsidenten oder der Präsidentin unzutreffende Angaben über die Verhandlungen kostenlos zu berichtigen.

§ 20

Informationsmaterial 1 Wer an die Mitglieder der Synode vor, während oder nach der Sitzung im Sitzungsgebäude oder unmittelbar vor dessen Eingang Material, insbesondere Schriftstücke, verteilen oder verteilen lassen will, bedarf hierfür einer vorherigen Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin. 4. Verhandlungsordnung 4.1. Allgemeines

§ 21

Feststellung der Präsenz 1 Zu Beginn der ersten Sitzung jeder Amtsperiode verliest der Aktuar oder die Ak - tuarin die Namen der Synodalen, wobei sich die Aufgerufenen von ihren Sitzen erheben und antworten. 2 Zu Beginn jeder weiteren Sitzung erfolgt ein Namensaufruf. 3 Die Feststellung der Präsenz kann auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin bei Bedarf im Laufe des Tages wiederholt werden. 4 Abwesende Mitglieder werden im Protokoll aufgeführt.

§ 22

Beschlussfähigkeit 1 Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

§ 23

Geschäftsordnung 1 Nach dem Namensaufruf steht die Geschäftsordnung zur Diskussion. 2 Über die Aufnahme nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Synode mit der Mehrheit der beim Namensaufruf Anwesenden.

§ 24

Vorbereitung der Geschäfte 1 Entwürfe für Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse sowie Voranschlag, Rechnung, Rechenschaftsbericht und Kreditbegehren sind den Mitgliedern, in der Regel mit einer erläuternden Botschaft, spätestens 20 Tage vor der Sitzung wahlweise in gedruckter Form oder digital zuzustellen, sowie im Internet zu veröffentlichen. 2 Der Kirchenrat oder das Büro kann ein Geschäft einer ständigen oder speziellen weiteren Kommission zur Vorberatung übergeben. 3 Gewichtige Änderungsvorschläge der Kommission werden den Mitgliedern der Synode vor der Sitzung schriftlich bekanntgegeben.

§ 25

Geheimhaltung von Unterlagen 1 In Ausnahmefällen entscheidet die Synode über die Geheimhaltung von Unterlagen insbesondere bei geschlossener Beratung. 2 In diesem Fall erfolgt ausnahmsweise keine öffentliche Publikation im Internet.

§ 26

Wahlgeschäfte 1 Rücktritte aus dem Kirchenrat, dem Büro und aus Kommissionen, Delegationen und Vertretungen müssen bis spätestens 80 Tage vor der nächsten ordentlichen Synode dem Präsidenten oder der Präsidentin gemeldet werden, damit die Synodalen darüber informiert sind und Ersatzwahlen angesetzt werden können. 2 Der Präsident oder die Präsidentin informiert die Synodalen innert 20 Tagen nach Kenntnis eines Rücktritts über die Vakanz. 3 Für spätere Rücktritte wird die Ersatzwahl eine ordentliche Synode später durchgeführt. 4 Kandidaturen für die der Synode obliegenden Wahlen werden im Synodalamtsblatt veröffentlicht, sofern sie spätestens 50 Tage vor der Synode dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode bekannt gegeben worden sind.

§ 27

Eintreten 1 Bei jedem Geschäft ist zuerst die Frage des Eintretens zu beraten und, sofern Eintreten nicht obligatorisch ist, zu beschliessen. 2 Eintreten auf die Geschäfte nach § 64 Ziff. 16 und Ziff. 17 der Kirchenverfassung1) ist obligatorisch. 3 Wird das Wort in der Eintretensdebatte nicht verlangt, ist stillschweigend Eintreten beschlossen. 4 Ist Eintreten beschlossen oder nicht bestritten, folgt die materielle Beratung.

§ 28

Nichteintreten, Rückweisung 1 Beschliesst die Synode Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt. 2 Nach dem Eintretensbeschluss und in der materiellen Beratung kann die Synode ein Geschäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Kirchenrat oder die Kommission zurückweisen.

