§ 41
Abstimmung durch Namensaufruf 1 Auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern ist mit Namensaufruf abzustimmen. 2 Dabei gibt jedes Mitglied unmittelbar nach dem Aufruf seine Stimme ab. 3 Seine Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten.
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Abstimmung durch Namensaufruf 1 Auf Verlangen von mindestens 20 Mitgliedern ist mit Namensaufruf abzustimmen. 2 Dabei gibt jedes Mitglied unmittelbar nach dem Aufruf seine Stimme ab. 3 Seine Stellungnahme wird im Protokoll festgehalten.
Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin 1 Bei Abstimmungen übt der Präsident oder die Präsidentin das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. 2 Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat. 3 Bei vorheriger Stimmenthaltung fällt er oder sie den Stichentscheid.
Rückkommensanträge 1 Nach Schluss der materiellen Beratung können Rückkommensanträge gestellt werden. 2 Über solche Anträge wird ohne Diskussion abgestimmt. Beschliesst die Synode Rückkommen, wird die Diskussion zum betreffenden Punkt wieder freigegeben.
Schlussabstimmung, Bereinigung 1 Am Schluss der Beratungen findet eine Schlussabstimmung statt. 2 Das Aktuariat des Kirchenrates erstellt aufgrund des Protokolls die bereinigte Fassung des Erlasses.
Redaktionslesung 1 Die Synode kann einen Erlass einer Redaktionslesung unterstellen. 2 Die Redaktionskommission nimmt die redaktionellen Änderungen vor und leitet die bereinigte Fassung an das Büro weiter. 3 Das Büro unterbreitet den Erlass der Synode in der Redaktionslesung. 4 Die Schlussabstimmung findet in diesem Fall nach der Redaktionslesung statt.
Behördenreferendum 1 Wird ein Erlass gemäss § 10 der Kirchenverfassung angenommen, stellt der Präsident oder die Präsidentin die Frage, wer sich für eine Volksabstimmung ausspricht.
Protokoll 1 Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden und über den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen. 2 Abstimmungen werden mit ihrem Ergebnis, bei Auszählung mit den Stimmenzahlen protokolliert. 3 Dem Aktuariat ist die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel erlaubt. 4 Massgeblich ist das schriftliche Protokoll. Die Aufzeichnungen sind nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.
Genehmigung 1 Das Protokoll wird vom Büro genehmigt und den Mitgliedern der Synode zugestellt.
Berichtigung 1 Wer ein eigenes Votum für unzutreffend protokolliert hält, kann seine Berichtigung dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einreichen. 2 Das Büro entscheidet über die Aufnahme ins neue Protokoll.
Besondere Beratungsformen 1 Über andere Beratungsformen, die von den in diesem Reglement vorgesehenen Verfahren abweichen, wie Gesprächs- oder Aussprachesynoden, beschliesst die Synode von Fall zu Fall. 4.2. Gesetze und Verordnungen
Vorberatende Kommission 1 Vorlagen wie Änderung der Kirchenverfassung oder der Kirchenordnung1) sind durch eine Kommission vorzuberaten. 2 Für die Beratung weiterer Erlasse kann die Synode oder das Büro eine vorberatende Kommission einsetzen. 3 Die vorberatende Kommission lässt das Ergebnis ihrer Beratungen den Mitgliedern der Synode spätestens zehn Tage vor der Sitzung zustellen.
Dringlichkeit für die Teilrevision der Kirchenordnung 1 Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf die Einsetzung einer Kommission verzichten. 2 Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen.
Erste Lesung 1 Änderungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung werden zweimal beraten, weitere Erlasse auf Beschluss der Synode. 2 Ergeben sich in der ersten Lesung wesentliche Änderungen, ist die neue Fassung zuzustellen. 1) RB 187.12
Zweite Lesung 1 Die vorberatende Kommission kann für die zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden. 2 Die zweite Lesung findet, sofern nicht Dringlichkeit beschlossen wird, in einer späteren Sitzung statt. 3 Die Synode kann für Teilrevisionen der Kirchenordnung Dringlichkeit beschliessen und auf eine zweite Lesung verzichten. 4 Die Art der dringlichen Behandlung ist vor dem Eintreten zu beschliessen. 4.3. Persönliche Vorstösse
Motion: a. Begriff 1 Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, durch eine Motion Änderung von Kirchenverfassung oder Kirchenordnung sowie Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verordnungen und Beschlüssen vorzuschlagen. 2 Eine Motion ist dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich einzureichen. 3 Von mehreren Mitgliedern unterzeichnete Motionen werden vom erstunterzeichnenden Mitglied vertreten.
