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Hausordnung für das kantonale Gefängnis

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Contents: 102 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. § 67
  68. § 68
  69. § 69
  70. § 70
  71. § 71
  72. § 72
  73. § 73
  74. § 74
  75. § 75
  76. § 76
  77. § 77
  78. § 78
  79. § 79
  80. § 81
  81. § 82
  82. § 83
  83. § 84
  84. § 85
  85. § 86
  86. § 87
  87. § 88
  88. § 89
  89. § 90
  90. § 91
  91. § 92
  92. § 93
  93. § 94
  94. § 95
  95. § 96
  96. § 97
  97. § 98
  98. § 99
  99. § 100
  100. § 101
  101. § 102
  102. § 103

102 provisions

§ 82

Zuteilung der Zelle 1 Der Wunsch nach Unterbringung in einer Doppelzelle mit einer Person in derselben Vollzugsart wird berücksichtigt, sofern freie Zellen zur Verfügung stehen und der Gefängnisbetrieb sowie der Vollzugszweck nicht gestört respektive gefährdet sind.

§ 83

Zellenordnung 1 Die eingewiesene Person ist zur Aufrechterhaltung einer guten Ordnung in der Zelle verpflichtet. Das Verkleben und Beschreiben von Zellenwänden und Mobiliar ist, ausser der dafür vorgesehenen Fläche, untersagt. Die Gefängnisverwaltung entscheidet über Art und Umfang der Ausschmückung von Zellen durch die eingewiesene Person. Verunreinigungen und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden. Vorsätzliche Beschädigungen werden der eingewiesenen Person belastet. 2 Bei der Tagwache sind die Zellen in Ordnung zu bringen. Sie sind täglich angemessen zu lüften und zu reinigen. Wöchentlich einmal muss die Zelle durch die eingewiesene Person gründlich gereinigt werden. Dazu gehört die Reinigung von Boden und Mobiliar, insbesondere von Lavabo und WC- Schüssel. Das erforderliche Reinigungsmaterial wird zur Verfügung gestellt. 3 Die eingewiesene Person hat sich inner- und ausserhalb der Zelle ruhig und anständig zu verhalten. Rücksichtnahme auf die Mitinsassen erfordert vor allem Ruhe in der Nacht. Insbesondere sind untersagt das Verursachen von Lärm wie Randalieren, Klopfzeichen, Zurufen, Schreien, lautes Singen und Pfeifen. 4 Das Füttern von Vögeln sowie das Hinauswerfen von Gegenständen und Zigarettenkippen aus dem Zellenfenster ist nicht gestattet. 5 Gegensprechanlage und Zellenruf sind für Notfälle gedacht. Beim Verlassen der Zelle sind alle elektronischen Geräte auszuschalten. Das Licht ist zu löschen.

§ 84

Sicherungsmassnahmen 1 Die Gefängnisverwaltung kann Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlbaren Person belastet 2 Sie kann geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie: a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle 4.3 Tagesordnung und Arbeit

§ 85

Tagesordnung 1 In der Regel gilt folgende Tagesordnung: a) 06:15: Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung b) 07:00: Spaziergang für eingewiesene Personen in Einzelhaft c) 10:30: Spaziergang für eingewiesene Personen in Gemeinschaftshaft d) 11:30: Mittagessen e) 17:00: Nachtessen 2 An den Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen können sich die Zeiten verschieben.

§ 86

Arbeit 1 Der Arbeitsplatz darf nur mit Erlaubnis der Gefängnisverwaltung verlassen 2 Werkzeuge und Materialien sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht ohne Bewilligung in die Zelle mitgenommen werden. 3 Die Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. 4.4 Freizeit

§ 87

Spazieren 1 Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien. Ein zeitlich verpasster Spaziergang kann nicht nachgeholt werden. 2 Eingewiesene Personen, bei denen Fluchtgefahr besteht, spazieren einzeln unter besonderen Sicherungsmassnahmen. 3 Die eingewiesenen Personen haben die Anweisungen der Gefängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt: a) das Herumwerfen von Gegenständen b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spazierganges c) das Betreten des Arbeitsbereichs 4 Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang abgebrochen

§ 88

Spiel und Sport 1 Aufenthalt sowie Spiel und Sport in Gruppenräumen ist möglich, sofern dadurch Sicherheit und Ordnung nicht verletzt werden.

§ 89

Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften 1 Die Gefängnisverwaltung unterhält eine Mediothek. Zur Auswahl steht ein Katalog zur Verfügung. Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht unter den eingewiesenen Personen ausgetauscht werden. Beschädigte Medien werden den fehlbaren Personen verrechnet. 2 Es stehen täglich Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Zusätzliche Zeitungen und Zeitschriften sind auf eigene Kosten zu abonnieren.

§ 90

Radio und Fernsehen 1 Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Radiosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden. 2 Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden. 3 Missbrauch wird mit Entzug geahndet.