§ 29

Diskussion 1 Nach dem Eintretensbeschluss eröffnet der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion. 2 Der Präsident oder die Präsidentin erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. 3 Bei Gleichzeitigkeit hat jenes Mitglied Vorrang, das zum Geschäft noch nicht gesprochen hat. 4 Referate und Voten werden unter Nennung des Namens und der Kirchgemeinde am Mikrofon vorgetragen. 5 Der Kirchenrat kann abschliessend zum Geschäft Stellung nehmen.

§ 30

Materielle Beratung 1 Bei materiellen Beratungen kann jedes Mitglied Änderungen, Streichungen oder Zusätze beantragen. 2 Materielle Anträge sind dem Präsidenten oder der Präsidentin vor der Abstimmung schriftlich einzureichen. 1) RB 187.11

§ 31

Diskussionsbeiträge von Nichtsynodalen 1 Der Präsident oder die Präsidentin kann auch Nichtsynodale zu Wort kommen lassen.

§ 32

Geschäft mit Kommissionsbericht 1 Liegt ein Kommissionsbericht vor, erhält zuerst ein Mitglied der Kommission das Wort. 2 Anschliessend eröffnet der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion.

§ 33

Beratung umfangreicherer Vorlagen 1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Bestimmungen, werden diese einzeln beraten, falls die Synode nichts anderes beschliesst.

§ 34

Voten des Präsidenten oder der Präsidentin 1 Will sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. 2 Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednern und Rednerinnen ergriffen. 3 Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Leitung der Verhandlung.

§ 35

Ordnungsanträge 1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge. 2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Diskussion auf diesen beschränkt und die materielle Beratung erst nach dem Entscheid über den Ordnungsantrag fortgesetzt. 3 Der Antrag auf Schluss der Diskussion ist ein Ordnungsantrag. 4 Bei seiner Annahme erhalten nur noch die bereits angemeldeten Votanten oder Votantinnen das Wort. 5 Die für den Kirchenrat und die Kommission Sprechenden haben Anrecht auf ein Schlusswort.

§ 36

Schluss der Diskussion 1 Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion als geschlossen. 2 Nach Schluss der Diskussion darf nicht mehr zum Verhandlungsgegenstand gesprochen werden.

§ 37

Abstimmungsvorbereitung 1 Nach Schluss der Diskussion stellt der Präsident oder die Präsidentin die Anträge zusammen und legt dar, wie abgestimmt werden soll. 2 Wird ein anderes Verfahren beantragt und schliesst sich der Präsident oder die Präsidentin diesem Antrag nicht an, entscheidet die Synode. 3 Dem Begehren, über eine Frage getrennt abzustimmen, soll grundsätzlich entsprochen werden.

§ 38

Eventual- und Hauptabstimmung 1 Der Präsident oder die Präsidentin wiederholt die eingereichten Anträge. 2 Er oder sie lässt grundsätzlich einzeln über sie abstimmen, indem er oder sie diese der Fassung der Vorlage gegenüberstellt. 3 In Eventualabstimmungen können je zwei Änderungsanträge gegeneinander und der am Schluss obsiegende der Vorlage gegenübergestellt werden. 4 Die Stellungnahme in einer Abstimmung über Änderungsanträge bindet das einzelne Mitglied für die Hauptabstimmung nicht.

§ 39

Durchführung der Abstimmung 1 In der Regel wird die Abstimmung offen durchgeführt. Sie geschieht durch Aufstehen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage. 2 Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Begehren eines Mitgliedes sind die Stimmen zu zählen und es ist das Gegenmehr aufzunehmen. 3 Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

§ 40

Geheime Abstimmung 1 Wird geheime Abstimmung verlangt, ist zuerst und ohne Diskussion über diesen Ordnungsantrag abzustimmen. 2 Die geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmenden dies verlangt.

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