Motion: b. Behandlung 1 Wird eine Motion mindestens 80 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt. 2 Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 20 Tage vor der Synode schriftlich Stellung. Während der Synodalverhandlung erhält der Motionär oder die Motionärin und anschliessend der Kirchenrat noch einmal die Gelegenheit für eine Stellungnahme. Dann wird über die Erheblicherklärung diskutiert und abgestimmt. 3 Wird die Motion erheblich erklärt, erhält der Kirchenrat den Auftrag, über den Gegenstand der Motion in der nächsten Sitzung Bericht oder allenfalls Zwischenbericht zu erstatten und Antrag zu stellen. 4 Wird sie als dringlich erklärt, so tritt die Synode in der gleichen Sitzung auf die Beratung ein. 5 Das erstunterzeichnende Mitglied kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung zurückziehen; wer mitunterzeichnet hat, kann an der Motion festhalten.
Interpellation: a. Begriff 1 Die Mitglieder der Synode haben das Recht, vom Kirchenrat Auskunft über jeden Gegenstand zu verlangen, der in seinen Aufgabenbereich fällt. 2 Solche Interpellationen werden dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich und unterzeichnet eingereicht. 3 Wird eine Interpellation mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt. 4 Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 20 Tage vor der Synode schriftlich Stellung.
Interpellation: b. Behandlung 1 Bei der Behandlung des Geschäftes in der Synode erhält zuerst der Interpellant oder die Interpellantin das Wort und erklärt, ob er oder sie mit der Beantwortung zufrieden ist. 2 Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn sie auf Antrag von der Synode beschlossen wird.
Einfache Anfrage 1 Eine Auskunft, wie sie durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Kirchenrat auch auf eine Einfache Anfrage hin zu erteilen. 2 Eine Einfache Anfrage kann nur durch ein Mitglied der Synode gestellt werden und ist dem Präsidenten oder der Präsidentin der Synode schriftlich und unterzeichnet einzureichen. 3 Der Kirchenrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel im nächstmöglichen Synodalamtsblatt. 4 Eine Diskussion findet nicht statt.
Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden 1 Vorschläge von Kirchgemeinden an die Synode gemäss § 15 Ziff. 20 der Kirchenverfassung werden wie Motionen behandelt. 2 Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt, wer den Vorschlag der Kirchgemeinde vertritt. Der Vertreter oder die Vertreterin muss nicht der Synode angehören. 4.4. Wahlen
Verfahrensarten Bekanntgabe 1 Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt. 2 Entscheidend ist das absolute Mehr der massgebenden Stimmen. 3 Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Wahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt. 4 Der Präsident oder die Präsidentin gibt Gelegenheit, weitere Vorschläge aus der Mitte der Synode zu machen, sowie die Vorschläge zu begründen und zu diskutieren.
Geheime Wahl 1 Geheim werden gewählt: 1. das Präsidium und das Vizepräsidium der Synode 2. das Präsidium und die Mitglieder des Kirchenrates 3. das Präsidium und die Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission 4. der oder die Abgeordnete in die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin 2 Es kann höchstens so vielen Personen die Stimme gegeben werden, wie zu wählen und auf dem Wahlzettel Linien vorhanden sind. Jeder Name kann nur einmal aufgeführt werden. 3 Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen eingesammelt. Das Wahlbüro ermittelt das Ergebnis des Wahlgangs. Stimmen für nicht wählbare Personen sowie Stimmen, welche eine kandidierende Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Enthält ein abgegebener Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden die überzähligen untersten Namen gestrichen. Ein mehrfach genannter Name wird nur einmal gezählt. Jede weitere Nennung wird als ungültige Stimme betrachtet. Ein Wahlzettel, der ehrverletzende Äusserungen enthält, ist ungültig. Leere und ungültige Wahlzettel werden nicht mitgerechnet. 4 Der Präsident oder die Präsidentin gibt die Ergebnisse des Wahlgangs bekannt und stellt die Gewählten mit Nennung ihres Namens fest. Erreichen mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, sind jene gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit für den Restsitz oder die Restsitze erfolgt für die stimmengleichen Kandidatinnen oder Kandidaten ein weiterer Wahlgang. Ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, ordnet der Präsident oder die Präsidentin einen solchen an. 5 In den ersten beiden Wahlgängen kann jede wählbare Person Stimmen erhalten. 6 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen mehr zugelassen. Es können nur noch Personen gewählt werden, die in den ersten beiden Wahlgängen Stimmen erhalten haben. Wenn niemand das absolute Mehr (d. h. mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen) erreicht, scheidet die Person mit der geringsten Stimmenzahl vor dem nächsten Wahlgang aus. 7 Dies wird so lange wiederholt, bis eine Person das absolute Mehr erreicht hat und damit gewählt ist. 8 Wahlzettel eines abgeschlossenen Wahlgangs werden sofort nach der Sitzung durch das Aktuariat in Anwesenheit der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen vernichtet.