§ 91

Hobbys 1 Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet. 4.5 Post, Telefon und Besuche

§ 92

Post und Telefon 1 Ein- und ausgehende Post wird nicht kontrolliert, ausser es besteht Verdacht auf Verletzung der Sicherheitsbestimmungen. 2 Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen. 3 Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten werktags gestattet.

§ 93

Besuche 1 Die Gefängnisverwaltung gibt den eingewiesenen Personen beim Eintritt ins Gefängnis Gelegenheit, den Angehörigen die Besuchszeiten und die Geschenkregelung mitzuteilen. 2 Alle Besuche sind der Gefängnisverwaltung anzumelden. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen. 3 Vor dem Besuch muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. In der Regel werden pro Besuch 3 Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Die Besuche können beaufsichtigt werden. 4 Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Besuchszeiten gebunden. 5 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnisverwaltung.

§ 94

Bargeld und Geschenke 1 Besucherinnen und Besucher dürfen zugunsten der eingewiesenen Person Bargeld abgeben. Das Geld ist der Gefängnisverwaltung gegen Quittung zu übergeben. 2 Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können, die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen Gegenstände und Genussmittel enthalten. Toilettenartikel und Raucherwaren können jederzeit abgegeben werden. 3 Die Geschenke unterliegen der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung. Geschenke, die unzulässige Gegenstände enthalten oder zu deren Empfang die eingewiesene Person nicht berechtigt ist, werden nicht angenommen oder auf Kosten der eingewiesenen Person zurückgesandt. Ist eine Rücksendung nicht möglich, werden die Gegenstände verwertet. 4 Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnisverwaltung. 4.6 Einkäufe und Verpflegung

§ 95

Einkäufe 1 Eingewiesene Personen, die über die erforderliche Barschaft verfügen, dürfen alle 14 Tage Einkäufe über die Gefängnisverwaltung tätigen. Die Gefängnisverwaltung setzt den Höchstbetrag des Einkaufes fest und bestimmt, welche Waren bestellt werden dürfen. 2 Zudem führt die Gefängnisverwaltung einen internen Kiosk. 3 Das Schmuggeln ist verboten.

§ 96

Verpflegung 1 Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen. 2 Speiseresten sind mit dem Essgeschirr zurückzugeben. 3 Beim Verlassen der Zelle dürfen ohne Bewilligung keine Esswaren und Getränke mitgenommen werden.

§ 97

Rauchen 1 In der Zelle sowie beim Spaziergang ist das Rauchen in der Regel gestattet. 2 Nicht gestattet ist das Rauchen im Bett, im Treppenhaus, in den Gängen und Lagerräumen, in allen allgemeinen Räumlichkeiten sowie im Dachgeschoss. 3 Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung werden die Rauchwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang abgegeben. 4.7 Gesundheit und Betreuung

§ 98

Körperpflege 1 Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal zu duschen. Bei schwerer oder staubiger Arbeit und nach dem Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.

§ 99

Krankheit und Unfall 1 Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zugezogen. 2 Die Arztvisite im Gefängnis findet in der Regel wöchentlich statt. Der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive der Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin kann anordnen, dass Medikamente unter Aufsicht eingenommen werden müssen. Das Sammeln und der Tausch von abgegebenen Medikamenten ist verboten. Medikamente, die nicht eingenommen wurden, sind zurückzugeben und werden entsorgt. 3 Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung unverzüglich zu melden. Diese orientiert den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person direkt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die Gefängnisverwaltung. Besondere Haftanordnungen sind zu beachten.

§ 100

Seelsorge 1 Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemeinschaften. Die Gefängnisverwaltung lässt weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger zu, sofern Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. 2 Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seelsorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Personen und Drittpersonen sein.

§ 101

Sozialdienst 1 Der Sozialdienst (Art. 96 StGB) ist in der Regel einmal wöchentlich im Gefängnis anwesend. Er wird über Neueintritte und bevorstehende Entlassungen informiert. 2 Eingewiesene Personen, welche das Gespräch wünschen, melden dies mittels Formular der Gefängnisverwaltung. 3 Für Fragen, welche den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.

§ 102

Aussprache mit der Gefängnisleitung 1 Eingewiesene Personen, die der Gefängnisleitung ein Anliegen vorbringen möchten, melden ihr dies per Hausbrief und unter Angaben von Gründen. In dringlichen Fällen kann jederzeit durch eine Meldung bei der Gefängnisverwaltung um eine Besprechung ersucht werden. 5 Schlussbestimmungen

§ 103

Inkrafttreten 1 Diese Hausordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ersetzt die Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2007, S. 1713. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S.1713 02.09.2009 01.03.2010 § 80 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1807 21.12.2010 01.01.2011 Titel 2 geändert Abl. 2010, S. 1881 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.11.2007 01.01.2008 Erstfassung Abl. 2007, S.1713 Titel 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881 § 80 02.09.2009 01.03.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1807

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