Offene Wahl 1 Offen können gewählt werden: 1. die zwei Mitglieder des Aktuariats 2. die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen und das Ersatzmitglied des Büros 3. die Vertretung in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz 4. die Delegierten in die Diakonatskonferenz 5. die Präsidien und Mitglieder der ständigen Kommissionen der Synode 6. die Mitglieder weiterer Kommissionen der Synode, sofern diese Wahl nicht dem Büro übertragen wird 7. das Tagespräsidium, das Tagesvizepräsidium, das Tagesaktuariat und die Tagesstimmenzähler und Tagesstimmenzählerinnen 8. der Inhaber oder die Inhaberin der Ombudsstelle und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen 2 Die offene Wahl geschieht durch Aufstehen oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage. Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin oder auf Begehren eines Mitgliedes sind die Stimmen zu zählen. 3 Werden mehr Personen vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist eine geheime Wahl vorzunehmen. 4 Die Wahl mehrerer Kommissionsmitglieder, der zwei Mitglieder des Aktuariats und der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen kann gesamthaft erfolgen, wenn kein Mitglied der Synode etwas dagegen einwendet. 5 Die Resultate sind wie bei Abstimmungen zu protokollieren. 5. Kommissionen
Ständige Kommissionen 1 Die Synode wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Geschäftsprüfungskommission und eine Redaktionskommission. 2 Die Mitglieder sind für zwei weitere Amtsdauern wieder wählbar. 3 Für eine Wiederwahl werden Teile einer Amtsdauer nicht angerechnet.
Geschäftsprüfungskommission 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Die Geschäftsprüfungskommission nimmt zuhanden der Synode Stellung zum Rechenschaftsbericht des Kirchenrates, zu Voranschlag und Rechnungen sowie zu Sachgeschäften, für die keine vorberatende Kommission eingesetzt wird.
Rechnungsprüfung 1 Die Geschäftsprüfungskommission kann eine Kontrollstelle mit der Prüfung der Rechnungen beauftragen.
Redaktionskommission 1 Die Redaktionskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon eines dem Aktuariat der Synode angehört.
Spezialkommissionen, Vorberatende Kommissionen 1 Die Synode kann Spezialkommissionen und für die Vorberatung von Verordnungen und Sachgeschäften vorberatende Kommissionen einsetzen, deren Mitgliederzahl sie selbst bestimmt. 2 Die Synode kann die Wahl der Mitglieder dieser Kommissionen dem Büro übertragen.
Konstituierung 1 Mit Ausnahme der von der Synode gewählten Präsidien konstituieren sich die Kommissionen selbst.
Sitzungen 1 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lädt zu den Sitzungen ein. 2 Eine Vertretung des Kirchenrates und allenfalls weitere Sachverständige können beigezogen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Arbeitsweise 1 Die Kommissionen beraten in der Regel den Entwurf des Kirchenrates.
Protokoll 1 Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selbst. 2 Protokolle und Kommissionsberichte sind nach Erledigung durch den Protokollführer oder die Protokollführerin dem Kirchenrat zur Archivierung zuzustellen. 3 Protokolle von vorberatenden Kommissionen sind zudem dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnisnahme zuzustellen. Synodale können Einsicht verlangen. 6. Entschädigungen
Entschädigungen 1 Die Mitglieder der Synode und ihrer Kommissionen beziehen Entschädigungen gemäss der Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau1). 2 Die Entschädigung für das Erstellen von Protokollen der Synode, besondere Aufträge, wie Ausarbeitung von Berichten und Vorschlägen von Erlassen der Synode, wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Kirchenrat festgelegt. 7. Gesetzessammlung
Gesetzessammlung 1 Die Gesetzessammlung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau ist über die Website der Landeskirche zugänglich. 1) RB 187.143 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.06.2025 01.08.2025 Erstfassung 28/2025